Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 17 (1938)
- Issue
- 13 (31.3.1938)
- Date
- 1938-03-31
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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Nr. 13 C-V.- Zeifung WIRTSCHAFT DER WOCHi Seite 17 31. März 1938 Vom Internationalen Privatrecht „The Private International Law of Succession in England, America and Germany", zu deutsch also „Das Internationale Privatrecht 'Englands, Amerikas und Deutschlands auf dem Gebiete des Erbrechts" — unter diesem Titel erschien soeben (1937) in dem Londoner Verlag von Sweet & Maxwell ein Werk der juristischen Fachliteratur, das einen Hinweis gerade in den Spalten dieses Blattes verdient. Einmal ist der Verfasser unseren Lesern kein Unbekannter: das Wirken Walter Breslauers ist ihnen aus seiner früheren Tätigkeit als Verwaltungsdirektor der Berliner Jüdischen Gemeinde und, soweit sie vom Fach sind, aus seiner früheren Anwaltstätigkeit vertraut. Aber auch sachlich erscheint es geboten, die Aufmerksamkeit unserer Leser, Juristen und Laien auf diese bemerkenswerte Veröffentlichung zu lenken. Bei der Beschränktheit des zur Verfügung stehenden Raumes möge ein einfaches Beispiel zunächst dem Laien von dem Thema des Buches einen Begriff geben: Ein früher in Deutschland Berliner Krawatten-Fabrik HEEZ & CIE., BERLIN C2, Eosenstraße 1 Für Sie die richtige Verbindtang TJeberzeugen Sie sich selbst durch Mustersendung ansässiger Jude ist nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika ausgewandert und hat deren Staatsbürgerschaft erworben. Bei seinem Tode hinterlässt er Grundeigentum in Deutschland, bewegliches Vermögen in Deutschland und in Nordamerika. Hat er kein Testament gemacht, so erhebt sich der Zweifel, ob sich die gesetzliche Erbfolge — die Frage „Wer ist Erbe?" — nach dem Recht von Nordamerika — richtiger dem Recht des betreff enden Bundesstaates der Vereinigten Staaten — oder nach deutschem Recht entscheidet. Liegt dagegen z. B. ein in den gereinigten Staaten errichtetes Testament des Erblassers vor, so fragt es sich wiederum, ob es in der in dem betreffenden Staat von Nordamerika oder in der in Deutschland vorgesehenen Form abgefasst ist und ob es unter diesen Umständen von den Gerichten beider Staaten anerkannt wird. Dabei wird sich möglicherweise ergeben, dass beide Fragen für den unbeweglichen und den beweglichen Naehlass verschieden zu entscheiden sind, weil nämlich das angelsächsische Recht für die erbrechtlichen 'Verhältnisse an beweglichen Sachen vielfach das Recht desjenigen Staates als massgebend ansieht, in welchem die Grundstücke liegen, und weil weiter der deutsche Richter vermöge der Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts diesen Standpunkt des amerikanischen Rechts auch hierzulande anzuerkennen hat. So kann es, auch gegen den Willen des Erblassers, zu einer sogenannten Nachlassspaltung, einer ganz verschiedenen Behandlung des beweglichen und unbeweglichen Nachlasses als zweier getrennter, AUTOREIFEN Vulkanisier-Anstalt. Grosse AW 1 U K S 1 r E « Auswahl in neuen, gebrauchten AUTOZUBEHÖR und neugummierten Reifen. R. KerzHnger, Berlin N 54, Elsässer Str. S. 42 95 26 an verschiedene Erben fallender Massen kommen. Gibt es aber vielleicht einen Weg, derartige Verwicklungen durch die Wahl einer Testamentsform zu vermeiden, die den Formerfordernissen beider Rechtssysteme Rechnung trägt und so dem Willen des Testators diesseits und jenseits des grossen Wassers die Verwirklichung sichert? In diesem Beispielsfalle, dem sich allein auf erb rechtlichem Gebiet hunderte an die Seite stellen Hessen, handelt es sich um einen Tatbestand, der sieb nicht innerhalb eines Staates abspielt, sondern zu zwei verschiedenen Staaten Beziehungen hat, Welche Rechtsonrmen muss in solchen Fällen der Richter anwenden? Diese Frage entscheidet sich nach dem