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Sulamith · 1834-01-01 · Achter Jahrgang zweiter Band zweites Heft · p. Seite 135

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Journal
Sulamith
Volume
Achter Jahrgang (1834-1843)
Issue
Achter Jahrgang zweiter Band zweites Heft
Article
[Nachricht]
Date
1834-01-01
Page
Seite 135 (sequence 2)
Language
German
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135 als Mitglied eines Kollegiums (Rabbinat, Konsistorium, Synode); 2) die vorhandenen oder erforderlichen Anstalten zur Bildung dieser Theologen; 3) Gesetze und Verfügungen in Bezug auf deren Anstellung, Amtsverhältniß und Autorität; 4) die Forderungen der Gegenwart, der Memungskampf und etwanige Vorschlage als Ergebniß -er Untersuchung. Der Vorstand hat für die beste Lösung dieser Frage 200 Thaler ausgesetzt; die Arbeiten sind spätestens bis 31. December 1842 einzureichen und in deutscher Sprache abzufassen. Zu wünschen steht, daß. die Arbeiten recht populär abgefaßt werden mögen, denn wenn sie nicht in Masse Eingang finden, so geht ihr Hauptnutzen verloren." Dem Brüsseler Noniteur zufolge, sind in dem Budget des Ministeriums des Innern, außer für die verschiedenen christliehen Konfessionen, auch für dm jüdischen Kultus, in Verhältniß der geringen Zahl der belgischen Israeliten, 10,000 Fcs. für das Jahr 1839 vom Staate bestimmt worden. ' maligen K. Westpbälischen Konsistorium der Israeliten verordneten und praktisch sich bewährten ״Pflichten der Rabbiner," so wie die der Rabbiner-Adjunkten zu empfehlen sein, (mitqetheüt, erstere im 11. Hefte des 2. Jahrg. der Sulamith, Seite 310 und letztere im 7, Hefre des 3. Jahrg. derselben, Seite 8), an welchen drei Nabbiner mitarbelteten, die damals schon viele Jahre die Rabbinerfunktionen praktisch erfüllten. Dort griff freilich eine Einrichtung in die andere, und. z. B. die ״Pflichten der Syndiken" und Gemeinde- Vorsteher (S. 2. und 3. Jahrg. der Sulamith) standen wieder mit denen der Rabbiner in Beziehung, so wie das Ganze wieder im Jsrae- Mischen Konsistorium selbst seinen Central- und Haltpunkt hatte. Auch über die Art der 'Anstellungen und Besoldungen der Rabbiner bestanden besondere Gesetze. (Siehe Sulamith, 2. Jahrgang.) Ohne eine solche, mit solcher Autorität und Kraft vom Staate eingesetzte, und eben so orgamsirte Israelitische Kirchenbehörde kann, wir wiederholen es hier wieder, alles andere Bemühen deshalb in Deutschland, so wohlthätig, nützlich, nothwendig und lobenswerth es auch immerhin sei, leider nur als Stückwerk betrachtet werden, welches vereinzelt, in bunter Verschiedenheit in verschiedenen Gemeinden dasteht und dem der Hebel fehlt. Ein einziger Paragraph aus diesen Pflichten der Rabbiner, hier wiederholt, mag zugleich auch von den humanen Bestrebungen dieses Kollegiums zeugen. Er lauter (§. 19.): Jeder (Rabbiner) wird sein vorzügliches Augenmerk dahin richten, daß zwischen seiner und andern Religionspartheien keine Zwietracht entstehe, kein Aergerniß gegeben, sondern gute- Einverständniß erhalten, und die Wahrheit allgemein anerkannt werden möge: daß alle Religionen, die ein ewiges Wesen verehren, im Grunde nur Schwestern, alle Menschen aber Kinder Eines Baterö sind." D. H.

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