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Sulamith · 1834-01-01 · Achter Jahrgang zweiter Band drittes Heft · p. Seite 205

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Achter Jahrgang (1834-1843)
Issue
Achter Jahrgang zweiter Band drittes Heft
Article
Israelit. Schulunterricht in Rheinpreußen [Nachricht]
Date
1834-01-01
Page
Seite 205 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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205 stattsinden kann, oder wenigstens die allgemeine Bildung so weit gefördert ist, als es überhaupt, die Zulassung zu einem bürgerlichen Gewerbe erfordert. Die Ortsschulbehorde entscheidet über die Befreiung von der fernern Schulpflichtigkeit. Der El^mentaruattrricht israelitischer Kinder findet Statt entweder in einer der bestehenden Schulen des Wohnortes, unbeschadet des Religionsunterrichts, oder bei Privatlehrern, oder in einer eigenen jüdischen Gemeindeschule. Die christliche Schulen besuchenden israelitischen Kinder müssen sich ganz nach der für diese bestehenden Ordnung richten, nur an ihren Sabbaths- und andern ihnen gebotenenFeiert a g e n si n d sie von Erfüllung derjenigen Vorschriften befreit, die mit ihren für die Feier dieser T ag e g eg ebenen Religions gesehen im Widerspruche stehe n. Die für den jüdischen Religionsunterricht etwa eigens anzunehmenden jüdischen Religionslehrer müssen ihre Tüchtigkeit zu diesem Geschäfte nicht nur durch ein Sittenzeugniß sondern auch durch eine Prüfung in allen von einem dem Lehrstande sich widmenden Subjekte erwarteten Kenntnissen und Geschicklichkeiten darthun, und dürfen ohne eine auf diese-Prüfung gegründete Concession Religionsunterricht nicht ertheilen. Lehrer an israelitischen Gemeindeschulen können nur unter den für christliche Schullehrer geltenden Bedingungen angestellt werden, mit Ausnahme der Prüfung der R e l i g i o n s k e n n t n i sse, vor eine r chri stlichen Behörde.^) Die jüdischen Gemeindeschulen stehen unter denselben Aufsichtsbehörden, wie die christlichen; die nächste Aufsicht darüber führt jedoch ein von den betheiligten israelitischen Familienvätern aus ihrer Mitte gewählter Vorstand. Jüdische Schulen dürfen keine christliche Kinder in ihren Uneerricht aufnehmen. (Allgem. Schulzeit., Nr. 151, und Centralbibl. der Liter, rc.) ' Reisenden — Juden und Christen :—, welche in Berlin .die dortigen Sehenswürdigkeiten interessiren, rathen wir, daselbst/auch den vor ungefähr 17 Jahren errichteten neuen jüdischen Begrabmßplatz vor dem Schönhauser Thore, — unstreitig der schönste und zeitgemäßes! eingerichtete, und welcher berühmten christlichen Friedhöfen in der Anlage und schönen Einrichtung nicht nachsteht, — in Augenschein zu nehmen. *) Wer prüft ihre Religionskenntnisse? D. H.

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