Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Erster Jahrgang 1806-1807
- Issue
- 2. Bd 5 H. (1807)
- Article
- Über die Verhältnisse, in welchen die Juden in Deutschland ehedem zum deutschen Kaiser standen
- Date
- 1807-01-01
- Page
- Seite 302 (sequence 12)
- Language
- German
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go i ■ gegen die Juden nicht frei seyn solltk. Das Schwabenland unterwarf sich sogleich dieser Verordnung. Aber die Juden in den Reichsstädten fanden Schutz und Beistand bei ihrm Obrigkeiten und weigerten sich, die Schuld - und - Pfandbriefe herauszugeben. Der Graf Eber.hard von Wärt e mb erg, der sich grade damals zu Prag befand, beklagte sich beim Kaiser über die Reichsstädte, weil sie die Kaiserliche Verordnnug gegen seine Unterthanen und besonders gegen die Herrschaft Reichenweyher nicht zur- VoÜzichung-bringen woltteu^ Der Kaiser entschuldigte sichdamit, daß ihm die auferlegte Taxe für das Herzogthum -WüktLmberL-Loch_nickt bezahlt wäre. Darauf fand sich der Herzog mit ihm ab, und bezahlte ihm für sich, für seine Familie und für seine Unterthanen fünftausend Floren; und nutt erschien ein kaiserlicher Befehl an alle Obrigkeiten in Schwaben, die Juden ungesäumt zur Aus-, lieferung oder Vernichtung der Pfand-und Schuldbriefe anzuhalte«. . Aus allen diesen Beispielen erhellet sattsam, daß die Römischen Könige und Kaiser die Macht hatten, mit dem Vermögen der Juden nach Willkühr zu schalten und zu walten. Ich könnte noch eine Menge anderer- Beispiele zur Begründung dieser Behauptung anführen; ich' halte aber die hier vorgelegten zu meinem Zweck für hinreichende Wer mehrere-Belege-dazuhaben will, lest Häberlins Leutsche Reichs-Geschichte. 8. Band. Seite u. f.» Heinrichs Teutsche Reichsgeschichte, 4.Theil, S.27rc. und die dort angeführten Schriften. Ferner Loclmeri diss. de irservato imperatoris exegendi aurittn Cöronarium a Judaeis; etiam in.aliorum slatuum imperii ter-