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Central-Verein-Zeitung · 1936-10-01 · 40 (1.10.1936) · page 26

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936)
Issue
40 (1.10.1936)
Date
1936-10-01
Page
– (sequence 26)
Language
German
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Nr. 40 Beiblatt * i T.Oktober , 1936 Grundstücksübertragungen zwischen Verwandten und Ehegatten Steuerliche Fragen In der, heutigen Zeit, in der häufig-Familien durch Auswanderung einzelne'? Mitglieder auseinamlergPrisseii werden, kommt es des öfteren . vor» dass die Auswanderer ihren Grundbesitz in der Absicht, den Zurückbleibenden eine Existeuzunterlage zurückzulassen, ihren Verwandten übereignen wollen. Auch die zuweilen bestehende Schwierigkeit, grösseren Grundbesitz - zurzeit ohrfe Untragbare Verluste zu realisieren, treibt oft zu dieser Lösung. Eine Grundstücks- Übertragung kommt 4Uich~lxisweilen in Frage, ' wenn Ehen, bei denen der eine Teil jüdisch, ■der andere .arisch ist, im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden und eine Auseinander- - Setzung über den gemeinsamen Grundbesitz erforderlich wird. Da jedoch durch jeden Grundbesilzwechsel sehr erhebliche Steuerlasten, insbesondere an Grundorwerb- und Wertzuwachs- Steuer, sowie gegebenenfalls an Sc.hpnkutvgssleuer entstehen können, empfiehlt es sich, vor Abschluss derartiger Rechtsgeschäfte Klarheit l Uber die damit zusammenhängenden steuerlichen Probleme zu gewinnen. Am einfachsten ist die“ Rechtslage bei Grundstücksiibertragmigen zwischen'.Eltern und Kindern upd umgekehrt. Nach 8 8 Ziff. 4 GrdKrw- StGes wird die . G r ü n d e r w e r b s t e u e r nicht: erhoben beim Erwerb der Abkömmlinge von den Eltern, Grosseltern und entfernteren VoTelterrt, spwie beim Erwerb der Eltern von den Kindern; den Eltern-stehen die Stiefeltern gleich. Das .gleiche gilt für die Wertzuwachs- ^teuer nach der Berliner Wertzuwachssteuerord- - mung. Es kann sich bei diesen Veräusserungen _uin eine Ausstattung, eine Schenkung handeln “' oder eine Sicherstellung, beabsichtigt em. Zu beachten ist jedoch, dass nach den genannten Bestimmungen zwar der Erwerb der Enkel von den Grosseltern, nicht aber der umgekehrte «Fall des Erwerbes der Grosseltern von' den Enkeln-steuerfrei ist. In aufsteigender Linie ist nur die Uebertragung von den Kindern, auf die Eltern privilegiert. Auch Rechtsgeschäfte, zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern sind-nicht steuerfrei. In den Fällen, in denen das der Uebereig- ^ung zugrunde liegende Rechtsgeschäft eine Schenkung darstellt, ist stets zu prüfen, ob nicht eine Sch'enkungssteuer fällig wird. §'9 Abs. 1 des Erbschaftssteuergesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 1934 unterscheidet nach dem persönlichen „Verhältnis des Beschenkten zum~ Schenker fünf Steuerklassen. Die . Hohe der Steuer ist nach den Steuerklassen gestaffelt. § 17b des Erbsch.-St.