Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 17 (1938)
- Issue
- 38 (22.9.1938)
- Date
- 1938-09-22
- Page
- – (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 38 C-V.- Zeitung WIRTSCHAFT DER WOCHE Seite 27 22. Sept. 1938 Das Reichsmelderecht / von Max Goldstein Seit dem 1. Mai 1938 ist im Deutschen Reich die Verordnung über das Meldewesen (Reichsmeldeordnung) vom 6. Januar 1938 in Kraft, durch die das gesamte polizeiliche Melderecht reichseinheitlich geregelt wird; bis zu diesem Zeitpunkt war es nicht nur in den einzelnen deutschen Ländern verschieden, sondern sogar in den Gemeinden durch Polizeiverordnungen festgelegt. Infolgedessen wies das gesamte Melderecht in Deutschland eine erhebliche Mannigfaltigkeit auf. Einen großen Schritt zur Vereinheitlichung bedeutete bereits die Preußische Polizeiverordnung über das Meldewesen vom 22. April 1933, durch die wenigstens für das Land Preußen das Meldewesen einheitlich geordnet wurde. Die jetzt geltende Reichsmeldeordnung regelt das Melderecht z. T. unter neuartigen Gesichtspunkten. Deshalb ist eine genaue Kenntnis des Melderechts auch für den jüdischen Einwohner in Deutschland wich- : tig. Zur Vertiefung dieser Kenntnis sollen die nachfolgenden Ausführungen beitragen. Die Meldepflicht umfaßt die polizeiliehe Anmeldung und die polizeiliche Abmeldung. Diese Meldeverpflichtun- O Malermeister Oskar Sisnenauer BerlinW15, Pariser Str. 50,9215 37. Erstkl. Ref. gen gelten für alle Personen, die sich im Gebiet des Deutschen Reiches aufhalten, und zwar gleichviel, ob es sich um Inländer, Ausländer oder Staatenlose handelt. Die Ausländer und die Staatenlosen müssen dabei beachten, daß sie durch eine Erfüllung ihrer Verpachtungen nach der Reichsmeldeordnung nicht entbunden werden von den besonderen Vorschriften, die ihnen die Ausländerpolizeiverordnung vom ., 22. August 1938 auferlegt. Der Inhalt der Ausländerpolizeiverordnung, die am Oktober 1938 in Kraft tritt, ist in der -C.-V.-Zeitung (Nr. 35 vom 1. September) Idargestellt worden. ' : DiäVpben gezeichnete 'sind jedoch zur Meldung nur bei Vorlie- . gen bestimmter sachlicher Voraussetzungen, die in der Verordnung genau abgegrenzt sind, verpflichtet. Diese Voraussetzung ist bei der Anmeldung „das Beziehen einer Wohnung", wobei als „Wohnung" jeder Wohnraum angesehen wird. Das Beziehen der Wohnung ist demnach ein rein tatsächlicher Vorgang, so daß es für die Entstehung der Anmeldepflicht nicht etwa auf den Abschluß eines Mietvertrages, sondern auf das tatsächliche Einziehen in einen Wohnraum, sei es in ein möbliertes .Zimmer, sei es zum Besuch von Verwandten, ankommt. Hierin unterscheidet sich das neue Melderecht sehr erheblich von der bisherigen preußischen Regelung, welcher die Meldepflicht an das Nehmen des Wohnsitzes oder eines dauernden Aufenthalts knüpfte. Eine Frist, innerhalb der sich ein Meldepflichtiger im deutschen Reichsgebiet unangemeldet aufhalten kann, ist in der Reichsmeldeordnung nicht mehr vorgesehen. Die Frist von einer Woche, innerhalb der sich der Meldepflichtige bei der Meldebehörde anzumelden hat, darf nicht so ausgelegt werden, daß bis zum Ablauf einer Woche eine Anmeldepflicht nicht entsteht, vielmehr, bedeutet diese Frist lediglich, daß dem Meldepflichtigen gestattet wird, seiner Anmeldepflicht erst im