Internationalen Privatrecht IPR., und zwar für den amerikanischen Richter nach dem IPRder USA., für den deutschen Richter nach deutschem IPR. Das IPR. ist somit der Inbegriff derjenigen Normen, nach welchen der Richter m einem Rechtsfall, der Beziehungen zu mehr als einem Staate aufweist, zu entscheiden hat, welche Rechtsordnung er der materiellen Beurteilung zugrunde legen muss. Diese Normen sind aber nicht, wie man aus der Bezeichnung IPR. schliessen könnte, einheitliehe in allen Staaten anerkannte Regeln, sondern jeder Staat hat sein eigenes für seinen Richter massgebendes IPR. entwickelt, ohne dass bisher die vielfach angestrebte Vereinheitlichung über Ansätze hinausgelangt wäre. In einer Zeit der jüdischen Auswanderung treten zahlreiche Juden zwangsläufig in Verhältnisse und Beziehungen, für die im Leben und, wie das vorstehende Beispiel zeigt, im Sterben das IPR. entscheidende Bedeutung gewinnen kann, und sie werden zur Vermeidung unangenehmer Folgen, rechtzeitig den Rat eines Juristen in Anspruch nehmen müssen. Aber auch innerhalb der Juristenschaft ist das IPR. ein Sonderfach, das besondere Kennerschaft voraussetzt. Für die Beratung im Einzelfall bedarf der Jurist ausserdem nicht nur der Kenntnis des IPR., sondern auch derjenigen der materiell vielfach von einander abweichenden Rechtsordnungen der einzelnen an dem betreffenden Tatbestande beteiligten Länder, in obigem Beispiel also nicht nur des amerikanischen und deutschen IPR., sondern auch des amerikanischen und deutschen Erbrechts selbst. Das Buch Breslauers bildet auf dem Gebiet des Erbrechts für den Juristen eine hervorragende Erkenntnisquelle des angelsächsischen (englischen und nordamerikanischen) Rechts in rechtsvergleichender Gegenüberstellung mit dem deutschen, und auf dieser Grundlage eine alle Einzelheiten des Gesamtgebiets umfassende Darstellung des für erbrechtliche Fragen in Betracht kommenden englischen, amerikanischen und deutschen IPR. Diese Darstellung im einzelnen zu verfolgen, würde den Rahmen dieses Blattes sprengen. Für den Juristen ist es ungemein reizvoll, festzustellen, wie weitgehend es dem erst verhältnismässig kurze Zeit in England ansässigen Verfasser gelungen ist, nicht nur die Sprache des englischen Juristen zu meistern, sondern sich auch der in der angelsächsischen Wissenschaft überlieferten Darstellungsform und der Struktur des angelsächsischen Rechtsdenkens anzupassen, ohne dabei die Eigenart der in Deutschland erworbenen wissenschaftlichen Schulung zu verleugnen. Besonders gelungen erscheint die auf diesem Rechtsgebiet für eine beide Rechtssysteme umfassende Darstellung überaus schwierige Systematik — gehören doch zahlreiche Materien, die das deutsche Recht als Bestandteile des materiellen Erbrechts behan- 'delt, nach angelsächsischem System unter dem Begriff der „Administration", der auf deutscher Seite kein Gegenstück hat. Auf umfassender Verarbeitung des wissenschaftlichen Schrifttums und der Rechtsprechung der in Betracht gezogenen Länder beruhend, in den Gedankengängen oft selbständig, bildet die Schrift Breslau ers eine vollwertige Bereicherung der wissenschaftlichen Fachliteratur. Ihr Hauptwert aber liegt in ihrem geschickten Zuschnitt auf die Bedürfnisse der Praxis. Viele Hunderte von Entscheidungen — die ja im angelsächsischen Rechtssystem weit mehr als im deutschen die Bedeutung einer Rechtsquelle haben — werden vom Verfasser herangezogen. Neuartig und verdienstvoll erscheint namentlich die dauernde Illustrierung der Darstellung durch praktische, gut gebildete Beispielsfälle, wohl" 250 an der Zahl, welche die vom Verfasser gefundenen Ergebnisse praktisch durchführen und kaum eine denkbare Möglichkeit unberücksichtigt lassen. Diese Ergebnisse sind in Anhängen zu übersichtlichen Tabellen und Formularen zusammengefasst. Ein bis ins einzelne gegliedertes, die durchsichtige