-Ges. enthält des weiteren eingehende Vorschriften darüber, inwieweit' ein. Teil des Erwerbes'steuerfrei bleibt. Sofern der Grundstückseigentümer sein Grundstück seinem Ehegatten, Geschwistern oder sgnsligen Verwandten zuwenden will, kommt die -, Rechtsform einer Schenkung in Frage. Auch hier wird in gewissem Umfange Freiheit von Grunderwerlis-und Wertzuwachssteuer gewährt; jedoch' - wird durch derartige Rechtsgeschäfte fast regelmässig eine Schenkungsteuerpflicht ausgelöst. Es. empfiehlt sich daher, damit nicht der wirtschaftliche-Zweck der Schenkung vereitelt -wird, vor- _ her die Höhe der entstehenden Steuerlasten zu prüfen. Bezüglichder" Grunderwerbsteuer bestimmt § 8 Ziff. 1 GrdErwSlGes., dass die Steuer nicht erhoben wird beim .Erwerb auf "Grund einer Schenkung unter Lebenden im Sinn; des Erbschaftsteuergesetzes, sofern nicht die Form einer Schenkung lediglich gewählt ist, um. die Grunderwerbsteuer zu ersparen. Bei Schenkung mit einer Auflage beschränkt sich jedoch die . Steuerbefreiung auf den „Teil des gemeinen 'Werts des^Gnuidstiicks, der den, Wert der Auflage überschreitet. Eine Auflage ist dieeiner Schenkungmnzugefügte Bestimmung, dass der Beschenkte das Zugewendefö oder dessen Wert ganz oder teilweise, insbesondere zugunsten eines Dritten verwenden soll. I n s o w e i t als der Beschenkte, die auf dem Grundstück lastenden Hypotheken und die diesen zugrunde liegenden, persönlichen Schuldverpflichtungen '.übernimmt, liegt keine Schenkung vor,, sondern ein entgeltliches Geschäft'. 7 Abs. 1 Ziff. 1 der Berliner jWertzuwachssteuerordnung enthält für die Züwachssleuer eine entsprechende Bestimmung. Bpi gemischten Schenkungen oder bei solchen mit Auflage ist eine .Wertzuwachssteuer zu entrichten, wenn und soweit in dem entgeltlichen Teil des Geschäftes bereits ein Wertzuwachs -realisiert ist.' Die an und für sich schon nicht ganz einfache Art der Berechnung des Wertzuwachses wird in derartigen Fällen noch besonders kompliziert." Soweit der Wert der Sehen- 'kung den Wert der Gegenleistung oder Auflage überschreitet, unterliegt er der Schenkungsteuer. Die Frage, ob es ratsam ist, Grundstücke vor Auswanderung zu verschenken, bedarf daher stets genauer Prüfung, da möglicherweise durch die den„ zuj-ückbleibenden 'Beschenkten treffenden Steuerlasten die Gabe zu einem Danaergeschenk werden und ihn wirtschaftlich mehr belasten als - sichern kann. Wenn jedoch der Entschluss gefasst wird, empfiehlt es sich, das Rechtsgeschäft auch vor der Auswanderung völlig durchzuführen. Wenn der Auswanderer erst zum Devisenausländer im Sinn der Devisenvorschriften geworden ist, bedarf jede Verfügung ijber das Grundstück der Genehmigung,der- Devisenstelle, wodurch die. Uebertragung erheblich verzögert und erschwert wird. ' Dr. Hans' Oppenhefmer (Berlin), . Ubermagistratsrat i. R. wegen seiner Mietfordorung die U n t o r m i e t - forderung seine« Mieters, phpiden lasst. Denn . der Mieter ist — wie das Landgericht Berlin, („Grundeigentum“ 1936 iS. 7SOV au.-fuhrt —-überhaupt erst durch die - l’rlierlassung der .Miel-- räume seitens des Hauseigentümers an den. - Wohnungsmieter in die Lage, gekommen, nun diesen Klje,träumen ■ ■..