Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Achter Jahrgang (1834-1843)
- Issue
- Achter Jahrgang zweiter Band fünftes Heft
- Article
- Berlin [Nachricht]
- Date
- 1834-01-01
- Page
- Seite 318 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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318 sokviren, W6S bisher den Juden nicht gestattet worden ist, und letztere deshalb nur bei den in den Provinzen stehenden Linien-Regimentern ihrer Dienstpflicht Nachkommen konnten.^ (Otsche Bl.) Posen, im Januar 1843. ״Die wegen der künftigen Stellung der Juden in Preußen schon im verflossenen Frühjahre durch viele Tagesblatter Deutschlands ausgesprochenen Besorg- Nisse fußten theils auf den bekannt gewordenen Kabinets - Ordres, die als Antworten auf die Petitionen der Juden erfolgten, theils auf unstchern Mittheilungen und Vermuthungen über die Molive zu dem Entwurf eines neuen Judengesetzes. Inzwischen ist hier das Schreiben der Regierung zu Posen vom 25. April 1842 an die Landrathe bekannt geworden, worin die Absichten unseres Königs.׳ bestimmt ausgesprochen sind: S. M. der König haben durchallerhächste Ordre vom 13. Dec. pr» zu befehlen geruht, daß, bevor mit den legislativen Verhandlngen über eine allgemeine Reguluung des Judenwesens in den Königl. Staaten fortgeschritten werde, zunächst eine genaue Er- Mittelung der factischm Zustande der jüdischen Unterchanen in den verschiedenen Landestheilen Statt finden solle, worauf alsdann zur Berathung kommen wird, inwiefern die bevorstehende Reguluung des Judenwesens die Natur einer 'Reform erhalten und bis zu welchem Umfang eine solche ausführbar sein möchte. Behufs Genügung dieses allerhöchsten Befehls sind wir von dem König!. Ministerium des Innern und der Polizei, zur Berichterstattung ausgefordert und nehmen unsererseits Veranlassung über nachfolgende, auf den fraglichen Gegenstand bezügliche Punkte Auskunft von den H. H. Landräthen resp. deren gutachtliche Äußerungen zu erfordern. Zunächst geben wir dm H. H. Landrachen die allgemeinen Standpunkte, von denen der Weg einer Reform des Judenwesens auszugehm sein dürfte, zur nähern Erwägung anheim. Es. muß vorausgesetzt werden, daß nach den heutigen Verhältmissen civilisirter Staaten alle eingeborenen oder ausdrücklich reeipirten Inden wirkliche Angehörige der betreffenden Staaten gleich den christlichen Unterchanen sind, und Laß daher von Schutzjuden in dem Sinne wie vor Zeiten, nämlich als eine Klasse von Individuen, die dem Staate fremd und nur so lange in dem selb e n geduldet find, alssie nicht auf irgend eine Weise lästig werden, nicht weiter die Rede sein kann, daß