Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 17 (1938)
- Issue
- 9 (3.3.1938)
- Date
- 1938-03-03
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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FM C-V^ Zeitung WIRTSCHAFT DER WOCHE Seife 1Z S.März 1938 Aktuelle Rechtsfragen Zur Durchführung der Arbeitslosenunterstützung Auf Grund der Verordnung über die unterstützende Arbeitslosenhilfe vom 22. Dezember 1937 (RGBL I S. 1410), über die wir (1937 Nr. 52) berichtet haben, sind inzwischen Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen erlassen worden. So bestimmt ein Erlass vom 28. Dezember 1937 (RABL 1938 Nr. 1 S. I 5), dass von Ausländern diejenigen danziger, britischer, österreichischer, polnischer, schweizerischer und tschechoslowakischer Staatsangehörigkeit Arbeitslosenunterstützung ohne Beschränkung der Bezugsdauer erhalten, und zwar mit Wirkung vom 28. November 1937 ab; für alle übrigen Ausländer bat bekanntlich die grundlegende Verordnung selbst die Unterstützungshöchstdauer auf Berliner Krawatten-Fabrik HERZ & CIB.. BEELIN C 2, Rosenstraße 1 Für Sie die richtige Verbindung Ueberzeugen Sie sich selbst durch Mustersendung 20 Wochen beschränkt. Für Staatlose gilt, wie ein Begleiterlass des Reichsarbeitsministers zum Erlass vom 28. 12. 1937 feststellt (RABl. 1938, S. I 26), die Beschränkung nicht; sie erhalten Unterstützung mit unbeschränkter Bezugsdauer. Die infolge der Neuregelung gegenstandslos gewordenen Erlasse und Verordnungen über die Krisenfürsorge sind durch einen Erlass vom 31. Dezember 1937 (RABl. 1938 S. I 6) aufgehoben worden. Statt dessen ist ein E r 1 a s s ü b e r d i e Prüfung der Hilfsbedürftigkeit bei der Arbeitslosenunterstüfzung vom 8. Januar 1938 (RABL S. 114) ergangen, der Durchführungsanweisungen des Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 14. Januar 1938 (RABl. S. I 26) erläutern und zum Teil ergänzen soll. Danach erfolgt wie bisher die Prüfung mit dem Beginn der 7. Unterstützungswoche (nach 36 Unterstützungstagen) und bei verheirateten Frauen von Anfang an (§ 107d AVAVG). Mit der bisherigen Regelung stimmt auch überein, dass die Gemeinden (Gemeindeverbände), denen die Prüfung obliegt, die R e i c h s g r u n d - sätze zur Fürsorgepflichtverordnung zugrunde zu legen haben, und zwar die Vorschriften über die allgemeine Fürsorge und den § 15 (Nichtberücksichtigung kleineren Vermögens, angemessenen Hausrats usw. bei Kleinrentnern, Sozialrentnern und -Gleichgestellten). Darüber hinaus werden aber zahlreiche Arten von Einnahmen des Arbeitslosen aufgeführt, die bei Bestimmung der Höhe der Unterstützung auss.er Ansatz bleiben. Hierzu gehören u. a.: die geringfügigen Arbeitsverdienste, die nach § 112 AVAVG auf Alu nicht angerechnet werden, und sonstiges Einkommen, das 20 Prozent des vollen Alu-Betrages nicht übersteigt; bestimmte Sonderleistungen der Unfallversicherung und nach den Versorgungsgesetzen, die wegen besonderer Gebrechlichkeit oder Pflegebedürftigkeit des Empfängers gewährt werden (wie Pflegegeld und -Zulage, Führerhundzulage, Zusatzrente u. a.); Frontzulage u. ä.; versicherungsmässige Kranken-, Wochen- und Familienwochenhilfe; Teilbeträge von Versorgungs- und Versicherungsrenten; Hausgeld aus den Rentenversicherungen; Aufwertungseinkommen und Vorzugsrente