«einerseits:-, durch --■Unter-, Vermietung Nutzen zu ziehen. Entschädigung für die Genehmigung der Untervermiefun-g Zu dieser Frage äussert sich das Amtsgericht Köpenick in einer Entscheidung, die nn „Gruiideigeutum“ vom 10. August MÜ.W veröffentlicht ist. Den l'rlmisgrunden mitm'lmimi wir, dass der Vermieter im allgemeinen berechtigt sei, für. du». Genehmigung /.ur U.iitm ve, hiielnng eince—- ■E n t s c Ii ä d i g--,n tv g zu verlangen. Wenn der Vermieter al'er längere /.eit hindurch Um vorliegenden Falt: fas! Imif dalire lang) eine /ah- - Iiing der »ade ohne -l udermictzusrhlagduldet, ohm* irgendwelche ernstliche Massnahmen zur (ieitunginacinnig seiner I-'nrdeinng zu ergreifen, so isl sein Verhallen dahin niis/uiegen: dass er auf die Zahlung ädngs /Uschlags“ \er/iclilet und in sldlschwa-igeuner Vi»r<',,l!'aiaing dem Mieter - ■ die Unlerverimetüng ohne Zahlung'-eines Entgelte gestattet? Max Goldstein. bei Geschäftsverkäufen? Hauswirt und Mieter - - Zum Oktoberumzug z-Der 1. April und der 1. Oktober sind „fürjden Berliner die Hauptunizugstermine. Immer wieder muss inan feststellen, dass zwischen dem .... Hauswirt und dein aus ziehenden Mieter bzw. zwischen diesem und dem e i„n ziehenden Mieter Differenzen entsehen, weil die Räumungst'risten _ unbekannt sind. Die Käuimingsfristen bei Umzügen in Berlin sind vom Berliner Polizeipräsidenten in eiu^r Verordnung vom 24, September . 1980 („Grundeigentum“- S. 868) ~ festgesetzt worden. Danach mussten Wohnungen von 1 bis 21 a Zimmern bis zum 1. Oktober 1936, 16 Übr, Wohnungen von 3 bis 4Vs 'Zimmern, müssen bis zum ö. Oktober 1980,-16.Uhr,-, die übrigen Wohnungen am 6. Oktober 1936 vollständig geräumt Gleichwohl-hatte aber der ausziehende Mie- . ter bereits am 1. Oktober bei Wohnungen .bis zu 3 Zimmern ein. bei den anderen Wohnungen ' zwei “Zi innrer vollständig zu räumen.-damit-der einziehemle Mieter einen Teil seiner Möbel . unterstellen -krgui. *a.-' ■ Die Frage, ob der Hauswirt von dem äus- ziehenden Mieter für die Zeit vom 1. bis,5: Oktotier noch einen entsprechenden. Teil des MieV~ zinses verlangen kann, ist — soweit wir sehen — von der-Reditsprechuiig hh%»r noch nicht ent- . scliieden worden. Man wird atier die Frage mit Rücksicht auf 8^37 BGB bejahen müssen.- Nach diesar Bestimmuntrdi^nh der Vermieter, wenn derÄlieter die gemietete Sache nlach Beendigung des J.Mietvorliältnisses nicht zurückgibt, für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen, ln diesem Zusammenhänge sei auch noch auf - das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters hin-- bewiesen. -Wemi also der Hauswirt beim Auszug des dem Mietverhältnis gegen den1 Mieter hat, so kann er die Wegnahme der eingebrachten. dem Pfandrecht unterliegenden Sachen des Mieters auch ohne Anrufung des Gerichts, also mit Brachialgewalt, verhindern. Er kann auch die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen, da ein „Rücken“ des Mieters eine strafbare Handlung— geinäss § 289 STGB darstellt und die Polizeibehörden'verpflichtet sind, zur Verhinderung strafbarer Handliingeu, mitzuwirken. Mängel der Mietsache Wenn ein Mieter eine neue Wohnung bezieht, dann ist ihm. anzuraten,, dieselbe .auf Mängel genau zu besichtigen und die etwa vorhandenen sofort dein Vermieter anzuzeigen, weil