Systematik widerspiegelndes Inhaltsverzeichnis, Zusammenstellungen der verarbeiteten Entscheidungen und der herangezogenen Gesetzesstellen (letztere spielen naturgemäss für die Betrachtung der deutschen Seite des Stoffes, der Art der deutschen Rechtsbildung durch geschriebene Gesetze entsprechend, eine besonders grosse Rolle, und die diesbezügliche Zusammenstellung zeigt, dass kaum eine erbrechtliche Vorschrift des BGB und seiner Nebengesetze nicht mit den entsprechenden Normen des angelsächsischen Rechts konfrontiert worden ist), ein umfassendes Literaturverzeichnis sowie ein sehr weitgehend gegliedertes Stichwortregister erleichtern die Benutzung. In Einzelheiten wird — was nur in einer ausführlichen Fachkritik .belegt werden könnte — vielleicht hier und da Widerspruch gegen die von Breslauer gegebenen Lösungen möglich sein, wozu aber bemerkt sei, dass er da, wo er eigene, durch Rechtsprechung noch nicht nachgeprüfte Ansichten vertritt, stets besonders darauf hinweist. Im ganzen werden die jüdischen Juristen auf die wissenschaftliche Leistung ihres Berufsgenossen stolz sein können und für die Praxis ein auf seinem Spezialgebiet unschätzbares Hilfsmittel darin gewonnen haben. Für eine spätere Auflage sei die Anregung gestattet, dass, ähnlich wie der Verfasser am Schluss eine kurze Behandlung der Erbschaftssteuer angefügt hat, auch diejenigen Fragen in den Kreis der Erörterung gezogen werden, die sich für die Nachlassbehandlung aus dem deutschen Devisenrecht ergeben. Rechtsanwalt Dr. Ernst Schaefer-Berlm. Tendenzen der Weltwirtschaft Wenn man die von den Konjunkturinstituten der verschiedenen Länder in regelmässigen Zeiträumen gegebenen Uebersichten über, die Lage und die Entwicklungstendenzen der Weltwirtschaft überprüft und vergleicht, so erkennt man, dass es im Augenblick besonders schwierig ist, sichere Prognosen zu stellen. Die Gesamtlage ist seit dem Beginn dieses Jahres recht labil. Man spricht z. B. von einem Zickzackkurs der Weltwirtschaft, von einer allgemeinen Nervosität An der Wende des letzten Jahres ist es ausserdem innerhalb der Weltwirtschaft zu übertriebenen Eindeckungen mit Waren und zu starken Lagerauffüllungen gekommen, deren mögliche Einwirkungen auf die Preisbewegung bei einer Beurteilung der Weltwirtschaftslage nicht ausser Acht gelassen werden dürfen. Besonders deutlich kommt die labile Lage der Weltwirtschaft im Welthandel zum Ausdruck. Im zweiten Vierteljahr 1937 hatte der Welthandel mengenmässig fast denselben Umfang erreicht, den er im Hochkonjunkturjahr 1929 gehabt hatte. Von 1936 zu 1937 ist es ihm sogar gelungen, die Steigerung der Weltproduktion zu überflügeln: in dieser Zeitspanne ist der Welthandel um 13, die Weltproduktion dagegen nur um etwa 5 Prozent gestiegen. In der zweiten Hälfte 1937 machten sich jedoch bereits die ersten rückläufigen Tendenzen im Welthandel bemerkbar, wenn auch in massigem Umfange. Vom zweiten zum dritten Vierteljahr 1937 betrug die konjunkturelle Abnahme der Welthandelswerte nach verschiedenen Berechnungen 1 Prozent, vom dritten zum vierten Vierteljahr schon etwa 5 Prozent. Allerdings bleibt der Rückgang des Welthandels damit noch hinter dem der Weltproduktion zurück. Während diese vom zweiten bis zum vierten Vierteljahr 1937 um 12 Prozent gesunken ist, hat das Welthandelsvolumen im gleichen Zeitraum nur um 7 Prozent abgenommen. Für das laufende Jahr liegen noch keine Ziffern vor, doch ist, wie von den meisten Konjunkturinstituten festgestellt wird, nach den bisher vorliegenden Aussenhandelsergebnissen vieler Länder damit zu rechnen, dass sich die rückläufige Entwicklung des Welthandels voraussichtlich noch einige Zeit fortsetzen dürfte. Untersucht man die Ansichten über die wichtigsten Gründe für diese rückläufige Entwicklung des Welthandels und 3er Weltwirtschaft, so werden vor allem folgende Ursachen erwähnt: