Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Aktenstücke, die Israeliten in den Preußischen Rheinprovinzen betreffend
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 38 (sequence 7)
- Language
- German
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׳ vZn Anschung der -Zudenschafts! - Schulden devormaligen Ekzstifts ׳ MW steht nach Art -L: des kaiserliche« Dekrets voM20.׳Novcmberch809!zwarssest, daß keine gerichtliche WeLfolgung der Schuldner und Heren׳ Bürgen binnen ׳der (Amortisationsfrist zulässig ftin!^ soll, allein die! Zudenschasten der'übrigen Pro? vinzen können auf ein solches Vorrecht in Ermcmger lung darüber sprechender Gesetzes * Vorschriften keinen Berlin, den 9. Oktober ISIS. . Oer Minister des Znncnu SJit den Konigl. Ober- (g^,) Sch n km an «. Präsidenten, HerrnGras י ׳ י י ■ J fen zu Solms s Laubach, : : Hochgeboren zu Köln. ל יי י Schön des Zusammenhanges wegen, da nach Inhalt der vorstehenden Ministcrial - Verfügung, Las kaiserliche Dekret vom 20. November 1809/ bei׳ dem Schükden-TilgungsrVerfahren «»gewendet werden soll, glaubte Ms. dieses Dekret hier gleichfalls!mittheilen zu müssen; es geschieht aber auch beßwegen, weil dieses Dekret', so viel Ref. bewußt, noch nirgends abgedruckt worden, so sehr viele Ausgaben der französischen Ecsetze, Dekrete, Verordnungen׳ rc. auch erschienen sind!. Dieses kaiserliche Dekret, worin nur bon einer bestimmten Geldsumme: als den Betrag der Schulden, und dann von dev Art und Weise, wie solche' zu tilgen seien, die Rede ist, scheint daher zwar für das größere Publikum nicht sehr wichtig zu sein; indessen