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Central-Verein-Zeitung · 1935-11-22 · 47 (22.11.1935) · page 19

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
14 (1935)
Issue
47 (22.11.1935)
Date
1935-11-22
Page
– (sequence 19)
Language
German
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Juristische Wochenschau Vollstreckungs-Missbrauch auch bei Verpfändungen Nach dem Vollslrcckungsmißbranchgcsetz vom \ 13. Dezember II.»!4 kann das Vvllstrcckliiigsgcricht Vollstreckungen anshebev, untersagen oder teilweise nu5tci?pn, wenn das Vorgehen de-:- Glänbi- ^gers sich als eine dein gesunden Vollscmpnndcn . gröblich widersprechende Härte darstetlt. Zn den . Zwangsvollstrecknngsmaßiiahmen gehören, wie das Landgericht' Allona („Grundeigentum" 168.',. Seite 964) jetzt ausgesprochen bat. auch die Vor - - Pfändungen, - wenngleich sie dinen die eigentliche Zwangsvollstreckung mir vorbereitenden Charakter haben. Tenn sie seien.immerhin doch als Zwangs-. Vollstreckungsmaßnahmen zu bewerten. . .. Zahlung einer Hypothek in Golddollar- Währung In der ,.C.-V.°Zeitung" vom 14. November 1985 (Nr. .46) hatten wir ein Urteil des Reichsgerichts veröffentlicht. das bei Abschlüssen von Kaufverträgen in ^Auslandswährung (z. B. Dollar) die Zahlungspflicht für den Käufer nach der Valuta des abgewerteten Dollars dann fest-. 'setzte, wenn er den späteren Sturz der Währung zur Zeit der Vertragserfüllung voraussehen konnte oder voraussah. Zn. einer späteren Entscheidung vom 2. Oktober 1935 („Grundeigentum" 1935, Seite 968) hat das Reichsgericht an diesem Grund- . satz festgehalten. Für den Fall aber, daß zur Sicherung einer im Jahre 1980 entstandenen Kaufpreisschuld für'ein Grundstück eine Hypothek in Feingold nach dem früheren Dollarwert berechnet eingetragen wurde, ist nach Ansicht des Reichsgerichts die Hypothek auch unter Zugrundelegung eines Dollarwerts von 4.20 GM, zu zahlen. Oie Nachprüfung von Massnahmen der NSDAP durch die Gerichte Zu der Frage, ob die Gerichte die Möglichkeit haben. Amtshandlungen von politischen Leitern nachzuprnfen. hat sich das Landgericht Hagen in einem Urteil vom 9. Oktober 1985 geäußert (vgl. „Juristische Wochenschrift" 1985 S. 3211». Der - Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde lag. war , , folgender: Im Juli dieses Jahres setzte in einer * Stadt im Sauerland eine Aüiklärungsaktion ein mit dem Ziele, die Bevölkerung her Stadt vor den Einkäufen in jüdischen Geschäften zu warnen. Im Rahmen dieser, Aktionen erschien dann u. a. im Stürmerkasten der NS-Hagv ein Aushang, aus dem zu entnehmen war. daß die Klägerin bei Juden verkehre. Die Klage, die daraufhin gegen die zuständigen Amtswalter der NS-Hago auf Widerruf und auf Schadenersatz von der Klägerinerhoben wurde. - ist vom Landgericht Hagen abgewiesen worden. Der Rechtsweg sei ausgeschlossen, da die Partei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Amtswalter der NS- Hago gleichzeitig politische Leiter der Partei und somit Inhaber eines Amtes der Partei seien. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit solcher auf rein politischem Gebiet liegenden Maßnahmen könne nicht durch die ordentlichen staatlichen Gerichte geschehen,. .. Der Umstand, daß die Klägerin bei einem Juden zur Miete wohne und ihre Einkäufe vornehmlich bei Juden tätige, genüge nach der Volksanschauung, die Behauptung, die Klägerin verkehre bei Juden, zu rechtfertigen. Was ist eine Einzelaktion? In der Zeitschrift „Die Hilfe" vom 16, November finden wir unter der obigew Ueberschrnt einige. Bemerkungen, „ob diese oder jene Anordnung einer beliebigen Dienststelle, eines Bürgermeisters, einer Verbandsvertretung Einzelaktion" ist. wenn diese, mit dem Anspruch oder unter der Tatsache. Hoheitsträger zu sein, für einen Orts- - bezirk