Laufe einer Woche zu genügen. Eine einzige Ausnahme läßt die Verordnung für solche Personen zu, die bereits in einer Gemeinde des Inlandes gemeldet sind und sich in einer anderen Gemeinde des Inlandes bei Verwandten oder Bekannten zu Besuch aufhalten. Hier entsteht eine Anmeldepflicht erst nach Ablauf von sechs Wochen nach der Ankunft in der Besuchsgemeinde. Unter „Besuch" ist ein vorübergehendes, unentgeltliches Unterkommen bei Verwandten oder Bekannten zu verstehen, wobei das üblicherweise bei der Abreise an eine Hausgehilfin oder einen sonstigen Bediensteten gezahlte Trinkgeld nicht als Ent- . gelt angesehen werden kann. Ausländer öder Inländer, die nicht bei einer deutschen inländischen Meldebehörde angemeldet sind, müssen sich selbst dann anmelden, wenn ihr Aufenthalt im Inland nur für einen Tag bestimmt ist, sie für diesen Tag aber einen Wohnraum beziehen. Das neue Melderecht läßt das Bestehen einer doppelten Wohnung mit der Maßgabe zu, daß bei der Anmeldung die bisherige Wohnung angegeben werden muß. Hat jemand eine doppelte Wohnung angemeldet, so ist er beim vorübergehenden Verlassen einer Wohnung zum Zwecke der Benutzung der anderen Wohnung nicht meldepflichtig. Die Abm eldep flicht entsteht für den, deraus einer Wohnung auszieht, d. h. wenn er seinen Wohnraum verläßt in der Absicht, nicht mehr in ihn zurückzukehren. Auch hier kommt es — ebenso wie bei der 'Anmeldung — auf den tatsächlichen Vorgang des Ausziehens an, und auch .hier bedeutet die Frist, von. einer Woche, innerhalb der er sich bei der Meldebehörde abzumelden hat nur, daß ihm zur Erfüllung dieser Abmeldepflicht eine Frist von einer Woche zugestanden wird. Zieht jemand aus einer Wohnung aus, ohne bereits eine neue Wohnung zu haben, dann genügt es, wenn er als Verbleib die Firma, bei der er angestellt ist, angibt " oder Verwandte, "Bekannte, Geschäftsfreunde, bei denen ihn bis zu seiner neuen Anmeldung Zuschriften erreichen. Vermerke wie „auf Reisen" sind nicht mehr zulässig. Für den Wohnungswechsel innerhalb einer Gemeinde genügt ein vereinfachtes Verfahren, indem die Anmeldung der neuen Wohnung ausreicht und die Abmeldung somit entfällt. Die An- oder Abmeldung ist von dem Ein- oder Ausziehenden als dem Hauptmeldepflichtigen auf einem vorgeschriebenen .amtlichen Formular zu erstatten. Der H auptm eld epf Ii cht ige hat den Meldeschein selbst zu unterschreiben, und von dem Wohnungsgeber und dem Hauseigentümer bzw. dem Hausverwalter unterschreiben zu lassen, wobei als Verwalter im Sinne der Reichsmeldeordnung auch ein im Haus wohnhafter Mieter oder Untermieter anzusehen ist, den der Hauseigentümer mit seiner7 Vertre- ' tung in Meldearigelegenheiten beauftragt hat. Wichtig ist, daß das vorgeschriebene Formular für die Anmeldung besondere Rubriken für Kraftfahrzeugbesitzer, für Ausländer und Staatenlose (über die Art - des vorhandenen Ausweises, die Nummer des Ausweises, die ausstellende Behörde * mrd-'-das Datum der Ausstellung} und für Angehörige•''V:des''':ziviieh Luftschutzes enthält. Bei Auswanderern und Rückwanderern muß im Kopf des Ab- oder Anmeldevordrucks das ausländische Zielland oder das Abzugsland genannt werden. Neu ist die Bestimmung, daß der Hauptmeldepflichtige den Meldeschein persönlich unter Vorlage seiner Ausweise bei der Meldebehörde abgibt