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Sulamith · 1812-01-01 · Heft 2 · p. Seite 179

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
4 (1812)
Issue
Heft 2
Article
Literatur [Rezension]
Date
1812-01-01
Page
Seite 179 (sequence 2)
Language
German
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179 standen den wohlmeinenden Absichten des unermüdeten Monarchen noch mancherlei jetzt zum Tbeil nicht mehr statt findende Schwierigkeiten entgegen, und hinderten davollkommene Gelingen. Als bald nachher die Revolution ausbrach, wurde diese, so wie manche andere nützliche Reform in dem Sturme der Zeit mit verschlungen, und wieder vergessen, oder doch nicht weiter gefördert. Die neue» sten Zeitbegebenheitrn indessen, haben diesen Gegenstand von neuem in die lebhafteste Anregung gebracht. Dieß zeigt sich schon aus dem mancherlei in vorliegenden abgedruckten Verordnungen der wohlgesinnten deutschen Regierunqen, welche in den letzten Jahren in Preußen, Mecklen bürg, Baiern und Dänemark schnell auf einander folgten, und in welchen allen, unter einiger Verschieden« heit der Formen und Modifikationen, den Israeliten vollkommen: Bürgerrechte ercheilt worden sind. Diesen von so vielen achtungswürdigen Regierungen schon sanktionirtrn Grundsatz, daß die Israeliten von dem bisherigen Drucke ganz frei gesprochen und als wahre Etaatsbürg-r hinführo anerkannt und behandelt werden sollen, wünscht der Verfasser nun als ein allgemeines Verfassungsprmzip durch eine für alle einzelne deutschen Staaten und Lander gleichförmige Maaßregel anerkannt und ringrführt zu sehen. Der Hauptgrund, worauf sich der Verfasser dabei stützt, ist, daß die deutschen Israeliten in der letzten Epoche, wie es schon seit längerer Zeit in Böhmen und in den Oesterreichischen Staaten überhaupt, geschah, auch jetzt vorzüglich in Preußen und in den meisten andern deutschen Landern an der Kriegspflicht und der allgemeineu Bewaffnung eben! so wie alle andere Staatsbürger N 2

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