die Verschlechterung der Wirtschaftslage in wichtigen Ländern, wie z. B. die letzten Krisenerscheinungen in USA, ferner der ostasiatische Konflikt, der sich besonders lähmend auf den Welthandel auswirkte, so dass ihm in vielen Berichten der Hauptanteil an der neuen rückläufigen Tendenz der Weltwirtschaft zugemessen wird. Die geringere Aufnahmelust Nordamerikas und Japans hat nicht nur die. Welthandelsbilanz aus dem Gleichgewicht gebracht, sondern auch einen allgemeinen Preisrückgang am Weltmarkt hervorgerufen. Die Lage der Weltrohstoffmärkte wird daher weiter allgemein als schwierig angesehen. Eines geht jedoch aus allen Berichten hervor: Die Entwicklung des Welthandels und der Weltwirtschaft in nächster Zeit wird zu einem erheblichen Teil von USA abhängen. Die Meinungen darüber, ob sich die wirtschaftliche Lage in USA im Laufe dieses Jahres entscheidend bessern wird, sind allerdings eicht einheitlich. ' Viel wird nach Ansicht der meisten Konjunkturbeobachter davon abhängen, ob (neben den vielleicht zu erwartenden natürlichen Entspannungserscheinungen) die von der amerikanischen Regierung eingeleiteten Massnahmen zur Wiederankurbelung der Wirtschaft von Erfolg gekrönt sein werden. Dr. Erich Gottfcld. Steuertermine im April 5. April: Abführung der einbehaltenen Lohn-, Bürger- und Wehrsteuer für Arbeitnehmer (ganzer März bzw. zweite Märzhälfte). 10. April: Umsatzsteuer für Monats- und Vierteljahrszahler. 15. April: Grundvermögens- und Hauszinssteuer für April. Lohnsummensteuer für März. 20. April: Abführung der einbehaltenen Lohn-. Bürger- und Wehrsteuer für Arbeitnehmer für die erste Aprilhälfte. Ausserdem sind bei den von den J ü d i s c h e n Gemeinden erhobenen Gemeindesteuern die Vorauszahlungen für 1938 an den in den einzelnenVeranlagungsbenachrichtigungen aufgeführten Terminen zu leisten. Hauptabnehmergruppen aufstelle und die zuständigen höheren Gliederungen zur Wahrung der Gesamtausrichtung eine zustimmende Empfehlung gäben. Ferner solle ein individueller erweiterter Eigentumsvorbehalt auch durch Einzelvertrag zwischen Lieferant und Abnehmer vereinbart werden können. Sehr wichtig ist die im Anschluss an diese Neuordnung von der Reichsgruppe Industrie geäusserte Ansicht, dass die Zurückführung der Warenlager und Bes:besefindo in Testti- und Schuhwaren kauft Biasse S. Jakobowlez 3iachf.. Berlin C 2, Kaiser Willselmstrasse 4. Sicherungsmittel auf diesen einfachen Eigentumsvorbehalt den planmässigen Ausbau der Kundenbeobachtung und des fachlichen und gewerblichen Auskunfteiwesens notwendig mache. Wenn eine schärfere Prüfung der Kreditfähigkeit des Abnehmers einsetzen werde, so sei dies nur ein Vorteil, denn der Kaufmann solle sich nicht durch den Juristen das Lielerrisiko abnehmen lassen. Der Eigentumsvorbehalt Viele Firmen pflegen in ihren Lieferbedingungen als Kreditsicherungsmittel den Eigeniumsvorbehalt zu vermerken: das heisst, der Verkäufer beansprucht das Eigentum an der gelieferten Ware solange, bis der Kaufpreis voll erlegt ist Diese einfachste Form des Eigentumsvorbehalts hat nun im Laufe der Zeit verschiedene Abwandlungen und Erweiterungen erfahren, durch die die Uebersichtlichkeit der Lieferungsbedingungen auf diesem Gebiet erschwert wurde. Die Reichsgruppe Industrie will nun diese unterschiedlichen Bestimmungen wieder vereinfachen und vereinheitlichen. .Sie hofft, dass ihr die anderen Reichsgruppen und die Reichswirtschaftskammer auf diesem Wege der Zurückführung von Kreditsicherungsmitteln in vernünftigen Grenzen folgen werden. Auch in Zukunft soll nach diesen Grundsätzen die Anerkennung des einfachen Eigentumsvorbehalts gültig sein. Er besteht in der Klausel, nach der der Verkäufer sich das Eigentum an der gelieferten WTare bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält. Dieser einfache Eigentumsvorbehalt soll formlos in die allgemeinen