bis zu 270 RM jährlich und Mehrbetrag der Vorzugsrente; Unterstützungen nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, aus Fürsorge seitens der freien Wohlfahrtspflege, wie seitens eines rechtlich oder sittlich nicht Verpflichteten und auf Grund eigener Vorsorge. Der Erlass bestimmt weiter, dass (ähnlich wie in der gehobenen Fürsorge) keine Verwertung von Vermögen verlangt werden darf, wenn das eine unbillige Härte oder offenbar unwirtschaftlich wäre. Die Lebenshaltung des Arbeitslosen ist zu berücksichtigen. Auf der andern Seite wird das Eintreten einer Familiengemeinschaft (Haushaltsgemeinschaft) verlangt, auch soweit keine gesetzliche, sondern nur eine sittliche Unterhaltspflicht besteht, wie z. B. bei Verwandten und Verschwägerten. Auch für sie bleiben indessen die oben genannten Arten von Bezügen, ferner etwaige eigene Arbeitslosenunterstützung ausser Ansatz. Trotz Beseitigung der Bindung der Arbeitsämter an die Gutachten der Gemeinden haben die Arbeitsämter gleichwohl von der gemeindlichen Beurteilung auszugehen. Sie haben sie aber unter Berücksichtigung der sozialen Stellung des Arbeitslosen, der Erhaltung seiner Arbeitskraft, seines Familienstandes usw. zu überprüfen und können gegebenenfalls im Einzelfall über das gemeindliche Gutachten hinausgehen, jedoch niemals über die für die Arbeitslosenversicherung geltenden Unterstützungssätze, die Höchstsätze sind. Das Gutachten braucht nur zu Beginn der Unterstützungsperiode eingeholt zu werden. Soweit durch die Rückwirkung der Neuregelung (bis zum 28. November 1937) Anspruch auf Nachzahlung entsteht, wird diese geleistet, während auf Rückerstattungen verzichtet werden kann. Nur bei einem etwaigen Zusammentreffen werden die Beträge gegeneinander aufgerechnet. Gertrud Israel. Neue versicherungsrechtliche Bestimmungen für selbständige Lehrer Durch ein Gesetz vom 13. Januar 1938 (RGBl, I. S. 33) sind mit Wirkung vom 1. Januar 1938 ab einige Versicherungsbestimmungen für selbständige Lehrer und Erzieher geändert worden. In der Krankenversicherung, der sie unterliegen, wenn sie nicht selbst als Inhaber einer eigenen Lehranstalt Angestellte beschäftigen und ihr regelmässiges Jahreseinkommen nicht 3600 Reichsmark übersteigt, sind sie nunmehr verpflichtet, sich selbst bei der Krankenkasse an-- und eventuell abzumelden und selbst die Beiträge zu entrichten. Das ihnen zustehende Arbeitgeberdrittel müssen ihnen ihre Schüler anteilig mit ihren Honoraren erstatten, jedoch hat er hierauf jeweils nur für den laufenden und den vorangegangenen Monat Anspruch, sofern nicht eine Nachzahlung ohne sein Verschulden erfolgt. Diese Vorschriften stimmen nunmehr mit denjenigen in der Angestelltenversicherung überein, mit dem Unterschied, dass dort die Versicherungspflichtgrenze bei 7200 RM Einkommen liegt. Eine weitere Neuerung ist der Ausschluss aller selbständigen Lehrer "und Erzieher aus der Arbeitslosenversicherung, ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens. Die Arbeitslosenversicherung ist auf die Arbeiter und Angestellten beschränkt worden (ohne dass dadurch die Sonderbestimmungen für Hausgewerbetreibende berührt wurden). Bisher hatten selbständige Lehrer und Erzieher zwar Versicherungsbeiträge zu zahlen, wenn ihr Einkommen entsprechend niedrig war, -konnten dana aber