Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 5 H. (1811)
- Article
- Großherzogthum Frankfurt [Nachricht]
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 325 (sequence 3)
- Language
- German
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Z2Z Wir Carl von Gottes Gnade» Fürst Pri« was des rheinischen Bundes, Großher« zog von Frankfurt, Erzbischof von Re- -ensburg rc. re. Nachdem die Judengemeinde, zu Frankfurt, in Ge» mäßheit Unserer Verordnung vom 7ten Febr.!8n und zufolge der besondern an dieselbe unterm 9. November d. I. erlassenen Erklärung, die ihr bisher obgelegenen be« sonderen Abgaben und Leistungen abgelöset hak * **)); so ist dieselbe und deren Nachkommen nunmehr in die vermöge Unsers Organisationspatents vom!6. August 1810. §. 11. constitutionsmäßig verordnete Gleichheit der Reckte w׳rk.!ich eingetreten, und es genießen von nun an die Israeli» tischen Einwohner der Stadt Frankfurt unter gleichen Verbindlichkeiten auch gleiche bürgerliche Rechte und De« fugnisse mit den übrigen christlichen Bürgern, welchem nach alle frühere Vorschriften, Verordnungen und Obscr. vanzen, worauf die vorhinige Ungleichheit der Rechte und Abgaben beruhete, außer Kraft und Wirkung gesetzt sind"), und die Israelitischen Bürger bei allen gerichtlichen und administrativen Behörden völlig gleiche Behandlung mit den übrigen Bürgern verfassungsmäßig anzusprechen haben. *) Man sehe Sulamith zten Jahrganges rten Bandes ztes Heft. Seite 21z. D. H. **) Also ist auch die bekannte StättigkeitSordnung ganz״ sich aufgehoben. D. H- ׳