Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Achter Jahrgang (1834-1843)
- Issue
- Achter Jahrgang zweiter Band fünftes Heft
- Article
- Posen [Nachricht]
- Date
- 1834-01-01
- Page
- Seite 319 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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319 sie also auch berechtigt sind, die Nation alkokarde zu tragen, zu deren Anlegen nach der Derordnung vom 22. Febr. 1813 der Besitz des Staatsbürgerrechts vorausgesetzt wird, und ddß ferner die E r t h eilung d e so n d e r er Duld ungscertificats (ß. 23. der Verordnung vom 1. Juni 1833) überflüssig w i r d. Auch verlangt die Einheit des Staatsprincips, daß die Juden nicht bloß als Angehörige des Staats im Ganzen detrachtet werden und daß bei der Gesetzgebung für dieselben nur von einem allgemeinen Grundprincip ausgegangen wird, wenn auch die verschiedenen Stufen geistiger und sittlicher Bildung, auf denen sie sich in den einzelnen Landestheilen befinden, und die bedeutenden Abweichungen in dem historisch überlieferten Rechtszustande es notwendig machen, die jüdische Bevölkerung je nach den einzelnen Landestheilen verschiedenartigen Beschränkungen zu unterwerfen. Die .allgemeine Aufgabe der Gesetzgebung wird die sein, die Juden allmäligzu einer höhern Stufe sittlicher und geistiger Bildung emporzuheben, hierzu soweit als möglich ihreeigene Kraft und ihr freies Zusammenwirken i n korporativen Verbänden in Anspruch zu nehmen, und . der für jetzt noch als nothwendig zu erachtenden Beschränkungen je nach den einzelnen Landestheilen in ihren bürgerlichen Ver- Haltnissen,׳ so weit dabei nicht die Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses maßgebend bleibt, nach und nachimmer mehr schwinden zu lassen, je mehr sie sich der christlichen Bevölkerung assimiliren und als nützliche Mitglieder der Staatsgesellschaft bewahren. (Leipz. A llgem» Zeit. Wir brechen hier ab, mit der zur Vermeidung etwaniger Mißverstandnisse nöthigen Bemerkung , daß sich dieses, und insbesondere der übrige Theil dieses ausführlichen Negierungsschreibens auf die Provinz Posen und auf eine für diese bestimmte Verordnung vom 1. Juni 1833 bezieht, welche die dortigen besonder« prov'mzieUen Gesetze für die Juden betrifft, und also nicht mit den Gesetzen für die übrigen Juden inPreußen zu verwechseln ist, welche durch das K.Edikt vom 11. März 1812 rc. längst das völlige Staatsbürgerrecht׳ genießen. D. H.) Der Staatsrach von G enf hat es jetzt den zahlreichen dortigen Juden abgeschlagen, ihren Gottesdienst in der S t a d t halten zu dürfen. So giebt es denn fortwährend hie und da Beweise religiöser Unduldsamkeit, ohne daß man das