er sich sonst seiner Rechte auf Schadensersatz bzw. Minderung des Mietszinses begibt. . Dies hat das Reichsgericht in einem'in‘der ,Juristischen Wochenschrift“ vom 26. September 1936 .veröffentlichten Urteil vom 15. Juni 1936 eindeutig ausgesprochen, ln den U'rleilsgriinden heisst es, der Mieter.' der "trotz Kenntnis von Mängeln der Mietsache den Vertrag absrhliesse, ohne dais Einstelien der Gegenpartei für diese' Mängel zum Vertragsinhalt "zu machen, bringe damit zum Ausdruck, dass: er die mangelhafte Sache \»ls Vertrags »lässige Leistung anerkenne. Nicht anders sei es, wenn der Mieter die Mängel zwar beint Vertragsschluss oder bei Uebernahme des Mietbesitzes noch nicht kenne, diese Kenntnis ,aber später erlange und doch,;>ohnp irgendwelche Beanstandungen zu erheben, den .Veratrag-.fortsetze und erfülle. ' v „ Aus dem Vollstreckungsmissbrauch- Das Gesetz vom 13. Dezember 1934 zur Verhütung missbräuchlicher Ausnutzung von Vollstreckungsmöglichkeiten. befugt das Vollstreckungsgericht, eine Vollstreckung einzustellen oder aufzuheben, wenn sie sich als eine dem gesunden Volksempfinden gröblichwidersprechende Härte darstellt. Das Gesetz kann jedoch nach einem Beschluss des Landgerichts Altona' („Grundeigentum“ 19.36 8. 799) nur ^MMTN^zu^-^Kwenduug gebracht werden., wenn der Schuldner einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ein solcher Antrag, braucht zwar nicht ausdrücklich, muss aber dem Sinne narb auf das genannte Gesetz Bezug nehmen. Es darf erst daun a'ngewendet werden, wenn geprüft worden ist. ob dem Antrag des Schuldners nicht schon auf Grund der normalen gesetzlichen Bestimmungen entsprochen werden kann. Das " Vollstreckungsmissbraudigesetz kann nicht angewendet werden, wenn der Hauswirt 1, ..Wird ein Geschäft, das eine in sicli. ge- *r’ ossene Einheit bildet, als Ganzes 'veränssert, so ist- Gegenstand der Veriiussenmg nicht die..Summe der Aktiven, sondern der Unterschied , zwischen : den Aktiven und. den Passiven; und es ist.umsatzsleuerbares Entgelt, .nicht der Kaufpreis zuziigliVli der vom Erwerber übernommenen Passiven, sondern lediglich der entrichtete Kaufpreis.“ ~-;2r j,-Silünnne?"deif Gesi'häffsakttv*Mr'sOlc.lVe~ .deren Umsatz auf Grund von Befieimmgsvmschriflen des Umsptzsteuergeselzes steuerfrei zu bleiben hat, so ist Umsatzsteuer,ifüchüg.-s Entgelt der Teil des •gewiilirteii lüilgelts, der - den der Umsalzbeslenening'unterworfenen Aktiven iin Verhältnis zu den gesamten Aktiven' -- entspricht.“* (Urteil des RFll vom 14. duni 198o. ' VA 209:34.) .Die Art, der Berechnung soll an Hand der Uebernahniehilaiiz, welche dem Urteil zugrunde lag, erläutert werden. Die Bilanzaktiven betrugen / . 114 576,— RM . Die Bilanzpassiven 'betrugen . 4811311.— „ Der Rein wertdeuvnnrh95 650,— RM Flinzu kamen für Kirmenwerl , . ,4 350,.— „ Kaufpreis - . 1(H) 1)1)1),—RM ' Nach 8 4 Nr. 8 UnisStG. fallen von den Aktiven »liier die Refreiiingsvurschr-iften: 'Debitoren . . / . 41 890,— RM Kasse7. Bank- und Postscheck^ — -—_——- bestände ....... . 889D,— „ '"""" " . 