Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 43 (24.10.1935)
- Date
- 1935-10-24
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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K C-V.-Ztg. Nlr. 43 24. Oktbr. 1935 Betrieb und Betriebsprüfung Von Diplomkaufmann Artur Juliusburg (Berlin) I. Die Einfichruug des Wareneiugangsbud,es durch die Verordnung dom 20. Juni 1935 ab 1. Oktober 1935 hat die Beziehungen zwischen.'. Betrieb und Besteuerung mit größerer Deutlichkeit als bisher herausgestellt. Diese Beziehungen ex-, schöpfen sich nicht in der selbstverständlichen- Tat- _ sache. daß jeder Betrieb in seinen Ergebnissen die wirtschaftliche und rechnungsmäßige Grundlägc? für die' Erhebung der verschiedenen Steuern ist: sie weisen in ihren inneren grundlegenden Kern vielmehr aus wesentliche Pflichten hin. die dem Betriebe und dem Betriebsinhaber zur Feststellung von Steuerpflicht und Steuerschuld auch außerhalb des eigentlichen Veranlagungsverfahrens, also ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Steuererklärung obliegen. . Das Wareneingangsbuch ist in diesem Sinne ein Instrument der Betriebsprüfung, hcrausgelöst auS dem eigentlichen System der kaufmännischen Buchführung und zu einem besonderen Zwecke in besonderer Stellung dieser gewissermaßen beigeordnet. DaS Wareneiugangsbuch in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, mindestens in dem gesetzlich vorgesehenen Inhalt bereitzustellen, ist jeder Unternehmer verpflichtet. Diese Pflicht trifft ihn schlechthin, gleichgültig, ob er Minderkaufmann oder Vollkaufmanu, gleichgültig, ob er Inhaber, einer eingetragenen Firma ist oder nichts sosern er nur Waren zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermittlung erwirbt. ' ' Die in letzter Zeit wiederholt zuin Ausdruck gebrachte Auffassung, daß die Pflicht zur Führung eines Warencingangsbuches für eingetragene Firmen nicht bestehe, ist nicht richtig. Richtig ist vielmehr, daß eingetragene Firmen das besondere Wareneiugangsbuch daun nicht zu führen brauchen, wenn ihrer nach kaufmännischen' Gesichtspunkten aufgebauten Buchführung auch vom steuerlichen Standpunkt Lrdnungsmüßigkeit zu- "erkannt werden kann. Bei NichtordnungSmäßigkeit in diesem Sinne löst daS Fehlen des WareneingangSbucheS die in der Verordnung niedergelegten Straffolgen selbst dann aus. wenn das kaufmännisch geführte Warenkonto in Form und Inhalt einwandfrei, die NichtordnungSmäßigkeit vielmehr in einem anderen Konto begründet ist. Da zudem auch die Auffassung' ob z. B. ein BuchungSsehler die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung an sich .cHlshebt. zwischen Steuerpflichtigem und SteuersiSkus bzw. den ihn vertretenden Prüfungsbeamten nicht immer einheitlich sein dürfte, so wäre im Interesse deS steuerpflichtigen Betriebes bzw. des Betriebsinhabers, und zwar auch bei eingetragenen Firmen/zur Vermeidung unnötiger Rechtsmittelverfahren die Führung des WareneingangsbucheS grundsätzlich nahezulegen. - ' II- - . Die ReichSabgabenordnung in der gegenwärtigen Fassung kennt die Buch- und Betriebsprüfung der Großbetriebe (§ 162, Abs. 10), und die Nachschau (Z 193) als Betriebsprüfung der kleineren Gewerbetreibenden und Angehörigen der freien Berufe. Tie Zusammenfassung beider Einrichtungen unter Einbeziehung der Lohnsteuerkonirollc zu emer