Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Achter Jahrgang (1834-1843)
- Issue
- Achter Jahrgang zweiter Band drittes Heft
- Article
- Verzeichniß der Pränumeranten [Nachricht]
- Date
- 1834-01-01
- Page
- Seite 152 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
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152 tier Elias Marks Hannover: (nachträglich.) Herr Alexander Abraham Cohn. Eine Ungegenanntc. Heßdorf l>ei Würzbnrg: Herr Oppenheim. (Fortsetzung so lgt.) I. Gin Wort zur Berichtigung über die Gidesleistung der Inden Ln Bayern. Den Lesern dieser Zeitschrift ist das treffliche Werk: „die Eidesleistung der Juden in theologischer und historischer Beziehung, von Dr. Z. Frankel" hinreichend bekannt. -Ueber Bayern scheint her Herr Verfasser indessen nicht genug sich belehrt zu haben, und wir glauben im Interesse der Wahrheit die dortigen Angaben nach den uns vorliegenden Aktenstücken berichtigen zu müssen. Herr Dr. Frankel führt dasjenige „als das Gesetz hierüber" an, was in den Anmerkungen über ton Codicem Juris Bavarici sich findet, allein diese Anmerkungen haben an sich keine gesetzliche Kraft, wenn sie nicht ausdrücklich durch höhere Entschließungen ihnen verliehen wird. Wie mir sachkundige Juristen versichern, so weicht längst schon die allgemeine Gcrichtspraxis von jenen Anmerkungen ab, und besteht folgende Norm: Bei Handgclöbniffen findet kein Unterschied zwischen Christen und Juden Statt, auch bei einem wirklichen Eide in der Regel nicht, sondern nur, wenn die Gegenpatthei cs verlangt, und der Richter in Berücksichtigung des Betreffes das Verlangen billigt. Dann wird aber der Eid nicht bloß nach jenen Anmerkungen, sondern unter noch gar mancherlei Formalitäten geleistet, als z. B. im Sterbeklcide, mit Lhalith, Thephilin u. s. w., dann hat aber auch allerdings ein Rabbiner anwesend zu sein, wie dieses aus folgender hohen Entschließung hcrvorgeht.