45 280,— RM , 'Ein verliälluism;issig'i>r Betrag hat auch bei den Passiven unlierwc'ksichligt zu bieiben. . Die Forme] zur Feststellung des mnsalzsleuer- , pflichtigen Betrages lautet demnach: Umsatzsleuerpflirhtiger Betrag — - Kaufpreis (Aktiva - ■ Fi'eiJietriig'e) Aktiva ln Zahlen .... . .. 100000 , 144 570 -- 15 2SO) -CSiiSi). ' -» ' ' . -T44 570 Das -imisalzsteiierpfliVhligo. - Entgelt beträgt dejimacli. mir. 68 680 ■ RM. J. Zur Frage der Arbeitsvermittlung Die „Frankfurter Zeetung“ vom 23. September 1936, Nr. 487—488, bringt folgende. Mitteilung: ' . ' Auch 'die Arbeitsvermittlung kirchlicher Verbände ist untersagt. Wie aus einem Schreiben des Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung/ und Arbeitslosenversicherung an den ^./eutralausechu«s für Innere Mission“ hervorgeht, ist den konfessionellen Verbänden, die als einzige Träger der nicht gewerbsmässigen Arbeitsvermittlung ausserhalb der Reiciisanstait noch übriggobliebp« waren, die Vermittlung vollarbeitsfäluger Personen verholen worden. (Die Tatsache war früher schon für den „Deutschen. Caritasverband“ mitgeteilt worden.) _Den von der AblehmuTg betroffenen . F.inricbtungen wird jedoch zur orunungsniässigen .'Abwicklung ihrer Geschäfte, eine Fi ist'bis zum ‘31. Dezember 1936 gewahrt. Innerhalb dieser, Frist dürfe» Arbeilsgey.irlm Volleineatzfähiger Personen, diede» Einrichtungen bis zum 31. .Juli 1986 zugegangen >ind, erledigt werden. Den Anträgen auf lü t •iliiug von Aufträgen zur Aytieitsvermittlung. Berufsberatung und 'Lehrstellen Vermittlung für nicli t vollarbeitseinsatzfähige Personen, für die sie. als gesetzliche Vertreter oder ErziehungfibeauftraglH bestellt «ind, wird vorläufig bis zum 31. Dey.(»mber 1936 stattgegeben werden. glieder einZ/Usfellcn. Die Reichsanstatt habe deshalb in einem neuen Erlass darauf bin- ’ gewiesen, dass den Betriebern die zur Sicherungihres unentbehrliche,, Narhwm-lises Lehrlinge einslellen, „die Einstellung jugendlicher Arbeiter und Angestellter nicht erschwert werden Solle. Für Handwerk und Einzelhandel Seit längerer,Z»*it wurde,in Kreise.» .de« Handwerk« geltend gemacht, dass» die Bezeichn u ii g ,.V e r k ä u f e r i n“ Jiir d,e in den La d e n gesc I, ii f I e „ ,| o.s ||;, „ ,| werks tätigen llilf-ki'äi'le nicht goigovt s.ü. Das- Wort „Verkäiib-rin" e„Is,»e,-!>e ntHG <I<>m Aust.ildungsgang- und dem- P, üoingsem t'.dii >-n. da diese .weniger im Handel als vielmehr im Handwerk wurzelt--,,.- /wischen llaud.wi'rk. und Hiindepsei nunmehr eine Vereinltaning zuslnndcge'ko'rrritien, dass i,„ Handwerk, künftig dm - B <- z *» i e I, „ u n g - "G e we r b e g .->,!> 1 , verw.-nd.-I ' w -rden solle,'di.», dm,i. Charakter dir-,.,- Tätigkeit näher -komm.». Die Lehrzeit der < ,'e\\m-l„-m.||i|fi , werde zwei-.fahre betragen. Die Aiifzielumg de,>-Au«- l-iiIdij’ux riiid'nV-ül'iing' . de,- 1 e>we,-t>--gel,ilfh, auf dieser Grundlage soli » in Kürze-,», folge,,.- Zu dieser Notiz teilt die Presse a I, t 1 u n g (1 e r H e i c h h v c» r t r „e t u n g .1 u'd e n 1 n Deutschland u. a. fol' des mit: . / Diese Regelung findet grundsätzlich auch die bisher bestehenden ,j ii d i sch <■ n Arb naehweise Anwendung. Jedoch, ist aurii ' jüdischen Arbeitsnachweisen eine -Auslaufe gewährt worden, innerhalb deren offene. Sie wie bisher entgegengf»iioni!iien und die getragener* Arbeitsuchenden veniiit.t'Ht wm dürfen.