und daß er sich nur ausnahmsweise hei Abgabe des Meldescheins unter Angabe der Gründe durch ein erwachsenes Familienmitglied oder als Untermieter durch den Wohnungsgeber, als Mieter durch den Hauseigentümer oder Hausverwalter oder deren erwachsene Familienmitglieder, d. h. im allgemeinen Personen über 15. Jahre, vertreten lassen kann.. Erstreckt sich der Wohnungswechsel auf den . gesamten Haushalt, so kann im Behinderungsfalle ein zum Haushalt gehöriges erwachsenes; Familienmitglied den Meldepflichtigen bei der Abgabe der Meldung vertreten. Zum Haushalt zählen neben den Familienangehörigen auch Personen, die auf Grund eines Dienst-, Arbeitsvertrages oder-, eines Verwandschaftsverhältnisses in den Haushalt aufgenommen worden sind. Neben dem Hauptmeldepflichtigen sind meldepflichtig : a) der Hauseigentümer für alle im Hause wohnenden Personen, \ b) der. Wohnungsgeber für * die bei ihm wohnenden Personen, wobei die Meldepflicht. des Hauseigentümers dem Verwalter obliegt, wenn ein solcher für ein' Grundstück bestellt' worden ist. Die Meldepflicht des Wohnungsgebers und des Hauseigentümers (Verwalters) ist nur eine sekundäre. Sie besteht im wesentlichen darin, daß sie den Meldeschein unterschreiben und sich von der Erstattung der Meldung überzeugen müssen. " Sonderfälle der Meldepflicht, auf die hier näher nicht eingegangen werden kann, sind vorgesehen für Inhaber von Beherbergungsstätten, in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern für Krankenhäuser, Sanatorien und ähnliche Anstalten.- Ferner bestehen Sondervorschrift ten für Irren-, Heil-, Pflege-, Bewahr- und Erziehungsanstalten. Für vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungen der Meldevorschriften ist eine Geld strafe bis zu 150 Reichmark oder eine Haftstrafe bis zu. sechs Wochen vorgesehen. Eine Haftstrafe bis zu* sechs Wochen, in leichteren Fällen eine Geidr strafe bis zu 150 Reichsmark ist vorgesehen, wenn sich jemand wissentlich in einer Wohnung anmeldet, in der er in Wirklichkeit nicht wohnt oder wenn jemand wissentlich an einer solchen Scheinmeldung mitwirkt.. Zum Schluß sei noch darauf hingewiesen, daß allen geschäftsfähigen Personen gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Meldegebühr (in Preußen: RM. 0,50, soweit die Angaben aus den Registern usw. der Einwohnermeldeämter gemacht werden können, RM. 1,00, soweit Nachfragen, Ermittlungen usw. erforderlich sind) Auskunft aus den M'e lderegistern zu geben ist. Diese Auskunft darf . sich erstrecken" auf die Wohnung, auch die letzte frühere Wohnung, den Familiennamen und den Vornamen. Auskunft ist auch, soweit es aus dem Melderegister ersichtlich ist, darüber zu geben, ob eine Person Jude ist, während über die Mischlingseigenschaft keine Auskunft ge- Paul KoraiKo^sK! Uyv(^^^S^-en Immobilien, Bln.-Charibg. 9, Reichsstr. 