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Central-Verein-Zeitung · 1935-10-03 · 40 (3.10.1935) · page 20

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
14 (1935)
Issue
40 (3.10.1935)
Date
1935-10-03
Page
– (sequence 20)
Language
German
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furiitev Erpressung und versuchten Betruges . drei v'ii:l)rpn «VrirmniiKverurteilt. Ter Ange- — iiaflte luitto fiel) im Vlirfluft, als er noch 1 ‘i Jahre alt.war. von einein betagten jüdischen Ehepaar, da? Mitleid mit ihm empfand, weil er Hunger hatte, belöstigen lassen, und war nach drei Wochen wieder erschienen, um die Gewährung von vost.. zn erbitten. 'Aml>dein er vorher so getan hatte, ' als sei er selbst Zude. gab er sich plötzlich als „SA-Mann"-und „Krinnnalpolizel" ans. Er bedrohte die Leute aufs schwerste unter der Behauptung. sie hatten mißliebige politische-Aeußerungen' getans solle sic! verhaften. , So zwang er sie, ihm verschiedentlich Geld auszuhändigen, - ö. wurde daraufhin verhaftet. Ter Staatsanwalt beantragte vier Jahre Zuchthaus, fünf Jahre Ehrverlust und Polizeiaufsicht und bezeichuete es als strafverschärfend, daß der Angeklagte die Zugehörigkeit der armen Leute zur jüdischen Nasse ausgenubt und,sich fälschlicheriveise auch als Trä? ger des Nationalsozialismus ausgegeben habe, y Sorge für die Zukunft Wichtige Gesichtspunkte für die Testamentserrichtung . Von Rechtsanwalt Dr. ERNST TAUBER, Berlin Vic Frage. ob jeiitand eilt Testament errichten soll. hangt — abgesehen selbstverständlich davon, ob jemand überhaupt Vermögen besitzt, das er hinterlasien kann — in erster Linie davon ab, ob dem einzelnen die gesetzlichen - Erbfolgebestimmungen, welche mangels der Errichtung eines Testaments itn Todesfälle die Verteilung des Vermögens regeln. angemessen und ausreichend erscheinen oder nicht. Deswegen muß man vor der Prüfung der Frage, ob inan ein Testament, errichten will, zunächst die. gesetzlichen ErösolgebestimiUtlngen kennen. Diese sind für alle Deutschen, also mul) für deutsche Juden in den ioj-j ff. BGB enthalten und bestimmen im wesentlichen folgendes: Stirbt jemand ohne Hinterlassung von Kindern und Ehegatten, so erben lediglich die Eltern des Verstorbenen; lebt zur Zeit des Erbfalles der Vater oder die Blatter des Verstorbenen nicht mehr, so treten an'die Stelle des verstorbenen Elteriiteiles dessen Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers. Stirbt jemand linker Hinterlassung eines Ehegatten und eines oder mehrerer Kinder, so erben, mangels abweichender letztwilliger Berfügluig das Kind bzw. die Kinder zusammen drei' Viertel des Nachlasses, während der überlebende Eljegatte nur ein Viertel erbt. Hintertäßt jemand keine Ablömmlinge, sondern nur Eltern und einen Ehegatten, so erben die Eltern des Erblassers die Hälfte lind der überlebende Ehegatte' die andere Hälfte., Auch bei Vorhandensein von Geschwistern oder von Großeltern des Verstorbenen erben diese die Hälfte und der überlebende Ehegatte die andere Hülste. Diese gesetzlichen Erbfolgebestimmungen können durch Testament abgeändert lverden; die Errichtung eines Testaments ist daher notwendig, weiln jemand eine andere als diese gesetzliche Erbfolge für seinen Todesfall wünscht. Ob die gesetzliche Erbfolge richtig ist, oder ob eine Aendernng derselben durch Testament sich empfiehlt, h'äligt immer vom Einzelfall ab. Den meisten Ehegatten tvird es zum Beispiel nicht richtig erscheinen, daß im Fälle 'ihres Todes das Kind oder die Kinder zusammen drei Viertel und der überlebende Ehegatte nur ein Viertel erbt; insbesondere wird im allgemeinen ein Ehemann seine Ehefrau durch anderweite letztwillige Bestimmung zu sichern wünschen; denn bei der gesetzlichen Regelung, bei welcher die überlebende Ehefrau neben einem oder mehreren Kindern nur ein Viertel des Nachlasses erhält^ ist die überlebende Ehefrau vielfach später auf das Wohlwollen der Kinder angewiesen, was erfahrungsgemäß nicht imurcr empfehlenswert ist. Auch bei kinderloser Ehe wird es dem Ehegatten, der keine Eltern mehr, wohl aber Geschwister hat, meistens nicht recht sein, daß der