oder für ein Fachgebiet einen Rechts- oder Gewöhnungszustand herbeiführen, der den für die Reichsgefamtheit geltenden und verbindlichen Satzungen nicht entspricht. Es gibt etwa in kleinen 'Städten Erlasse von Bürgermeistern, wonach Sozialrentner den Anspruch auf eine Unterstützung verlieren, wenn sie in einem nichtarischen Geschäft kaufen —das wird hier so. in der Nachbarstadt ganz. Kuders geliaüdbabt-. aber es siebt außer ' Zweitel, daß tncr Genäuspunkie verkoppelt und, die so von der Leitung de:- Arbeit:-- oder Wirtschaslsmilnstcriums nimt gewollt find, . . Es'in deutlich genug, wie erumnKli; es 'ein muß. in der Normalu>erung der wirlichaillichen und rech! lichen• Verhältnisse.. die. durch den Kamp' gegen die Einzelatrivn erzieltwerden soll, in ich. den Frage,ikompler der örtlichen-und bezirklichen Sou der re ge- . -l-nnaen zu klären." Anfechtung einer Mischehe Das Reichsgericht hat - in einein Urteil -vom - 22. - Auguit 1985 Zbgrvftcutlielitrw ^Warnevers . - Entfcheidnnge.n) ein .Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf anfgehobeist das 'die.Aniechknng einer - Mischehe - seitens der arischen Ehefrau für --begründet" erklärt hatte. . i'WL ne bei der Eheschließnng iiud in den mehr als 20 Jabren der Ebe die 'nichtarüche Abstanunting ihres Vlannes nicht gekannt hatte. Das Oberlandesgericht hakte zum Ausdruck gebracht, daß die Frau bei Kenntnis der Sachlage nicht ihren Mann geheiratet hätte, da „auch schon vor dem Kriege die Eheschließung zwischen arischen Frauen und jüdischen Männern zu den Seltenheiten gehört hätten". Das Reichsgericht hat demgegenüber betont, daß die Feststellung eines solchen nach der .Lebensersahrnng, ungewöhnlichen- Irrtums versährensrcchtlich nicht einwandfrei zustande, gekommen-sei. Das Vorbringen der Revision, die Frau hätte. sich auch durch die Kenntnis von der Abstammung des Mannes nicht an der Eheschließung hindernlassen. denn ..in- Künstler- und Thcaterkreiien, zu denen die Eheleute gehörten, habe inan fid) schon damals von mancher sonst noch beobachteten Hemmung' freigemacht", hat das Reichsgericht znrückgewiesen. weil es sich um eine durch das höchste Gericht nicht nachprüfbare tatsächliche Feststellung des Oberlandesgerichts handelt. Fristlose Entlassung eines Angestellten wegen Beleidigung eines jüdischen Betriebsführers Das Arbeitsgericht Berlin hat in.einem Urteil vom 26. März 1985 (.z'lrbeitsrechts-Kartei" Heit Nr. -54/1985) die fristlose Entlassung eines Angestellten für gerechtfertigt erklärt, der sich über seinen jüdischen Betriebssichrer geäußert halte: „Der Jude sitzt immer, -noch - da." Er. der '.'ln gestellte, habe es in der Hand, den Betrieb schließen zu lassen. . In den Urteilsgründen heißt es. auch der jüdische Betriebsführer könne verlangen, daß er in seiner Art als Betriebsführer nicht gekränkt werde, wenn er dazu keinen Anlaß gegeben habe. Das Eesvlgschastsmitgkied habe irgendwelche Vorwürfe dem Vertraücnsrat zu unterbreiten. Die Androhung, den Betrieb schließen zu lassen,' stelle eine grobe Verletzung der Treupflicht' dar. Treudienst-Abzeichen nur für Arier Nach 8 18 der Verordnung zur Ausführung . des Gesetzes über Titel. Orden und Ehrenzeichen vom 14. November 1985 (RGBl. 'S. 1841) werden Treudienstabzcichen zur' Auszeichnung und Anerkennung für langjährige „Treue in Arbeit"'an nicht beamtete Arbeitnehmer nur an deutsche Reichsangehörige arischer Abstammung verliehen. Aerztliche Behandlung von Hoch-und Fachschülern Wie das „D e u t s che Aerzt'ebla t t" (Heit 46 vom 16. November 1985. S. 1091) mittelst. ist zwischen dem Reichsstudentenwerk und der Kauenärztlichen Vereinigung Deutschland ein Vertrag über die ärztliche Behandlung von Hoch- und Fachschülern vom 81.'Oktober-1985 abgeschlossen worden. .Tie KVD hat sich verpflichtet, die ärztliche - Behandlungder Hoch- und Fachschüler gleichberechtigt durch die Hochschnlkliniken sowie durch dentschstämmige und, falls verheiratet, dentschstännnig verheiratete. zur Kassenpraris zngelassene Mitglieder der KVD, soweit diese sie. für die Behandlung von Hoch- und Fachschülern benennt, durchzuführen. -Andere Aerzte sind, abgesehen von ersten Hilfeleistungen im Notfälle, ausgeschlossen. Erhöhte Abfindung für Kraftdroschken Durcki eine zweite Verordnung zur Bekämpfung der 'Notlage, des .urn'ldrv'chkengeiverbes vom 11. November i!