10, III / Ruf 99 23 21 geben wird. Endlich kann auch eine Auskunft darüber gegeben werden, wer Eigentümer, Mieter oder Untermieter eines Hauses ist. Bei Nachweis eines berechtigten Interesses kann die Meldebehörde auch über das Datum und den Ort der Geburt, sowie darüber Auskunft geben, ob eine Person verheiratet ist. Das Recht des Alltags in den Einwanderungsländern / KSS IV. Die Vereinigten Staaten Die Augen Unzähliger sind jetzt nach USA. gerichtet. Jeder sucht sich, bevor er hingeht, nach Möglichkeit auf das, was ihn dort erwartet, vorzubereiten. Der Jurist, dem man zutraut, einiges von den dortigen Dingen zu wissen, ist an die stereotype Frage gewöhnt: „Wie ist das eigentlich in Amerika?" Nach alter jüdischer Sitte hat er mit einer Gegenfrage zu antworten: „Ja, wo in USA. soll es sein?" Wenn man eine Gegenfrage zu stellen hat, ehe man antworten kann, bedeutet das „immer eine Kritik an der . Fragestellung. Im Fall' USA, liegt es so, daß. man nur selten davon sprechen kann, daß etwas auf rechtlichem Gebiet für ganz USA. Geltung, habe. In den weitaus meisten Fällen hängt die Entscheidung, wie etwas rechtlich zu beurteilen ist, davon ab, welcher Einzelstaat der Union in Frage kommt. . . Das will sagen, daß von einheitlichem Recht über das Gesamtgebiet•/ der Ver- . einigten Staaten. hin nicht "die "Rede ist. ' Der Einwanderer aus Deutschland, wo seit 1900 einheitliches Recht herrscht, muß sich daran erst gewöhnen. Die Vielfältigkeit des Rechts, die -von einer nach unseren Begriffen komplizierten Organisation der Gerichte begleitet ist, geht auf den staatsrechtlichen Aufbau der Union zurück. Bei anderen Ländern ist es möglich, von dem dort herrschenden Privatrecht und den Mitteln der Rechtsverfolgung Rechenschaft zu geben, ohne weiter auf den verfassungsmäßigen Aufbau des Staate! einzugehen, eine Darlegung noch so elementarer Art , des amerikanischen Rechts ist schlechterdings unmöglich, wenn nicht der verfassungsmäßige Hintergrund zuvor wenigstens in einigen Hauptzügen skizziert wird. Das entspricht auch dem, was in Amerika auf Schritt und Tritt* zu beobachten ist, daß nämlich bei jedem.....Gesetz — sei es der Union selbst, sei ..es des Einzelstaats —die Frage der verfassungsmäßigen Zulässigkeit und somit der praktischen Gültigkeit eine Rolle spielt. Die Fragen greifen viel mehr in das Leben und, die Erörterung des Tages ein, als das in irgendeinem anderen Lande der Fall ist.-Sie sind in-weitem Ausmaße der Bevölkerung in Fleisch und Blut übergegangen.; Das Recht der Vereinigten Staaten gehört' zur ' englischen Rechtsfamilie, aber schon die meistgebrauchte Bezeichnung „anglo - a m er ik anis c h e s;R e cht" deutet darauf , hin, daß der amerikanische Zweig dieser ' Rechtsfamilie ein sehr erhebliches Eigenleben besitzt. Tatsächlich steht auch das. amerikanische Recht nach Inhalt, Rechtsprechung und Literatur eben- . bürtig heben dem.'englischen. Wir finden .die beiden Hauptzweige des Rechts — Common Law,.und Equity — wieder und neben diesem ungeschriebenen Recht das Statute Law, das Gesetzesrecht. Common Law .und Equity sind so übernommen, wie sie zur-Zeit der Losreißung von England vor nunmehr fünf Menschenaltern standen, und sind seither durch Entscheidungen der amerikanischen Gerichte selbständig weiterentwickelt worden. Im großen und ganzen analog, der englischen Entwicklung, aber eben doch nur im großen und ganzen. Entscheidungen englischer höchster Gerichte werden in Amerika ebenso beachtet wie amerikanische in England, aber es besteht keine Nötigung oder Gewohnheit, ihnen zu folgen, und so gibt es manchenicht unbeträchtliche Abweichungen. Um nur eine Sache herauszugreifen: die englische Rechtsprechung kann sich — von ganz wenigen Fällen hen — nicht dazu entschließen, einen Vertrag