Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 6 (1820-1824)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Einige Verordnungen im Königreiche Würtemberg, in Betreff der Einführung der Johlsonschen Religionsschriften bei den dortigen Israelitischen Gemeinden
- Date
- 1820-01-01
- Page
- Seite 272 (sequence 2)
- Language
- German
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272 . ■ ■ - nern und der Kirchen und Schulen, die-Anschaffung und der Gebrauch dieser Schriften sowohl bei dem Unterricht der Jugend, als für den Gottesdienst der hiesigen Jsraelitischen Gemeinde nachdrücklich empfohlen und dabei be- Merkt/ daß die Rabbinen gegen diese Bücher, die bei der zahlreichen Gemeinde ihres Glaubens in Frankfurt einger .führt sind, mit Grund nichts einwenden können. Nach 6 Monaten erwartet man eine berichtliche Anzeige, ob diese Religionsbücher bei der hiesigen Israelitischen Gemeinde eingeführt worden sind *). Stuttgart, den lyten August 1822. Königliches Stadt - Ober - Amt. _____ Fischer. 2) Die Königl. Würtcmbergische Regierung des Donau-Kreises an das Königliche Oberamt Göpp.ingen. Dem Königlichen Oberamt wird auf seinen Bericht vom ulen Dec. v. I., die Verbreitung der Schriften des Israeliten Johlson bei der Israelitischen Gemeinde zu .........n betreffend, aufgetragen, den Rabbiner ... .... zu .......... auf seine Vorstellung alles Ernstes zu bescheiden, wie man sich von Polizei wegen zu chm versehe , daß er sich — zumal im Widerspruch [mit den Anordnungen der Staatsregierung —keinen Geistesdruck über seine Glaubensgenossen anmaßen, und daher dem Gebrauche -deutscher Schriften und insbesondere der Ver- *) An alle Israelitischen Gemeinden des Königreichs ist eine ähnliche Mittheilung Vs» Seiten der rcspektlven Königl, Oberämter erlassen worden.