in der Regel nicht als arbeitslos im Sinne von § 89a AVAVG angesehen und daher nicht unterstützt werden. G. J. Vorsicht bei Ausstellung von Haus verwaltervollmachten! Die schriftliche Erteilung einer Vollmacht zur Verwaltung eines Grundstücks bringt eine Urkundensteuer (Stempelsteuer) zur Entstehung. Hieran kann auch eine spätere Vernichtung der unterzeichneten Urkunde nichts ändern. Da die Steuer nach dem „Wert des Gegenstandes" berechnet wird und sich dieser wiederum nach dem Inhalte der Urkunde richtet, kommt es darauf an, was man in die Vollmacht hineinschreibt. Fehler hierbei haben nicht selten die Erhöhung der Steuer von y2 v. T. auf den Höchstsatz von 500,— RM zur Folge. Auch die Verwendung der im Handel befindlichen Vordrucke schützt vor solchen Fehlern nicht. Auf die häufigsten sei deshalb kurz hingewiesen: Wünscht der Grundstückseigentümer von seinem Bevollmächtigten nichts weiter als die blosse Verwaltung des Grundstücks, insbesondere die Einziehung der Mieten, so darf er der Vollmacht keinen darüber hinausgehenden Inhalt geben. Das tut er aber, wenn er z. B. in der Vollmacht sagt, sie solle sich „auf die Wahrnehmung aller das Grundstück betreffenden Angelegenheiten" beziehen (anstatt „aller die Hausverwaltung betreffenden Angelegenheiten"). Die Urkundensteuer würde bei dieser schlechten Fassung das mehrfache ausmachen, weil sie sich — anstatt nach der Jahresmiete — in diesem Falle nach dem vollen Grundstückswert (dem Gemeinen Wert, der häufig dem Einheitswert entspricht) berechnen würde. — Ebenso ist nach einer (m. E. fehlgehenden) Entscheidung des Finanzgerichts Berlin vom 9. April 1937 der volle Grundstücks- Beriiner Si ianz-Insfitut J. Friedländer 1902 als Sachverständiger aerichtlich vereidigt BERLIN W 35, lüfzowstraßelO Tei. 21 28 90 Buchführung * Büonien » Steuern wert, und nicht nur die Jahresmiete, zugrundezulegen, wenn der Bevollmächtigte in der Vollmacht zum Abschluss von Versicherungen über das Grundstück ermächtigt wird. — Aus Unachtsamkeit wird häufig auch die Dauer der Vollmacht nicht angegeben; dann ist die Steuer nicht nur nach der entsprechenden Jahresmiete zu entrichten, sondern nach der neunfachen Jahresmiete. Der Steuersatz ermässigt sich auf v.T. (höchstens 100,— RM), wenn der Bevollmächtigte ein „Angehöriger" des Vollmachtgebers ist oder zu diesem in einem „Dienstverhältnis" steht. Diese Ermässigungsgründe müssen indes mitgeteilt und nachgewiesen werden; sonst bleiben sie unberücksichtigt. Eine sorgfältige Behandlung der Hausverwaltervollmachten schützt somit vor unerwartet hohen Steuerbeträgen. Rechtsanwalt Dr. Curt Callmann. Erweiterter Mieterschutz Das bestehende grosse Bedürfnis nach kleinen und mittleren Wohnungen ist zurzeit nicht zu befriedigen. Die Anforderungen, welche die Durchführung des Vierjahresplanes und der fortschreitende Ausbau der Industrie stellen, hindern eine beschleunigte Herstellung solcher Wohnungen in grossem Ausmasse. Daher hat der Gesetzgeber sich veranlasst gesehen, das freie Kündigungsrecht des Vermieters noch weiter als bisher einzuschränken. Er unterstellt in der Verordnung vom 4. Dezember 1937 den weitaus grössten Teil aller bisher noch mieterschutzfreien Räume den Kündigungen des Mieterschutzgesetzes. Alle nach dem 1. Augast 1918 bezugsfertig gewordenen