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Sulamith · 1810-01-01 · 1 Bd. 3 H. (1810) · p. Seite 207

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Dritter Jahrgang 1810-1811
Issue
1 Bd. 3 H. (1810)
Article
[Nachricht]
Date
1810-01-01
Page
Seite 207 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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Anhalt-Dernburg. Zur Verbesserung des insralischcn und bürgerlichen Zustandes derIftaeliren im Her« zogthnme Anhalt-Bernburg sind unterm 14.Januard.I. folgende Verfügungen erlassen worden:;)Jede jüdische Familie soll zur Aergcwiistrung des Familienzusammen- Hangs einen bestimmten erblichen Namen aniiehmm. 2) Jede jüdische Gemeinde soll unter Aufsicht der Ortspolch-! ordentliche Geburts - und Etcrbclisicn von beiden Geschlechlern in deutscher Sprache mit Genauigkeit führen. 3) Jeder jüdische Hausvater und Vormund, dessen Kinder und Pchebcfohlne nicht durch geprüfte und bestätigte jüdische Schullehrer den gehörigen Unterricht erhalten, ist schuldig, und soll von der Obrigkeit angehaltcn werden , seine §!nder oder Pflcgöefohlncn zum Unterricht im Lesen, Schreiden, Rechnen und andern gcmeinnützlichcn Gegenständen, jedoch mit Ausnahme der Acligionsstundcn, in die offeneüchcn Schulen zu schicken und das gesetzliche Schulgeld;!, bezahlen. Bei gerichtlich anerkannter Almut!) ist das Schulgeld aus der Armenkasse der Israclitengemcinde des Otts zuvergüten. 4) Sowohl ganzen Iftaclitengcmeinden, als auch einzelnen jüdischen Familien ist die Haltung jüdischer Schullehrer gestattet; jedoch darf weder ein Nabbincr, noch ein anderer jüdischer Lehrer zum Unterrichte derjüdischen Kinder angenommen und angestcllt werden, wofern er nicht vorher vom Herzog!. Konsistorium geprüft und bestätigt worden!st. 5) Die Vorsteher jeder Israelitengcmeinde sollen alljährlich im Monat Decemder der Ortspolizri ein Vcrzcrchniß derjenigen jungen Jsraelittn überreichen, die sich nach erlangten Cchnlkennrnissn;« einem bürgerlichen Gewerbe, oder zu einem wiffenjchafcki-

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