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Sulamith · 1811-01-01 · 1 Bd. 2 H. (1811) · p. Seite 141

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Dritter Jahrgang 1810-1811
Issue
1 Bd. 2 H. (1811)
Article
Neuere Verfügungen die Israeliten betreffend [Nachricht]
Date
1811-01-01
Page
Seite 141 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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141 alle bürgerlichen Verpflichtungen zu übernehmen, und sind, wie alle unsere Unterthanen, der allgemeinen Asnscription unterworfen." Von Seiten des Herzoglichen Ministeriums ist nun auch bereits eine Verordnung erlassen worden, welcher zu« folge Niemand mehr sich des Ausdrucks: S 6) u tz j u d e, Jude u.d.gl. bedienen soll, indem die Israeliten im Anhalt - Köthenschen gleich den übrigen Unterthanen Staats« -ärger sind, und cs unnöthig und dem Zcilgeiste nicht an« gemessen ist, bei der Erwähnung ihrer Namen zugleich ihre Religion anzugeben. Ein junger talentvoller Israelit ist mit einem sehr guten Gehalte als Staatsraths-Sekretaie angestcllt worden, und die Regierung wird gewiß fortfahren, auch in Hinsicht der Israeliten ihr System zu befolgen. Herzogthum Sachfen«Weimar. Nunmehr ist es auch jedem Israeliten, der sich in landesgesctzlichec tmd polizeilicher Hinsicht zum Bürgerrechte qualifizirt, ge« stattet, in Weimar Bürger zu werden. Inder von Sr. Herzog!. Durch!, dem regierenden Herzoge unterm 21. Dec. l8!o gnädigst erlassenen WeimarischenStadt« Ordnung heißt es unter andern wie folgt: §. 7. «Das Bürgerrecht darf Niemanden versagt «werden, der unter Nachweisung des dazu erforderlichen «tandesg. schlichen Vermögens, sich mit polizeilicher Erlaub- «niß in Weimar häuslich niederläßt und unbescholtenen «Wandels ist. Auch Personen weiblichen Geschlechts kon« ,׳neu es erlange»; Stand,Geburt und Religion ma« ״ri;״- kr men Unterschied."

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