Mannheim
Compact Memory

Sulamith · 1806-01-01 · Erster Band (1806) · p. None

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Erster Jahrgang 1806-1807
Issue
Erster Band (1806)
Article
Extrablatt zum zwölften Hefte der Zeitschrift Sulamith [Nachricht]
Date
1806-01-01
Page
None (sequence 2)
Language
German
Belongs to
correspondence
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2304627-2304646-2304647--00011-2314210
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

und unter welcher Benennung sie Vorkommen mögen, hiermit gänzlich aufgehoben. Allen Edclleuten, Lehnsherrn und andern Gutsbesitzern, die Unserer Hoheit unterworfen sind, wird hiermit verboten, keine dieser Abgaben mehr zu erheben, oder erheben zu lassen , widrigenfalls sie allen Schaden und das ganze Interesse ersetzen, auch als solche, die sich der Erpressungen schuldig gemacht haben, gerichtlich solle» verfolgt werden. Art. 4. Ohne wie vormals einer besonder» Erlaubniß zu bedürfen, können sic sich vcrhcirathen, für die Erziehung ihrer Kinder und für deren Etablissement sorgen, ihnen ihre Güter abtrckcn, jedoch unter der Verpflichtung, bei diesen verschiedenen Handlungen nach dm Vorschriften des Codex Napoleon sich zn richten. Art. Z. Es steht ihnen gleichfalls frei, in jeder Stadt, oder an jedem andern Ort stch nieder'zu lassen, und daselbst ihren Handel cinzurichtcn, vorausgesetzt , daß sie der Municipal - Obrigkeit davon gehörige Anzeige machen, und die Vorschriften derCorporationen und Handwerker, worin sie wünschen ausgenommen zu werden, beobachten. Art. 6. Unser provisorischer Minister des Jusiiz? wcsens und der inncrn Angelegenheiten ist mit dev Vollziehung des gegenwärtigen Dekrets beauftragt, s Gegeben in Unserm Königlichen Pallaste zn Cassel am 27. Januar 1808, im zweiten Jahr Unserer Regierung.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.