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Sulamith · 1812-01-01 · Heft 2 · p. Seite 77

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Journal
Sulamith
Volume
4 (1812)
Issue
Heft 2
Article
Deutschland [Nachricht]
Date
1812-01-01
Page
Seite 77 (sequence 2)
Language
German
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— 77 angesessenen Israelitischen Glaubensbekennern *־) den Genuß der bürgerlichen Rechte zu ertheilen, und!selbige an den Vorthcilen, Rechten und Beschäftigungen Ihrer christlichen vnterthanen unter Besiimarungen Antheil nehmen zu las« sen, welche sie um so sicherer jeder weiter» politischen Der« besscrung zuzuführen bezwecken. Diesen Bestimmungen zu« folge sind die Bürger Israelitischen Glaubensbekenntnisses, bei völlig freier Betreibung aller Gewerbe, mit deren Aus« Übung der Genus; der bürgerlichen Rechte verbunden ist, allen kirchlichen und Poüzeigesetzen des Staats unterwor« fen, und müssen ihre Handelsbücher in der Landessprache und Schrift führen. Beim Erwerb von Fcldgütern sind sie zur möglichst unmittelbaren Benutzung derselben vtrpflichtet. Ueber die Kultur« und Schulverfassung der 2s« raeliten sollen die Vorschläge gebildeter Männer aus ihrer Mitte, unter Leitung einer Kommission angehört, auch die Kinder an den öffentlichen Unterrichisanstalten, mit Ans« nähme der für den Religionsunterricht bestimmten Stunden, Theil zn nehmen verbunden sein. Die Schulden der Israelitischen Korporation verbleiben dieser allein;;n den Schulde» christlicher Koworationen sind sie aber nur beizritragen verbunden, wenn sie an den Gütern rc. dieser Korporationen Antheil haben u. s w. Auf solche» Grundzügen werden die bürgerlichen Verhältnisse der Israeliten in Kurheffen beruhen, und diese der allgemeine» Wohl« fahrt des Staats eben so wohl, als der besonder», den Israelitischen Glaubensgenossen angemessene!« Bestimmungen werden gewiß in ihren fortschreitenden Folgen die *) Die Seelenrahl derselben beläuft sich ungefähr aus 8000,

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