Betriebsprüfung nach einheitlichen Grundsätzen ist angekündigt. Praktisch unterschieden sich bisher Buch- und Betriebsprüfung und Nachschau hauptsächlich durch hie Verschiedenheit des Prüfungsobjektes, des zu prüfenden Betriebes, .die allerdings die Methode im einzelnen Falle der.Prüfung beeinflussen mußte. Ob nun Buch- und Betriebsprüfung, ob Nachschau. ob in Zukunft eine einheitliche Betriebsprüfung — 'cs ist in jedem Falle davor? auszugehen, daß alle Steuerpflichtigen der Steuerbehörde nicht bloß zu einem Dulden, sondern zu einem Mithandein, zur tätigen Mitwirkung bei der Durchführung der Betriebssührung verpflichtet sind. Ter Steuerpflichtige ist nicht nur, wie der Große Senat des Reichsfinanzhoss in seinem Gutachten vom 9. April 1934 aussührt, verpflichtet, Steuern zu zahlen und die dazu erforderlichen Angaben zu machen, sondern es liegt ihm auch die Verpflichtung ob. außerhalb eines Steuerer-nirtlungsverfahrens durch eigenes Verhalten dazu beizutragen, daß die Steuerbehörde die Besteuerungsmöglichkeiten erkennen und ihren Steueranspruch verwirklichen Was darunter für die Betriebsprüfung zu ver-, stehen ist. ist in der Reichsabgäbenorduuug im einzelnen genau gesagt. Dem.Prüfungsbeamten muß jede erforderliche Auskunft über den Betrieb erteilt werden. ihm sind bei seinen Amtshandlungen die Hilfsmittel, wie Geräte. Beleuchtung usw. zur Verfügung zu stellen mrd die nötigen Hilfsdienste zu leisten. Die Geschäftsbücher und die Schriftstücke über Herstellung und Absatz von steuerpflichtigen Erzeugnissen sind auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. jä.^mls^Berirmge»- des Finanzamts muß der Steuerpflichtige für die Lteuerbeamten. die sich in seinem Betriebe zu Prüsungszwecken aufzuhalten haben, einen geeigneten Raum zur Verfügung stellen und instand halten. Der Zutritt zu den Geschäftsräumen muß dem Prünmgsbeamten in den üblichen Geschäftsstunden. auch ohne, daß eine' vorherige Zlmneldung erfolgt ist. gewähtt werden. Betr.icbsiichaber und Angestellte haben jede Auskunft und Nachweifuug zu erteilen, die für, die Prüfung benötigt -werden. Ans dieser Grund, läge haben Betrieb mW Betriebsiuhaber innerhalb• der Betriebsprüfung mitzuwirkeu. und es ist dabei zu beachten, haß dies iii dem durch die' Reichsabgabeuvrdnung - vvrgefchriebcueu Umfange auch hinsichtlich der Feststellung von Tatsachen Pflicht ist, die nicht der steuerlichen Beurteilung des eigenen Betriebes dienen, sondern Für die steuerliche Beurteilung eines fremden Betriebes von Bedeutung sind. . In diesem Zusamenhange sei noch aus einen Gesichtspunkt hingewiescu: Ter Gedanke etwa, daß namentlich in dem Schriftwechsel. gegoltenen falls Geschäftsgeheimnisse enthalten sind, kann gegenüber den Vorschriften der Reichsabgabeuorduung nicht' durchreisen. Letzten Endes ist der ganze Schriftwechsel eines kaufmännischeu Betriebes Geschäftsgeheimnis. Wäre es die Absicht des. Gesetzgebers gewesen, hieraus Rücksicht zu. nehmen, dann hätte er die gekcnnzdichneten Vorschriften der Reichs? avgabeuordnung nicht erlassen können, weit ja dann die praktische Anwendung dieser Bestimmungen in der weitaus größten Vkehrzahl der Fälle nicht möglich gewesen wäre. Die Wahrung des ^Geschäftsgeheimnisses ist dadurch gewährleistet, daß die Prüsuugsbeamten des Finanzamts der Pilickit zur Amtsverschwiegenheit unterliegen. Eine