Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 3 H. (1810)
- Article
- [Nachricht]
- Date
- 1810-01-01
- Page
- Seite 202 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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20Z I ir II fr׳ l,1 if. M i s re l l e n. ö(uf Verwendung der Königlich - Baicrischen Regierung bei dem König!. Sächsischen Hose sind die Jsracliccn aus, den! Königreiche Daicrn cöru so wie die Französischen, Wcsiphälischen, Holländischen und Dänischen Unkcrthancn jüdischen Glaubens auf ihren Reisen im Königreiche Sach, scn und nach den Messen zu Leipzig und Naumburg von allen, die Israeliten besonders betreffenden Abgaben und erniedrigenden Auszeichnungen befreiet worden. — Svndcrbar ist es, daß nun selbst die Israeliten zu DrrSd e n noch immer nicht auf ihren Reisen in ihrem Vater-- lande davon befreiet sind, während doch vielen ihrer ausländischen Glaubensgenossen Begünstigung hierin gestattet wurde. Es ist wohl nicht zu zweifeln, daß nun auch unscre Glaubensgenossen in den Staaten Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich, ferner die in den Staaten Sr. Majestät des Königs von Preußen, und besonders auch diejenigen in den übrigen Ländern des Rheinischen Bundes u. f. w., welche nun noch allein die crnicdrigcnde Behandlung zu erdulden haben , bei ihren Regierun« Zen deshalb Vorstellungen machen, um deren hohe Der- Wendung bitten, und dadurch die Befreiung von einer Schmach bewirken werden, die ihren Ursprung in den finsiern Jahrhunderten har.