>'->5 l,RGBl. S. >8871 werden die in'der erüen Verordnung vom 6.-August 1985 . über die nur in Nr. •'>*.».-1985 der „E.-B.-Zeitung" berichteten — sengeietzten Ent'ckiädigungssätze sowohl siir freiwillig orisicheidende ivie für wegen mangelnden Bedür'niües nicht iveiter zilgelasjene gra'tdroschkeu erhobt, und zivar auch in den Fallen, in welchen'die-Entschädigung bereits ieügen'iu. und ansgezahll worden ist. In.erster Reihe bedenket die Verordnung eiiie Besserstellung derzenigeu graildroschtenbentzer. deneri nach dem 1. Arbeitsrecht -. Die 14, Verordnung zur Durchnchrung des Geieves zur Ordnung der iiatwualen Arbeit vom 15. Oktober 1985 (RDBl.' S. 12461, enthalt Bestimmungen ans dem Gebiete des Tarisrechtes niid des Kündianngsschutzes. Der Treuhänder der Arbeit kann Tarifordnnngen niitr, rückwirkender Kraft anfheben oder in Krait fetzen. Er kann ferner, unter Umständen aiich mit rückivirkender Krait, Tarifordnungen', oder einzelne Bestiminnngen derselben für einzelne Betriebe, Betriebsabteilnilgen oder für be» Iliminte Geiolgschaitsmitglieder äußer Kraft setzen, jedoch mir dann, wenn cs ihm aus wirtschastlichen oder sozialen Gründen dringend geboten erschein!. Hat ein Arbeitnehmer, dem gekündigt ivorden ist,' die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Widerrntsktage beiin Arbeitsgericht versäumt, so hum er die Bäedertinsetzilng in den vorigen Stand innerhalb von zivei Wochen naä, Behebung des Hindernisses dann verlangen',-wenner trotz Anwendung.'aller tmch Lage der Umstände ihm zu» . zumnienden Sorgfalt zur Klageerhebung nickst in -der Lage ivar. Unter derselben Voraussetzung kann das Arbeitsgericht von der erforderlichen Beicheiniguiig-des Vertranensrat-s«. daß die Frage der V-eiterbeschästigung im Vertraücnsrat erfolglos beraten'ivorden ist, abiehen. Das Gesetz über Arbeitsverinittliuig. Berufsberatnng und Lehrstellenvermittlung.vom 5. -November 1985 /RGBl. Seite 1281) überlveist die ZArbeitsvei initllnng, Beruisberatung und Lelirstelleiiveriuittlung der aussck>ließlie!,eii Nustäudigleit der Üteichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslvfenverncherung. Smveit es für die 8>'egelung .des Arbeilseinfatzes zioeckmäßig iii. kann allerdings der Präsident der Reichsanstalt andere Stellen 'mit der nichtgewerbsinäßigen Arbeitsverinittliing. Verufsberatung und Lehr ft eilen Vermittlung beaiiitragen. Der ReichSarbeitsminister kann gewerbsmäßige Arbeitsverinittlnng für einzelne Berufe zulasfen. Ferner kann der Präsident' der Rcichsanstalt mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers anordnen. daß Personengruppen bevorzugt in Arbeit zu vcriüitteln sind, ivenn staatliche Notwendigkeit dazu vorliege». .Einrichtungen zur Arbeitsvcr-, inittlung. die bereits am 1. Dezember 1985 zugelai'en find, bedürfen vorbehaltlich etwaiger noch zu ergehender Ausfiihrungs- und llebergangsvorschristen eines neuen Auftrages bezw. Genehinignitg des Präsidenten der Reichsanstalt, soweit sie nicht gewerbsmäßig, oder des Reichsarbeitsministers. soweit sie geiverbsmäßig Arbeitsvermittlung bell. Bürgerliches Recht Das Grilndbuchweskn ist in der Vervediiung vom 5. F'lngnst 1985 (RGBl. S. 1065) in verschiedenen Punkten neu geregelt worden. Ebenso iii die Griindbttch.vrdniliig unter dein gleichen^ Datrim (RGBl. S. 1678) neu bekannt geinackit worden. Neu ist vor allem die Einführung des amtlict>en Berickstigungsverfahrens, , welches bereits von Dr. Oppenheim' in Nr. 42 von 1985 der.