zugunsten eines Dritten anzuerkennen, die amerikanische Rechtsprechung — auch nicht ganz einheitlich in dieser Beziehung — ist geneigt, derartige Verträge zuzulassen. Daß das Statute Law, das Gesetzesrecht, nach mehreren Menschenaltern gar sehr von dem verschieden ist, was in England in dieser Zeit geschaffen wurde, bedarf keiner Ausführung. Nur dadurch, daß die Struktur des rechtlichen Denkens die gleiche ist, ergeben sich in Aus drucks weise und Inhalt mannigfache Gsmortsaixitceiten, mehr aber nicht. Dabei sind die ältesten, noch in Geltung befindlichen Gesetze Englands, z.B. das noch zu erörternde Statute of Frauds 1677 — eines der einscheidendsten und für das tägliche Leben wichtigsten Gesetze —, von den Kolonisten mit nach Amerika genommen worden. Seine Grundgedanken gelten in beiden Ländern, die Ausgestaltung im einzelnen zeigt aber Abweichungen. Wenn danach gefragt wird, was für die Sonderentwicklung .. .des amerikanischen Rechts bestimmend gewesen ist, so muß die Antwort lauten: das Prinzip der Teilung der Gewalten, auf dem die Verfassung der Union beruht. Man sollte meinen, daß dies nicht unmittelbar mit der Gestaltung des Rechtslebens zu tun habe, aber es ist doch so.' Die Teilung der Gewalten bedeutet, daß gesetzgebende, vollziehende und richterliche Gewalt (Legislative, Executive, Judiciary Power) unabhängig nebeneinander bestehen. Alle drei Gewalten stehen unter der Verfassung. Jede von ihnen hat nur so viele Kompetenzen, wie sich aus der Verfassung ergeben. Das hat die wichtige Konsequenz, daß die gesetzgebende Gewalt, d.h. der Kongreß der Vereinigten Staaten, bestehend aus dem House of Representatives und dem Senat, nur für diejenigen Gebiete eine gesetzgebende Gewalt hat, die ihm durch die Verfassung zugewiesen sind. Eine unbegrenzte Kompetenz zur Gesetzgebung besteht nicht. Soweit die Bundeskompetenz nicht eingreift — und sie greift nur für verhältnismäßig wenige Gebiete des Privatrechts ein — sind die einzelnen Staaten zuständig. Die große Masse des täglichen Rechts ist Recht des Einzelstaates, so daß Common Law, Equity und Statute Law von New York, New Jersey, Arizona, Connecticut und wie sie alle heißen, gleichberechtigt nebeneinander stehen, eine bunte Musterkarte von 53 verschiedenen sog. Jurisdictions; denn so viele sind es, wenn Portorico, Hawai usw. dazugerechnet werden. In jedem dieser Rechtsgebiete wiederholt sich das Spiel der Teilungen der Kompetenzen, so daß jedesmal wieder die Frage auftaucht, ob dieses oder jenes Gesetz des Einzelstaates seiner Verfassung entspricht. Will man eine Sache gesetzlich besonders festlegen, so nimmt man sie in die Verfassung auf. So sind die Verfassungen der Einzelstaaten steilenweise zu großem Umfange angeschwollen und mit Bestimmungen belastet — gelegentlich aktienrechtlichen Inhalts — die man in einer Verfassung zu finden überrascht ist. USA. kennt so eine Doppelung des Rechts: Bundesrecht, das überall gilt, und Recht der Einzelstaaten, das regional verschieden ist. Auf Bundesrecht beruht u.a. Konkursrecht, Patent-, Urheber- und Markenrecht. Bundesrechtlich durch die Verfassung vorgeschrieben sind auch die allgemeinen Rechtsgarantien — Gleichheit vor dem Gesetz und andere Grundrechte — die von der Gesetzgebung der Einzelstaaten zu beachten sind. (Fortsetzung folgt.)