Einschränkung der Ntitwirkmigspflicht von Betrieb und Betriebsinhaber bei der Betriebsprüfung unter Berufung aus das Geschäftsgeheimnis gibt cs jedenfalls nicht. . III. Die Grundlage für die Betriebsprüfung ist die Buchführung des Betriebes.. : Ist einerseits festgelegi. daß. »ver nach anderen Gesetzen als den Sreuergesctzen. also durch das Haudelsgesetzbuch zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtet ist, diese Pflicht auch im Interesse/der Besteuerung hat. so geht andererseits die Verpflichtung zur Buchführung im steuerlichen Interesse wesentlich weiter. Auch diejenigen Steuerpflichtigen sind zur Buchführung, zum mindesten zur fortlaufenden Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben und aUiührlicher Zusammenstellung des Vermögens vexpfliästet, die sonst'nicht unter die Buchführungspflicht nach anderen Gesetzen fallen. Iller nun der steuerlichen Buchführungspflicht unterliegt, soll die folgenden Vorschriften beachte»/ Die Eintragungen ui die Bück,er sollen sortlausend, vollständig und richtig bewirkt werden. . Der Steuerpflichtige soll sich einer lebenden .Sprache und der Schrift-zeichen einer solchen bedienen. ■ Geschäftsbücher sollen keine Konten enthalten. die auf emen falschen oder erdichteten Namen lauten. - Die Bücher sollen: soweit es g.eschäf.sublich - istgebunden und' Blatt Für Vlatr oder Seite iur Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen. A» Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind. solle» keine leeren Zwischenräume gelassep werden.- Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere -Weise unleserlich gemacht werden, es sollnicht radiert, auch sollen solche Veränderungen nicht vorgeuommen werden, deren Beschaffenheit es.-ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später Vvrgeuvmmen sind. In Bücher soll, uw dies geschäftsiiblich ist. mit Tinte eingetragen werden. Trägt der Steiierpslichtigc nach vorlamigcn Aulzeichiiun gen ein. io soll er diese ausbcwahrcn. Belege sollen mit Nummcrli versehen und gleichfalls aufbeivahrt werden. Kasieiieinnahmen und '-nusgaben sollen im gesMitlicheu Verkehr mindestens täglich ausgep'ichiiet werden. / Die Bücher. Auszeichiiiiug.'ii und F'viveit sie 'Für die Besteuerung von Bedeutung »iud. aiicli dir Geschäftspapiere, sollen zehn Jahre aus 'vewalirt werden: die Frist .läuft vom Schlüsse des Kalenderjahres a». i» dem die letzte Eintragung in die Bücher und Aufzeichinmgeu gemacht oder die Geschäftspapiere entstanden sind. AIS Grundsatz wird zu gelten haben, daß jeder Betrieb und. jeder Uiiterneluuer iiber eine Buch ' Führung verfügen muß. die i» -Form und Handhabiing inindesleus den dargelcgteu Ausordcrli». gen entspricht. Sachlich aber wird, die Bnchiiihrung betriebswirtschaftlich auf die.besonderen Verhältnisse des Betriebes abzustellen sein, io baß die ZNitwirkung des Betriebes uiid des Betriebs Inhabers bei der Betriebsprüfung auch nach der Richtung hin geschehen kann, den Prüfungsbe.