„ly.- V.'Feitnng" dargestellt worden ist. Die Durchführung der Entschuldung von Beamten und Rnhestandsbeainten ist dem Reichsbund der deirtschen Beamten und dem Bunde nationalsozialistischer deutscher Juristen übertragen üwrden, Zu diesem Zwecke können die Oppenheim Da* bekannte Spezialhaus für Kleiderstoff* Charlottenburg, Wilmersdorf er Str. 115*115 Wollstoffe — Samt —> Seidenstoffe 89. Sevleiiiber keine Erlanbnis zuin Betriebe mehr erteilt ivorden i'l.-iowie 'ur jene, die jetzt noch bis zum -15. Dezemtzer- I9"-5 sreiivillig ansscheiden. Die eiil'preeheiiden Anträge find Hei der-Pvlizeibehvrde zu.'stellen..-.. Ma.v <;oI<lstein. Recht Beamten bis zu zivei Dviuel des I2v6 RM >a-hr» . lich überstenzendkn Betrages abtreten. . .. Das Ehegeniiidheltsw'setz t'vw 18. Oktober--1985 - (RGBk. S. 124«,) verbietet unter Strafaiidrolning eine Ehe zwischen-Verlobten.-von denen der eine Teil entiveder an einer init Anstecknugsgesahr verbundenen Kranllieit leidet, entmündigt oder geistig geitort isi. oder mit einer sogenannien Erbkranlheil'behaftet ist. Eine svlckie Ehe ist uirlstig. Die Ehetanglick,keit ist künstig durch eilt Zeugnis des Gesimdlieitsamtes nackiznwcisen. das aber vorlänsig nur in ganz besonders ziveiselhaften Fällen gefordert werden soll. Das Gesetz findet leine ".'linveiidiing, wenn beide oder der männliche'Ver-' lobte '.'lnsläuder sind. in. Wirtschaftsrecht:. Das Gesetz über die Staatsbanken vom 18. Oftober 1985 tRGBl. 1217) ermächtigt n. a. den Reich:-ivir-Isck>astsini»ister, die Anssickit über die Staatsbaiile» oder Jnstilule. die nach ihrem Auf», gabent'rcis einer -Staatsbank ähnlick>, foivie über Einrichtungen und Anstalten, die mit einer Staatsbank verivalilmgsmäßig verbünde» sind, zu über» IV. Lteuerrecht 'Bukgersteiierrechk für ba5 'Jahr 198«! ist sugluiften der NHnderbemittelten dal,in geändert nuu'den. daß der einzelne Teilbetrag der Bürgeriteuer nicht erhoben iverdendarf, ioenii bei Verheiratetender Gesamtbetrag der Eilikünfte vor» anssichUich liicht inelir beträgt als .156 Prozent der ällgemeiiie» Rickittätze ftir die B'ohlsahrt?» niilerstütziiiig. Das bedeutet z. B. in Berlin die Erhöhung' der Freigrenze für ein kinderloses Ehe» v-,a->- von 71 auf Ü2 RN, »ivaattich oder von 10,10 aus etwa 20 RM »vöcheiitlich. V. Bürgers teuer-Verordnung kür des Saarland 8,'achdein durch Gesetz vom 16. Oktober 1985 >:),GBl. S. >287s die-Vorschriften über die Er» liebung der Bürgerstener Für das Jahr 1986 geändert ivorden sind, ist liunmehr durch Verordliinig vom 28. Oktober 1985 (RGBl. S. 12594 für das Saarland eine besondere Dcrvrdnnng über die Erl,ebimg der Bürgerstener für das Nalenderiahr IN86 >'ers>"mdck worden, die' sich in. den Grmchziigeii an das im Reich geltende Bürgerstcuerrecht anlehnt. . VI. Verlängerung der Ausgleichsanspruch-Frist -21II r bürgerlich-rechtlichen Schcidenersatzanivrüche. die im Ziisammenhang mit der nationalsozialistisckie'n l>,evoliilion entstanden ii'aren . und auf Ersatr eines Tck^idens an Leben. Körper. ' Gesundheit,-Freiheit.' El,re, Eigeiitinn, Kredit. Eriverb oder. Fvrtl'vininen gerichtet sind, mussten, ivie wir in Nr. 40 mis 1985 der „<5.»V.-Zeitnng^ - berichteten, bis zum 81. Lktvlier 1985 gerichtlich gellend gtunacht iverden. Diese Frist ist n>ln» ' lneh-r durch Verordnung vom 80. Oktober 1985 tRGBl. S. 1272) bis zum 89. November 1985 verlängert worden. Max Goldwloin. Vergl. die Aufsätze „Neues Recht" in '..C.'»V> Zeitung" 'Nr. 89. -«>. 4! ,md 45. a. schafer Möbeltransport -Er gmff. 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