Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 9 (1845-1848)
- Issue
- Heft 3
- Date
- 1845-01-01
- Page
- Seite 195 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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- .195 sie vielmehr längst mit den christlichen Einwohnern gleicht bürgerliche Rechte genießen, von dem Unterthanörechte aus« geschloffen zu sein, zu Mitgliedern der Ständcvrrsammlun» gen erwählt zu werden. Denn sonach kann auch nicht Einer aus ihrer Mitte im Stande sein, besonders so manche in den Ständevcrsammlungm bisweilen vorkvmmende, nicht dlos irrthümliche, sondem auch mitunter inhumane, abgeschmackte, unwahre, ja oft für sie sehr kränkende Beschuldigungen gegen sie und ihre gewöhnlich aus Uickunbe und Borurtheil falsch beurthciltc Religion, auf der Stelle gründlich zu widerlegen. Geschieht es nun zwar, wie es nicht selten der Fall war und ist , in Zeitblättern und Schriften nachher» nachdem bereits etwa für., die israelitischen Unterchane» in mancher ^Hinsicht ungünstige Kammcrbefchlüffe ^Berlin. In den Verhandlungen der StändecurK über die Verhältnisse der Juden sind die Letzter», vom Mivistertische au-, als Fremde bezeichnet worden. Es dürft« demgemäß interessant fefnj ein Urtel zu erfahren, welchesdä- Geheime -Ober- Tribunal am 18. Februar 1837 über dieft Angelegenheit gefällt hat. Dieser höchste Gerichtshof der Monarchie hat, nach Simon und Strampfs Entscheidungen de- Geh. - Ober-Tribunals, Band II. @. 245 und 248, bei Gelegenheit einer Streitsache in Ehesachen folgendes Erkenntniß abgegeben: ^An und für sich ist der Appellationsrichter zu weit gegangen, wenn er die Ansicht aufstellt, daß die Juden vor dem Jahre <812 als Fremde und alsolche betrachtet werden, welche dem Staatsverbande nicht^angehört haben. Wenn auch die Juden bidahin an den staatsbürgerlichen Rechten keinen Antheil hatten, so gehörten sie dennoch zu den Einwohnern de- Staats und genossen als solche gewisse Rechte, so wie ihnen nicht minder Pflichten gegen den Staat oblagen. Die Juden waren daher allerdings, wenn auch mit beschränkten Rechten, in den Staat-verband ausgenommen, Und keineswe-e- Fremde, worunter das Gesetz nur Unterthanen anderer Staaten versteht. Danach Emanation des Ediktvom 41. März 1812 die Juden m Folge diese-Ediktaufgehört haben Fremd« zu sein, sind auch partes (die Parteien) und die Richter der frühern Instanzen mit der vorgedachten Sache einverstanden.' ' ' t *