-iint-' in die Lage zu versetzen. Angaben des Steuer», pflichtigen, urid buchmäßig dargestellte und glaub- . Haft gemachte Verhältnisse auch zugunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. Devisenrechtlidie Fragen für Auswanderer Barzuteilung und Grundstückstausch Nsuerdings ist eine wesentliche Einschränkung der Transfermöglichkeiten dadurch erfolgt, .daß Auswanderer nur daun mitgenommen werden dürfen, wenn dieser sie. vor dem l. Januar 1933 erworben hat. Eine Barzuteilung von Devisen kommt — abgesehen von Palästina und einigen Ländern, in denen infolge der dort ebenfalls herrschenden Devisenbewirtschaftung deutsche Guthaben bestehen — nicht mehr in Frage. Bei der Palästina-Auswanderung kommt lind) hinzu, daß mit längeren Wartefristen gerechnet werden muß. Da ferner sowohl für diese begrenzten Möglichkeiten eines BartransierS sowie für den noch möglichen mittelbaren Transfer (insbesondere Mitnahme von bestimmten Waren. Ueberführung von. ausländisdien Versicherungen) die Höhe des zu transferierenden Betrages den von der Auswandererberatungsstelle befürworteten Betrag nickst übersteigen darf, /müssen für die Transferierung größerer Kapi- ' talien andere Wege, die naturgemäß einen gewissen Verlust mit sick, bringen, .gewählt lverden. Hierbei spielen u. a. Grundstückstauschgeschäfte eine wesentliche Rolle. An sid) unterliegen Grundstücke, außer wenn sie äuS Sperrguthaben erworben sind, nicht, der Devisenbewirtschaftung. Ein Tauschgeschäft. auf Grund dessen ein Inländer Fein inländisches Grundstück mit. einem Ausländer gegen dessen ausländisches Grundstück tauscht, bedarf nach der Ansicht einiger Devisenstellen.der deviseureclstlichen Genehmigung. / (Anderer Ansicht ist der führende Kommentar zum Devisenrecht von Hartenstein, Berlin 1935. S. 140.) Ohne solche Genehmigung kann ein Inländer sein im Ausland befindliches Grundstück an einen anderen Inländer veräußern. Einr Frage für sich ist es auch, wie die Kosten Für die Eintragung, der Eigentumsänderung im Ausland aufgebracht werden, da Devisen hiersür in der Regel nickst zur Verfügung gestellt werden. Besonderheiten ergeben sich, wenn das ausländische Grundstück mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet ist. Tann liegt in der lieber« Wenn ein Inländer ein ausländisches mit einer . Hypothek Belastetes Grundstück von einem anderen Inländer kaust, so wird eine Genehmigungspslicht meist deswegen bestehen, weil die Hypothek auf eine ausländische Währung lautet und somit »die in der Uebernahme der Hypothek liegende Verfügung. eine genehmigungsliedürftige Verfügung über eine Forderung in ausländischer Währung, därstellt. Ob. in solchen Fällen eine Genehmigung zu erlangen ist. hängt.weitgehend von der Lage des Einzelfallcs und der Bedeutung des GesamtgesdiästSFür die deutsche Wirtschaft.ab. . Vielfach kommt auch ein „Tauscki" von Hypothekenfordernugeu ober Gruudschulden mit Ausländern in Betrackst. Da hier über Forderungen zugunsten von Ausländern verfügt wird, ist eine Genehmigung ersorderlick). Ebenso ist ein Tausch von Geschäften und Unternehmungen nur mit devisenrechtlicher Genehmigung durchzufiihren. insbesondere wenn. hierbei Forderungen verred>nc-t lverden, oder wenn der Ausländer-hierbei Außenstände übernimmt, oder der Inländer in ausländisckic Berbindlickikeiten eintritt. Bei derartigem Inhaf-krwed)sel von Unternehmungen kommt es entschndend auf den Einzelfall an: insbesorrdere kann dabei eine Rolle spielen, ob die Uebernahnre deS Unternehmens vor oder nach der Wohnsitzverlegung des Auswanderers stattfindet. Rudolf (iräupner. Devi^enheratcr in Berlin. Vergebung von Lizenzen in das Ausland Es ist. so lesen wir im letzten Heft (Nrs 29) des