überlebende Ehegatte nur die Hälfte erhält, während die andere Hälfte den Geschwistern züfällt. Bei Testamenten von Eheleuten müssen auch für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten besondere Bestimmungen getroffen werden. . Es sollte daher vor allem jeder, der eine Ehe cingeht, alsbald nach Eheschlich prüfen, vb er ein Testament errichten will, damit im Falle'seines Todes sein Vermögen an diejenigen Personen fällt, denen er es zuznwen- ' den wünscht. Niemand sollte die Errichtung eines Testaments ausschieben; denn niemand weiß, wann der Tod an ihn herantritt. Aber auch wer früher ein Testament errichtet hat, sollte sich die Frage vorlegen, ob bei der starken Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der deutschen Juden sein Testament noch jetzt seinem Wunsche entspricht oder ob er seine letztwilligen Verfügungen nicht abandcrn sollte. Vielleicht sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kinder so verschieden, daß eine verschiedenartige Zuwendung an die Kinder, unter Umständen sogar die Beschränkung eines Kindes auf den Pflichtteil ratsam erscheint; das eine oder andere der Kinder hat möglicherweise bei Verheiratung oder Auswanderung oder ähnlichen Gelegenheiten Zuwendungen erhalten; und es bedarf der letztwilligen Anordnung, ob und inwieweit diese Zuwendungen aus den ^Erbteil angerechnet 'werden sollen oder nicht. Es ist zu berücksichtigen, ob Kinder sich im Auslande befinden, denen infolge dev Devisenbestimmungen Vermögen nicht transferiertwerden kann, und dergleichen. , : , V Gerade mit . Rücksicht darauf, daß viele Kinder der ,trt Deutschland " lebenden Juden sich im Auslande befinden, wird der Erblasser auch zu prüfen haben.. vb nicht die Einsetzung eines. Testamentsvollstreckers empfehlenswert ist. Wenn sich nämlich ein Erbe im Auslande befindet und keinen inländischen Bevollmächtigten hat. so ist. mit der Möglichkeit zu rechnen, daß auf Antrag das''Gericht, einen inländischen Pfleger für den abwesenden Erben bestellt; - dieser wird üblicherweise aus der vom Vorstand.der Anwaltskammer den Gerichten hierfür - eingereichten, Lifte der Anwälte ausgewählt. In dieser Liste sind nur die arischen Anwälte enthalten. Es dürste meist ■ dem Willen jüdischer Erblasser entsprechen, daß zu Verwaltern des Vermögens ihrer ausgewanderten Kinder jüdische Anwälte oder sonstige jüdische Personen bestimmt werden. Schon aus diesem Grunde empfiehlt sich häufig die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers im Testament. Das Gericht ist nicht berechtigt, einen anderen als den im Testament benannten Testamentsvollstrecker einzusetzen. Der in Deutschland wohnende Testamentsvollstrecker verwaltet das Vermögen als Inländer; ihm ist daher das Vermögen auch dann auszuantworten, wenn einzelne Erben sich im Auslande befinden; die Erbteile der im Ausland befind- Lichen Kinder kommen also in diesem Falle nicht etwa ans Sperrkonto und die Einkünfte solcher Erbteile kommen nicht auf Sonderkonto oder Konversionskasse, sondern bleiben in der Verwaltung des inländischen Testamentsvollstreckers. Selbstverständlich . darf dieser ohne Genehmigung der Devisenstelle keine Beträge ans dem Nachlaß an die im Ausland befindlichen Erben herausgcben. Generelle Anweisungen über den Inhalt von Testamenten lassen sich nicht geben, da jeder. Fall anders liegt; es sind stets die persönlichen Beziehungen zu den nächsten Angehörigen, die wirtschaftlichen Verhältnisse der in Frage kommenden' Personen und dergleichen zu prüfen. Jeder, der ein Testament errichten will, sollte sich darüber mit Personen beraten, welche Erfahrung in der Errichtung von Testamenten haben, insbesondere also mit seinem Anwalt. Vor allem inuß davor gewarnt werden, daß, was häufig geschieht, Personen sich Testamente von Verwandten oder Freunden vorlegen lassen, und nach deren Inhalt nunmehr das eigene Testament selbständig aufsetzen. Was in dem einen Falle richtig ist. braucht für den anderen Fall noch nicht zu passen. Auch vor der Errichtung von Testamenten auf Grund irgendwelcher Formularbücher muß gewarnt werden, da diese Formulare natürlich nie den Einzelsall