Lieferungsbedingungen unter Hervorhebung im Druck vereinbart werden können. Dagegen sollen die der Reichsgruppe Industrie angeschlossenen Mitglieder alle Erweiterungen des Eigentumsvorbehalts aus einseitig festgesetzten Formularen der Verbände und "Firmen entfernen und damit unter anderem auf den sogenannten ..Kontokorrentvorbehalt", den ..Konzernvorbehalt", die „Verarbeitungsklausel", die „Vorausabtretungsklausel" verzichten. Erweiterungen des Eigentumsvorbehalts könnten nur dann auf Grund der Kredit- und Sicherungserfordernisse eines. Fachzweiges in allgemeine Lieferbedingungen aufgenommen werden, wenn die Lieferantengruppe sie im Einverständnis mit Auflockerung der Kündigungstermine Bisher wurde in Mietverträgen über Wohnräume häufig die Bestimmung getroffen, dass der Vertrag nur zu bestimmten Terminen, z. B. zum 1. April oder zum 1. Oktober, gekündigt werden konnte. Demgegenüber, wird in einem neuen Gesetz vom 24. März 1938, das am 1. Apr;l 1938 in Kraft tritt, festgesetzt, dass künftig Mietverhältnisse über Wohnräume, bei denen die Mietzeit nicht bestimmt wird, die sonst auf unbestimmte Zeit laufen oder die zwar zunächst auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, bei denen aber vereinbart ist. dass sie ohne Kündigung nach Ablauf der Mietzeit sich um weniger als ein Jahr verlängern sollen, ohne Rücksicht auf die bisherigen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen für den Schluss jedes Kalender monats gekündigt werden können. Die vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen über die Dauer der Kündigungsfrist bleiben auch weiter bestehen. Beispiel : Hatten die Parteien vereinbart, dass der Mietvertrag mit dreimonatiger Frist Berliner Bi tem-änsf 5tu9 J. Friedicnder 1902 als Sachverständiger gerichtlich vereidigt BERLIN W 35/ lützowstraßelO » Tel. 2128 90 Buchführung * Bilanzen Steuern zum 1. April oder 1. Oktober gekündigt werden könne, so ist in Zukunft bei Einhaltung einer dreimonatigen Frist die Kündigimg für den Schluss jeden Kalendermonats zulässig. Kündigungen, die am 1. April nach den bisher geltenden Vorschriften bereits für den Schluss eines Kalendervierteljahres ergangen waren, bleiben nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung wirksam. Ma. Go. In einer Verordnung des Reicfaswirtschaftsministers zur Aendernng der Ausführungsverordnung zum Mass- und Gewinntsgesetz vom 20. Mai 1936 wird u.a. bestimmt, dass Drucksachen, Piakate usw., die nieht mehr zulässige Gevvichtshozcichn'ingen. wies Pfund, halbes Pfund und andere, fragen, noch bis zum 30. Juni 193S aufgebraucht worden können. Früherer Rechtsanwalt: nicht ..Assessor a.D.4i Nach einem Urteil des Ersten Strafsenats des Kammergerichts vom 25. Januar 1938 (1 Ss. 352/37; "„Juristische Wochenschrift" 1938, S. 804) ist ein früherer Rechtsanwalt nicht berechtigt, den Titel „Assessor" zu führen. Die Firma A. Dannenberg & Co., Bindegarn, und Säcke, Dransfeld, feiert am 14. April ihr 2ojäh.rices Geschäfts.jubiläum. B A N K E M r "^%r^^-^ L^i'^'-'Sc <&^j«j> br\" r2&,*&c -----s^ Bmdduuss ß&. Siiäd Gegr. 1868 Eisen ach «.Thüringen V------------ ) r N Bankhaus August Stern & Cie. Fernruf 220341 ICÖifl Drasosgasse 3 GsgrQndet 1860 Erledigung oller bonkmössigen Geschäfte s Ausführung von Börsenaufträgen s für Rheinisch-Westfälische und Berliner Börse V- ...... ......J J0BHBBBB In festem Auftrage SBOHHUfe. V fGr schneit entschlossene Käufer || 1 W oh n h ä u s e r 1 ■ gesucht ✓ Barauszahlung / Zweitevtl. drittstellige H ■ Hypotheken zu kaufen gesucht. B Ibmim"^»!» Uberall bekannt zu werden, das erreicht der gute Kaufmann durch Anzeigen m der C. -V.- Zeitung dem Blatt der grossen Auflage. W©^nfiinger ^% gBKSs f. schnell entschi. Käuf. gesucht E Benderi Immobilien Bruno Kendler Ü Jetzt: Kurfürstendamm 237 J& Ecke Rankesir. 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