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Sulamith · 1807-01-01 · 2. Bd 5 H. (1807) · p. Seite 304

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Journal
Sulamith
Volume
Erster Jahrgang 1806-1807
Issue
2. Bd 5 H. (1807)
Article
Über die Verhältnisse, in welchen die Juden in Deutschland ehedem zum deutschen Kaiser standen
Date
1807-01-01
Page
Seite 304 (sequence 14)
Language
German
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304 nur einem Römischen Kaiser und Könige zukomme. *) —* Zwanzig Jahre darauf bestätigte C a r l IV. Friedrich dem Strengen, Landgrafen zu Thüringen und seinen Brüdern alle jene Gerechtsame; ja er erstreckte sie noch über die Städte Landsberg, Zeitz, Naumburg und Halle. Alle Abgaben und Contributionen, die sie sonst dem Kaiser entrichten mußten, sollten sie nun an ihren Landeshcrrn abgeben. Dieser gelobte ihnen dagegen Beschützung und Beschirmung gegen Jedermann, der es etwa wagen wollte, sie mit Unrecht anzugreifen und zu beschweren **). — Eine dritte Bestätigung dieser Vorrechte! *) Ein Auszug aus diesem kar'strl. Befehl steht in HornS Geschichte Friedrichs des Streitbaren (Leip-! Zig *733» 4 ) Seite 388. N. b. — eine vollständige Abschrift davon habe ich nirgends finden können. Das Original befindet sich höchst wahrscheinlich in einem der Rathsarchive vorbenanntcr Städte. **) Darauf gründet sich die schriftliche Versprechung, welche 1370 die Landgrafen Friedrich, Baltasar und Wilhelm, den Juden und Jüdinnen ihrer Lande geben. Sie wollen nämlich dieselben gegen einen jährlichen Zins von 1100 Rhein. Gulden sechs Jahre lang in Schutz und Schirm nehmen, sie von den Gerichten der Vögte und Schultheiffcn erimiren, ihnen ihre herkömmlichen Judenrechte erhalten, sie gegen jeden geistlichen und weltlichen Bann vertheidigen, und ihnen so gut wie den Christen Recht widerfahren lassen. -— Einen ähnlichen Contract finden wir im Cod. Frider. N. ,CCCÜL (der hinter Horns Geschichte Fried-' richs des Streitbaren steht) voiir Churfürst Friedrich von Sachsen änno 14255 der jährliche Zins beträgt aber hier nur 875 Rhein. Gulden. Doch sollte kein fremder Jude oder eine fremde Jüdin ohne des-Churfürsten Dorwisserr ins Land kommen, sie sollten keinen ungerechten Wucher treiben und ohne sein Dorwisserr rrcht das Land verlassen.

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