^Die Einzelheiten der künftigen R»-ge werde» sobald als möglich . hekanntgeg. i - (len Trist »Heil Die Einstellung von Lehrlingen In einem .Erlass der. Reiciisanstait für Arbeitsvermittlung und Arbeitslowh-iversictierung vom Juni war darauf hinge wiesen worden, dass bei der Prüfung des alt-ernmassigen: Aufbaues eines B >.» - äii/i die dort beschäftigten Lehrling,* iddigei Es zu beriicksiciiugeti seien. I',s sei soo-i fi fürchten,-dass-einzelne Betriebe übermässig •Lehrlinge eiiistelltmi. wodurch . die Beslrelmn- . gen. ältere Ang<‘ste||te in angemussenem Einfang uriterzubririgen, bejnlrächligt w’-erden .konnten. "Eine missverständliche - Auslegungdies,»- Erlasses könnte aber dazu, führen, dass durch. Möglichkeit zur Einstellung jüngerer Gefolgschaftsmitglieder beschnitten werden könnte, wenn die Lehrling,» in die Zahl der jugendlichen Gefolgschaftoinitglieder eingerechnet würden. Deshalb würden in man,»Iren I-'iiiD-ri die ''Unternehmer von der notwendigen Lehr-.' lihgseiristellung Abstand nehmen, um sin, de- Möglichkeit zu erhalten, mit ,Ge'hehmigu'rig d»-- Arbeitsamtes jugendliche .- Gefolgschaftsinit- Aiis dem Reichsnährstand Irn ..'/ e i t ü ,, gsd i e ii'V t. -.! es R e j b s - niijirsla-iid.es'' wird. u. a. daräufaufmerksam gemacht, dass i^fi r d. i ,» i >» n i g -» n G a s t - : s t ä t t e.ri" und . Firmen, befugt. seien, Pa 11» „ w ,» i I, e zu v, r t e i | * -11 „„d aiisz.ns,»henk,»II. die hierzu von den Zii-d.-i,,dige„ Orga.- nisalionmiiHM'!nis7,mi ■ n ii s d r ii ,» k 1 i v b z u - gela ssen seien. Kein anderer W.'-in, dürfe..rdsr- Patenwein bezeichn-et werden; Bei-einer. Tagung der Haii|il;«.b!eilung HI der LandesbauornsCbaft Kimnark in B-rliii 'Imtdnle, nach einer Mitteilung de- ../e i t u n g - d i e ii- 's t e s d e s R <» i ,-h s n ii Irr s t „ de-' der Leiter-Tler IfeicbshauplaMeihing III. D.'r. Körte, dass, wie die Ei laben,,g gezeigt hat.,», <-s nicht genüge, E e s t p r e i s e. für ..Km nnalinings- ' mittel“ zw -cliaffeu. Emü-.-lmr i'iic ail.i- L.->»e,,s-. 'mittel F',»- i j, r e j se - ,.»i 11 ge H i I fTT wei d ,-„. /„ r Fra ge der -\V a I- <■ li ve l t e i l u 11 g liu-erle er, es sei gl,»icl,gültig oli dm \Nai-enveiteilung durch.. dmi Handel o,h-r de» Geno-.-miscliafleu vhro-miommei, werde. 11, ideirwö. der gleiche -Start zu geben. Wer dann die!„--Ie I.ei-Iung aufweise, niii-se in /uk u ii ft die Funktion de.-, Vor-~ teilers id,<-r„ei,- Notizbuch des Kaufmanns ■ Die oaderli-e,,:r für die jo, -rliiiltn dm m dm- II ,»r re„n he r- 1. .-' k .1 e i d u n g« i n d ü -s t r.i <•„ dr-r H - r u r-«- b ,- k l »■ i d u n »g.« i ii d u s I r I <-, -dm- K n a b e ü- >. e k I ,»-! d u-.n g's„, n d u s t r i ■ und der (.'»iforiii!i,*ferung;s«chni«idei,»i hale-n für die genannten Gewertn-zweige R e i r h s t a r i f o r d n u nvg e n erla-.se,i, di,» di- V.-,!,öl!I,isowohl der Betrieboarbeiter. wie der ,Heimarbeiter ordumi. I ' . _ '/ I

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