W i 11 j dj a T t 3 b I a 11 s d e r I n d u st r i c - und Handelskammer Berlin, die Frage aufgeworfen, morden, ob die Vergebung von Lizenzen. inS Ausland genehmioungspflickstig ist. Tie Reickisstelle für Devisenbew-:tscl)aftiing babe die Frage wie folgt beantwortet: ..Aus den demsenred)ckichcn Bestimmungen ist unmittelbar weder eine Anmeldeuock) eine Gcnehmigungspflid)t der Vergebung von Lizenzen ins Ausland zu entnehmen. Immerhin stellt eine ins Ausland vergebene Lizenz eine Forderung an einen Auslände r dar. Nacki 8 9 der stifker.9 hes Devisen. niedrigen Preist' würde.also ziveiselsohue eine Verfügung utvr eine Forderung an einen 'Ausländer darstellen. -Hieraus ergibt, sick) eine Gc- - uehiiugiittgspstidit zum mllidestcu/daun. wenn die -Bezahlung uickit dem vollen Geldwert der Lizenz cntspridU. Da aver die Eutsdieidung. ob der Preisangemesteji' nt. - incku dein Besitzer derlizen; uberlaüeir bleiben taiui. .h a t d i esti e i ck) s> - sie l 1 e 'l ur J c u v] c n b e iv t r t f di a j t u n g , 'die Ver geb uu g -v v i, L ize.ttz.cn fui ran - m c l d ep s.l i di t i g e r k l a vl Eine - gesetzliche Bektmunungdreier' Art-ust -iii 'Ansiicht,genommen.' Eine lol'che aiisdrnct liclie' Bestiiii-niiing ent sprüht-, dt'st E'rnnd'atzeu der ällgenieinen dentscheii Dcvlteiigest'tzgel'ilng. die den Ziveck verfolgt, den uiigeregelten Alstlns; von. Deviien aus dem Deutsthcn -Reich zu veryüleu und die vorhnnd«'iieis uiid ausalleudeu D-evisen zweckmäßig zu bewirtsdpisten. ES muß vermieden . werden. . daß un Wege der Vergebung von Lizenzen Uapitalverschiebiliigen ins Ausland vorgeiiommen iverdeii. Abgesehen von dieleni deuisenpolitisd:en ^lnteresse ist es findas Reichsivirtschaslsniiiiisterinin rii'erläßlidi. die Lizeiizvergevniig annieldöpslichtig;n inacheu. damit ans diese Weise-- nielit deulsebes -geistiges Eigentum iiinoiederbringliel! an das Ausland verselilendert ioirtzund ans dein Weltinarkt der in- .. Iändi.'el,e» Prodntlio,,- nirerwüiiielitc stonkurreiiz Die fakeln „duden nicht ervdinsebt" In Güstrow fpradi llll'idlsstatlbalter und Gauleiter H i I d e b r a ii dt. Nach dem Berickit der ..Niedteuburgisehe» Zeitung" erllärte er zur Iudcnirage. er lsabe sieli stets gegen das Aushängen von Sckiitdern niil der Insel,rist ..Inden nickst erivüusdit" geioeudet. „Eiitioeder wir l>abeu die Urnst in uns. die Iudeii.irnge zu lose», dann sind diese-Schilder nickit uotiveudig: oder mir haben diese Kraft Ilichl. dann sind, die Scliilder zivecklos. Wir nuissen das liefere Gesiilil iveekeu und klar er» - kenueii. das, inner Unglück der materialistisdp' i>r >u. Zives göttlid,e Triebe sind es. die niemals von dem' Geist des Judentums Fiberil-iickierk iverdeii di'irfen.- die Liebe zur Erhaltuuq und die Liebe zur Fortpflanzung unserer Art. IIeherall. wo der göttlid,e Trieb der Erhaltung nberiouct>er-t goird. handelt es sich um den ziidijchen Geist. 