Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Über die Verbesserung der kirchlichen Verfassung der Israeliten in den Königl. Preußischen Staaten
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 382 (sequence 2)
- Language
- German
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die ihn an seine» bessern Theil, den geistigen, erinnern, ihn zur Unterhaltung mit Gelt auffordern; ihn ermahnen, sich eines bessern, himmlischen Lebens zu getrosten und für dasselbe zu sorgen. — Was von einzelnen Menschen gilt, das gilt auch vom cmcm ganzen Volke. Je höher der äußcre Wohlstand einer Nation steigt, je gemächlicher und ungehinderter sie ihre physischen Bedürfnisse befriedigen kann, desto mißlicher pflegt es oft um ihre moralische und religiöse Bcschasscnheit zu werden. Ist dieses, so dürste wohl eine solch: Ermahnung an unsere Glaubensgenossen, bei der gegenwärtigen verbesserten bürgerlichen Verfassung, nicht ganz innioihig sein. Mit dem n. Marz 1812, hat für unsere Glaubensgenossen, im Preußischen Staate, eine neue, glücklichere Acre begonnen. Durch die Erlangung aller bürgerlichen Rechte, durch die Gleichsicllung unserer Glaubensgenossen mit allen übrigen Einwohnern des Staates, ist ein neuer Geist unter den Israeliten rege geworden, und unser ganzes Wirken und Streben hat eine ganz andere Tendenz erhalten. Unser eben so weiser als gerechter Landesvatcr, erhaben über alle verjährten Vorurthcile finsierer Jahrhunderte, hat durch sein schöpferisches Wort: Es werde Licht, die Nebel der Dorurtheile von seinem Volke verscheucht, und uns eine bessere und sicherere Epi« stenz bereitet. ״Gebet Gott was Gottes ist, und dem Kaiser was des Kaisers ist", lautet sein weiser Grundsatz, und so Kat er den langen Streit zwischen Kirche und Staat und die Abmarkung ihrer beiderseitigen Granzen entschiede». Gesinnung gehöre der Kirche, Handlung dem Staate, und kirchliche Lehrmeinungen können im bürgcrl:chen Leben weder Rechte geben, noch nehmen. — So