Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 3 H. (1811)
- Article
- Großherzogthum Frankfurt [Nachricht]
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 214 (sequence 2)
- Language
- German
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*14 verschiebt»». Dort hat die Nationalversammlung alle solche Lasten nnentgeldlich aufgehoben, welches in unfern Landen nicht geschehen ist. 2. Bis dahin, daß diese Ablösung »virklich und vollständig zu Stande gekommen ist, dauert der gegenwärtige Zustand der Dinge fort. Um dieses Ablösungsgeschäft baldinöglichst zu Stande zu bringen, ernennen Wir für jedes Departeinent «ine besondere Kommission, welche bestehen soll aus dein dasigen Präfekten, dem Ober - und (verhältnißmäßig) dem Polizcidirektor, und dem Maire der Hauptdepartements-- stadt. 4. Diese Kommission konnnt wöchentlich dreiinal zusainmc», und schickt uns unmittelbar ihre Protokolle ein, über deren Inhalt wir sodann die vorbereiteten Gegenstände niit Unfern Ministern erwägen, und Entschließung baldinöglichst fassen werden. 5. In dein Reichsschluß von igo; st»»d Ablösungen beständiger Renten auf 21 pCt. bestimmt: doch sind Wir geneigt, in Beziehung auf So»wcrainctätsverhältnisse, möglichst billige Bedingnisse zu bewilligen. 6. Da noch die Judcnschaft in gemeinschaftlichem Verhältnisse steht (wie z. D. die Stätigkeit in Frankfurt), so ist das Ablösungsgcschäft mit dieser Gemeinheit vordersamst zu Stande zu bringen. 7. Die Ablösung des Schutzgeldes für einzelne abgesonderte Iudenfamilien, für jeden, »md seine Nachkom« wenden kann später eingeleitet werden.