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Sulamith · 1825-01-01 · Heft 2 · p. Seite 205

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
7 (1825-1833)
Issue
Heft 2
Article
[Nachricht]
Date
1825-01-01
Page
Seite 205 (sequence 2)
Language
German
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205 ■'״ ־tz. 16. Die Verordnung des Reichs - Abschiedes Dom Jahre 1551, (!!) §. 79, daß Juden ihre Forr derungen an Christen nicht andern Christen abkreten sollen, wird aufgehoben." *) , ,׳ Zu den trefflichen, nachahmungswerthen Einrichtungen in der Israelitischen Gemeinde zu B erlin, welchen dieselbe der Einsicht ihrer jetzigen fchätzenswürdigen Ältesten und des Gemeindevorstandes, den Herren D. Jacob Ries, Caro, Schletter, Burg ü. A., so wie der in solchen Fällen vorzüglich nöthigen Mitwirkung des Rabbiners, nämlich des jetzigen würdigen Rabbinatsamts - Verwalters, Herrn Z. I. O tting er, zu verdanken hat, gehört vors züglich der Ankauf und die Einrichtung eines neuen Begräbnißplatzes, eines Leichenwagens und die dabei cingeführte zeit- und zweckgemäße Anordnung, auf die wir in den künftigen Heften dieser Zeitschrift zurückkommen werden. Besonders verdient die große und nützliche Thätigkeit des beim Gemeinde- Vorstände amtlich angestelltcn Herrn Dr. jur. Rubo der ehrenvollsten Erwähnung, welcher kenntnißreiche und allgemein geschätzte Mann stets strebt, in der Israelitischen Gemeinde das Gemeinnützliche und Gute unter seinen Glaubensgenossen kräftigst zu befördern» M. s. des 7ten Jahrganges Stes,Hest her Sulamüh, Seite 103. VH. Jahrg. 2. Band. 15 ׳

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