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Sulamith · 1834-01-01 · Achter Jahrgang zweiter Band sechstes Heft · p. Seite 396

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Achter Jahrgang (1834-1843)
Issue
Achter Jahrgang zweiter Band sechstes Heft
Article
[Nachricht]
Date
1834-01-01
Page
Seite 396 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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3M Die Notabilitäten der jüdischen Gemeinde zu Paris, den Baron von Rothschild an ihrer Spitze, haben dem österreichischen Consul zu Damaskus eine goldne mit Diamanten geschmückte Dose nebst einem Dänksagungsschreiben,, wegen des Schutzes, den er den Damacener Juden in deren bekannten Sache angedeihen lassen, geschickt/ (Leipz. Zeit.) > Metz, den 29. Oktober 1842. ״Eine von Herrn Ansbach hier erschienene Schrift: ״Worte eines gläubigen Israeliten," die in französischerSprache abgefaßt ist, erregt unter Christen und Juden großes Aufsehen. Sie ist unter andern auch gegen jene Proselytenmacher gerichtet, die Jahr aus -Jahr ein unser Land durchreisen , um Seelen zu retten (״!l0׳־ und zu gleicher Zeit durch Jahrgelder von den englischen Msssionsgesellschäften (wahrscheinlich der anglikanischen reformirten Kirche) ihrem Leibe gütlich zu thun! Dieses׳ Gewerbe findet, leider immer mehr Anhängrr, daher sich denn auch die Bekehrungssucht jetzt größtentheils auf Christen ausdehnt, da ihre Zahl weit bedeutender als die der Juden ist, wodurch jene Proselytenmacher ein größeres Terrain für ihr Handwerk haben. In diesem Augenblicke durchreisen ungefähr 36 solcher Commisvoyageurs die französischen Moselufid Rh'emgegenden." (Berliner Vofsische Zeitung.) Das am 10. Oktober 1842 ausgegebene Blatt der Hannoverifchen Gesetzgebung verkündigt das Gesetz über die Rechts- Verhältnisse der Juden im Hannoverischen, vom 30. Sept. d. I. Das wesentlich Bessere darin ist, daß sie keine Schutzjuden mehr sind. Sie gehören nun zu den Gemeinden ihres Wohnortes nach den für die Christen bestehenden Bestimmungen, und find also Bürger. - ״Eine Verbindung des jüdischen Armenwesens mit dem christlichen, -wo sie bereits besteht, ist, so wie in Folge gegenseifiger freien Vereinbarung, auch ferner zulässig. Die Juden können zünftige und unzünftige Gewerbe, gleichwie die christlichen Unterthanen erlernen und betreiben, und sind in die Zünfte aufzunehmen. Ausländische Juden dürfen sich mit besonderer Erlaubniß des Ministeriums im Hannöverischen niederlassen und

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