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Sulamith · 1834-01-01 · Achter Jahrgang erster Band viertes Heft · p. Seite 268

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Journal
Sulamith
Volume
Achter Jahrgang (1834-1843)
Issue
Achter Jahrgang erster Band viertes Heft
Article
[Nachricht]
Date
1834-01-01
Page
Seite 268 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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— 268 — Central-Konsistoriums in Paris, an die Stelle des Herrn Alphons Cersberr ernannt worden, der seine Entlassung erngereicht. Straßburg. Am i. Mai 1837 wurde in der hiesigen Synagoge das Namensfest Sr. Majestät des Königs feierlich degangen. Das Absingen mehrerer dazu angemessener Psalmen, ein Gebet für den König und eine französische Rede machten das Ganze dieser erhabenen Feierlichkeit aus, deren religiöser GlanZ durch Anwesenheit einer zahlreichen und ausgezeichneten Versammlung, so wie durch die einer starken AbtheilunZ L i n L e n t r rr p p e n uw Vieles erhöhet wurde. I. K. H. die Herzogin von Orleans hat der Jsraelitischm Arbeitsschule zu Metz, bei ihrer dortigen Anwesenheit, 300Franken zustellen lassen. ___ Anzahl der gradirten Israeliten in Frankreich. *) i General-Lieutenant37 Offiziere anderer Grade, 2 Konsuls de France, 1 Deputirter der Kammer, 1 Mitglied des Instituts, 18 Advokaten, 1 Königlicher Prokurator, 5 Avou6s, 2 Unter-Militair-Jntendantm, 57 Ärzte,3 ׳ Notare, 11 Huissiers, 8 Professoren an größeren wissenschaftlichen Anstalten, 51 Offiziere der Nationalgarde , 84 Ritter der Ehrenlegion, worumrer viele Offiziere, und endlich eine Menge Mumcipal-Beamte. Karlsruhe, den 17. Juli 1837. Der Staats-Minister Winter äußerte in der Sitzung der zweiten Kammer am 15. d. unter Anderm: Die Juden sind in dem Großherzogthum Staats- Lürger, wie alle übrigen, nur haben sie kein aktives Wahlrecht, d. h. also, sie können nicht Deputirte der Stände-Versammlung, nicht Bürgermeister und nicht Gemeinderäthe werden. Dagegen steht ihnen das Recht zu, bei diesen sämmtlichen Wahlen mit zu wählen. Endlich haben sie das aktive und passive Wahlrecht bei den Bürger-Ausschüssen, d. h. sie können als Ausschuß-Mitglieder gewählt werden, und sie haben das Recht, zu wählen. Mit Ausnahme dieser wenigen politischen Rechte genießen sie alle übrigen Rechte der Staatsbürger. Sie haben vollkommene Gewis- *) Vermehrt und richtiger, als im 3. Hefte dieses Jahrg. der Sulamith S. 207. mitgetheilt werden konnte, und als es die Zeitungen mittheilten'.

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