Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Italien [Nachricht]
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 87 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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löblichen Beispiele vorangegangen, und hat den Israeliten das Bürgerrecht unbedingt gegeben. In Rußland, Frankreich, Holland und England, wo der Unterschied der Religionen aufgehoben ist, werden sie geschützt, und in diesen Reichen haben sie das Lob sich erworben, daß die Religion Niemanden abhalle, rin guter Bürger zu sein. 2) ״In großem Gedränge befinden sich hier dieJsrae« liten, die eigentlichen Besitzer des ausländischen Waaren« Handels. Durch eine Vorstellung bei der päbstlichen Kam» mer, daß ein allgemeiner Bankrott der hiesigen Israeliten unvermeidlich wäre, wenn man sie zwänge, auf der Stelle den Corso zn verlassen — brachten sie es dahin, daß ih. neu eine Frist von drei oder sechs Monaten;»gestanden wurde — Die angesehenen römischen Tuchhändlcr aber setzten es durch, daß ehe noch jener Befehl in Ausübung kam, den Israeliten anbefohlen wurde, ohne Verzug ihre neuen Boutiquen zu räumen, und Sbirren kamen zur Executivn herbei. Auf wiederholte Vorstellung der Israeliten, wobei sie, wie es heißt, eine Summe von fünftausend Thaler» erlegten, erlangten sie von neuem die Zustehung der Frist von drei Monaten, und man sah ihre Buden im Corso wieder offen, zu großer Verwunderung der Leute. — In dem jetzigen Augenblick heißt es, nachdem der Pabst von dem ganzen Vorgang genau unterrichtet worden, habe er selbst befohlen, die Israeliten sollten sämmtlich in ihr voriges Quartier zurückgewiesen werden, — und es ist nicht unwahrscheinlich, daß dieß geschehen wird." —