berücksichtigen können. Vor der Errichtung eines Testaments sollte man sich auch stets über die Fragen der Erbschaftssteuer informieren: auf diese im einzelnen hier einzugehen, würde den für diesen Aufsatz zur Versügnng stehenden Raum überschreiten. Was schließlich die Form des Testaments betrisst, so ist nach deutschem Recht bekannt, lich die notarielle Beurkundung picht vorgeschrieben; es ist vielmehr auch das eigenhändige Testament rechtswirksam, wenn es von Anfang bis zu Ende eigenhändig ge- ' schrieben, eigenhändig datiert und mit Vor- und Zunamen unterschrieben ist. Besondere Fornworschristen gelten für gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten. Rechtsanwalt Max Hachenburg r Zu seinem 75.. Geburtstage Rechtsanwalt Dr. -h. i\ Mar Hachenburg vollendete.am 1. Oktober 1935 fein 75. Lebensjahr in Rückschau auf eine an Arbeit.,, Erfolgen' und ,. Ehren gleich reiche Lebensbahn. Hachenburg ist' in erster Reihe Anwalt, hierzu durch seinen praktischen Blick., sein gesundes Rechtsgefühl, feine bewundernswerte Beredtsamkeit hervorragend - befähigt und durch seine Liebe zu diesem Helferberuf und. seine hohe ethische Berufsauffassung besonders geeignet. Er ist ein wahrer „Rechtsg'reund" seiner Klientel. Sein juristisches Arbeitsgebiet ist das Zivilrecht, vör allem das Handels¬ und Wirtschäftsrecht. Hier ging sein Ruf bald, über seine Vaterstadt Mannheim und Baden hinaus. Besondere Bedeutung erlangte Hachenburg, durch seine wissenschastlichen Arbeiten. Seine Bearbeitung des StauEschen Kommentars zum GmbH-Gesetz und sein mit Düringer, dem angesehenen Richter. gemeinsam herausgegebcner Kommentar des Handelsrechts sind Standardwerke der deutschen Rechtsliteratur, die auf Rechtsprechung und Gesetzgebung weitgehenden Einfluß gehabt haben. Was diese Werke besonders auszeichnet, ist nicht allein der in Knappheit und Klarheit vorbildliche „Hachenbürgsche Stil", sondern die Verbindung praktischer Rechtsaussassniig mit ..wissenschaftlicher Rechtsdogmatik. Diese Rechtsbücher sind zugleich ein lebensvolles Spiegelbild der Wirtschaft in ihren Jnterestonlagen und wechselnden Bedürfnissen und des' .Rechtswesens und der' Rechtseiitwickliing/die der Wirtschaft dient. Hachenburgs Berufung in den vorläufigen Reichswirtschaftsrat nach 191S war ein äußeres Zeichen der hohen Anerkennung, die ihm seine'Berufsarbeit und seine wissenschastlichen Werke eintrugcn. Kein Otiuin cum dignitate hat sich dieser rastlose Arbeiter und Meister bisher gegönnt. In einem Alter, in dem die Hand der meisten müde wird, in den letzten Jahren, sind aus 'seiner Feder drei Werke geflossen, die nur aus der, reichen Erfahrung und mit dem umfassenden Neberblick des Alters geschrieben werden konnten: die einleitende Darstellung des Aktien-, Wesens im „'Düringer-Hachenburg", die '..Kommanditgesellschaft aus Aktien" und die „Umwandlung der Kavitalgesellschaften". Ein köstliches Geschenk, seiKn KiMern gewidmei.' aber ein Lebensdokument von eigenem Reiz, mW Wert vor allein für die Juristenwelt, sind seine, .Lebeaserinncrungen eines Rechtsanwalts". , Sie lese, wer den Menschen Hachenburg kennenlerneu will. Wer ihn kennt, wird ihn lieben. Auch unsere oerehrpngsvollen Glückwünsche bringen, wir diesem greisen Manne dar. 8. KAUFHÄUSER UND EINZELHANDEL ( Altenburg ) ( Frankfurt a. M. j ( Nürnberg ( Sterkrade Kaufhaus M. £ S. Cohn 1 Immer tiihrend J ( Aunaberg ) Die moderne Beleuchtung Alfred Neumann Einziges Bleidenstr.11. Ruf 25720 jüdisches Fachgeschäft. 1 Fesche Damenhüte 1 EMIL BADER s Nürnberg, Karolinenstr. 8 -\ ( Recklinghausen ) ( . > Ihre Familien -Anzeige gehört■" in die C.-V.-Zeitung, die von ■ allen jüdischen Zeitungen, die in Deutschland erscheinen, die grösste Aujlage hat ( Münster I. W* ) Gehr. Alsberg Das Haus der guten Qualitäten Ljatoiiyii.h Bernhard Chashel Spezialhaus f. Damenkleidung ■Ji UC nHin.giA r Breslau ln unseren bewährten Fachgeschäften bieten wir Ihnen stets das Neueste nach persönlichem Geschmack in jeder gewünschten Preislage.! HUT-ROSENTHAL BLOCHER PLATZ 5 1 NEUE SCHWEIDNITZ ER STR, 5 a! 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