Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 5 (1817-1820)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Aus den Niederlanden [Nachricht]
- Date
- 1817-01-01
- Page
- Seite 203 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Israelitischen Glaubens bei Eidesleistungen nach den für unsere übrige Unterthanen festgesetzten Vorschriften zu behandeln sind, mit der einzigen Ausnahme, daß ihnen gestattet ist, den Eid mit bedecktem Haupte abzulegen* **))." Aus einer, in einer Brüsseler Zeitung enthaltenen wichtigen Anzeige, den neuen Eivilkodex betreffend, erhellt, daß Herr M. Asser, (Israelitischer Religion), dessen Unterschrift gemäß, folgende Stelle im Staate bekleidet, nämlich als: Reftrendarius erster Klaffe, Special- Kommissarius im Justiz-Ministerium u. s. w. Der Rechtskonsulent Hr. Dr. Hering in Dresden spricht in seiner kleinen, lesenswerthen Schrift (Grundsatze, nach welchen Volksvertretungen in deutschen Staaten überhaupt, und im Königreiche Sachsen besonders einzuführen sein dürfen)" auch über das Bürgerrecht der Juden: ״Die Frage über das Bürgerrecht der Juden, heißt es , ׳ist sehr einfach; wollen sie thun und leisten, was andere Bürger thun und leisten*), so darf das Gesetz des Staats keinen Unterschied erkennen; wollen sie nicht/die Gesetze aleich andern Bürgern erfüllen, und nicht in den gesellschaftlichen Zustand des Staats eingehen, so müssen sie hmausgewiefen, nicht aber mit unwürdigen *)Man vergleiche das Gutachten des vormaligen Westrhäiischen Konsistoriums der Israeliten über die Eideslersiungen der Israeliten,. in der Sulamith 2ten Jahrganges 11. Heft Seite Z1Z. **) Wie sie solches z. B. in Frankreich, Holland, Preußen u. s. w. thun und leisten.