'Iße.r das klar erkannt hat. ki'iinnl ganz von selbst zir einer antijüdischen E'ii'tellniig." Die Aufgaben des Grossbandeis . Auf einer Tagung in KaiserSlautertt sprach ij. a. der HaiiptgesdiastSfnhrer der Wirtsd,aftsgrn.U'e ..Groß-/E>niiiid'Aiisfuhrhandel" Edmund voir S e l l ii e r. Nack, dein Berickst der „Frank- . furter Zeitung" führte er dabei aus, daß ie entwickelter. gegliederter uiid differenzierter eine Wirtsck,aft sei. desto weniger werde sre eiueir gut fmiktioiiiereudeu Großhandel entbehren können. Alle Teudenzeii, die aus eine Zusammenballung von.Kauskrast und Produktion hinzieltcn — und wenn, sie- »och. so sehr auf die scheinbare» Erfolge vorübergehender Preisermäßigungen: Hinweisen köiiiiteu . seien der arbeitsteiligen Wirt« sd>ait und daher and, dem Großhandel sck,ädlich. Gebundene Preise seien an und für sick,-sckion eine Gefahr für den Großhandel. Wenn aber mit der Frage der gebundenen Preise gleick,zeitig uock, ein reines Rabi-ittdenkeii entstehe, und der Mengenrabatt das Feld beherrsche, daun werde die/Erstarrung der Haiidelsspainieii geradezu zu einer Gefahr.. sowohl für den .iiiitlelstäiidischeii Großhandel als and, jür seine Abiiehmer. Biele sähen im Großhaiidel iiiir den grvßeii Verteiler: Gewiß sei letzten Endes das Verteile» der Güter die Hauptaufgabe des Großhandels. Aber der Einkauf Im Großen, das Werben und Marktsud,eii, der Vertrieb auf eigenes Risiko, die Lagerhallung, die Vordispvsition. die znsätzlid,e Vtreditgeivührung. ans eigenen Ulipitalien. die Herstellung des Aus-' gleick,s zwischeu Angebot 'und '.Nachfrage in örtlick,er. pre'isiiinßiger und iiiengeiimäßiger Hinsickst. dasFINarltwisseu. das in die wickstigen Fniiltioneu der Berntnng von Uiuiden. Lieseranten und Abnehinern imiiide und endlich die Erfiillnng sozialer Ausgaben -d»rd, Erhnltnug selbständiger Eristenzen. zahlreicher selbständiger Einzelbetriebe nnd Heranbildnng eines veraiitivortnngsbeiviißten und »ntcriiehliilliigssreiidigen kaiifmännisdie'ii NadpundiseS — alle diese Tinge gehörten zu den Großhandel?!« suiiktivueu. Nur deiiieuige» dürfe mau als Groß- . Händler anerkeuiieii und-behandel». dtr ftimtürljc Fnnltionen erfülle und sick, nicht »»r. den Weg des kleinsten Widerstandes gehend, die Fnuktiouen auswähle. deren Erfüllung eben gerade zweckmäßig oder möglich erfd,einc. Tic Arbeit des Grvß-Einimd, Ansfuhrhandels sei vielfack, der Arbeit eines Treuhänders vergleichbar, sie "bedeute eine Steigerung der Sicherheit und Hebung des Vertrauens in der Wirtsck,aft. Die Arbeit des Großhandels helfe Krisen zu vermeiden iind Krisen zu beseitigen. Tie Arbeit des l^roßhandels sei aber »ur-dann inöglid, und. könne'nur dann erfolgreich ausgcbaut werde», .wenn sie bei den Stufennach- - barn auf ein Bcrstäiwnis stoße, das-weuiger vom kurzsid,tigen. berilssegvistisd,eii. als vielmehr vom voraussd,auendeu. vvlksivirtsd)astlichen Gcsidstspunkten geleitet werde. - _ »ahme der Hvpothek. wenn der andere Teil ein-—gxfrtzes vom 4.^Februar 1935 darf über Forderun- " .. ' ' v- - gen tri. ausländischer 'Währung' nur mit Genehmigung verfügt werden. Nach § 11 Ziffer 2 desselben Gesetzes gilt das gleiche auch Für Forderungen auf Reichsmark, oder Goldmark, an einen Ausländer. Tie Bergekung einer Lizenz an einen Ausländer, zu einem unangemefferi „Das Schtvarze Kortzs", die Zeitung der Sck,uh« ^Üa1ielu..dcr NSDAP.-vecösst-ilttichl einen Aufsatz Ausländer ist, eine Krediteinräumung an den ausländischen Sypothekengläubiger vor. die der Genehmigung bedarf. Tie Uebernahme einer Hypothek oder Grund'chuld aus dem hiesigen Grund« stück durch den Ausländer ist als solche nicht genehmigungspflichtig. über, die Not mi Kraftdroschke n g e werbe in Berlin und fordert, daß durck, Rundfragen Magister Kirsch der gut« Llkö neben Vll