Bauten (sogenannte Neubauten) gemessen vom 1. Dezember 1937 ab den Mieterschutz, und dieser erstreckt 6ich ia gleicher Weise auf die älteren und jüngeren Jahrgänge des Neubaues und ist unabhängig von der Grösse der Räume und der Höbe ihrer Miete. Die gleiche Erwägung führte dazu, Räume — auch in Bauten gemeinnütziger Wohnungsunternehmen —, welche durch Teilung einer Wohnung oder durch Um- und Einbau von gewerblichen und sonstigen Räumen als räumlich oder wirtschaftlich selbständige Wohnung e n nach dem 1. Juli 1918 g ewoonen wurden, den Kündigungsschutzbestiinmungea zu unterwerfen. — Di« Neubauten und neugeschaffenen Wohnungen, die nach dem 80. November 1937 bezugsfertig wurden und werden, und die Räume, die nur gewerblichen Zwecken dienen, gemessen keinen Mieterschutz, ebensowenig reichseigene und diesen gleichgestellte Neubauten, Um- und Einbauten sowie Teil- und Umbauwohnungen. Für Gebäude, die vor dem 1. Juli 1918 errichtet waren (Altbauten), galt reichsrechtlich schon bisher das Mieterschutzgeßetz; landesrechtiich waren sie jedoch in grossem Umfange von diesem Schutze frei. Freigestellt waren in vielen Gemeinden, entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ortsklasse, Wohnungen, deren Jahresfriedensmiete einen festgesetzten Betrag überstieg. Diese Beträge sind, soweit erforderlich erschien, in der neuen Verordnung erhöht worden; dadurch haben die Räume nunmehr vom 1. Dezember 1937 ab den Mieterschutz erlangt In Berlin gilt von nun an das Mieterschutzgesetz für Mietsverhältnisse über Wohnungen und gemischte Räume in Altbauten, wenn deren Jabresfriedensmiete weniger als 2400 RM beträgt. In Fällen, in denen eine Erhöhung der Miete nach den geltenden Preisbildungsvorschriften genehmigt ist, wird der Vermieter in den Stand gesetzt, diese seinem Mieter gegenüber durchzusetzen; verweigert der Mieter die Anerkennung der erhöhten Miete, so ist der Vermieter berechtigt, die Aufhebung des Mietverhältnisses zu dem Zeitpunkte zu verlangen, zu dem er sie bei freiem Kündigungsrechte herbeiführen könnte. Die Ausdehnung des Mieterschutzes ißt in der Verordnung vom 4. Dezember 1937 bereits für die Zeit vom 1. Dezember 1937 ab angeordnet; es wird daher so angesehen, als ob die neu unter den Schutz dieses Gesetzes tretenden Räumlichkeiten bereits am 1. Dezember unter diesem Schutz gestanden hätten. Hat ein Vermieter nach dem 30. November 1937 das Mietsverhältnis über einen neu geschützten Warcnläg-er und RestbesJände in Text IIand Schuhwaren kauft Kasse S. Jabobowtcz Xacbf.. Berlin C 2. Kaiser Wilhelm Strasse 4. Raum frei gekündigt, so ist diese Kündigung unwirksam: wirksam wird sie nur durch erneute Vornahme auf Grund eines ihm zur Seite stehenden Mietaufhebungsgrundes des Gesetzes. Jusitzrat Georg Meyer. Wolf Netter & Jacobi Dieser Tage wurde bekannt, dass die Wolf Ketter und Jacobi-Werke KGaA und die beiden Handelsgesellschaften gleichen Namens in Berlin utid Frankfurt am Main aus dem Besitz der Familien. Nettes- und Jacobi auf die Mannesniannröhren-Werke übergegangen sind und dass der Firmenname demnächst abgeändert werden soll. Die Gruppe Wolf Netter und Jacobi, von Juden 1833 gegründet und bis jetzt im wesentlichen im Besitz von Mitgliedern der Gründerfamiiien und von diesen verantwortlich geleitet, hatte in der Eisenindustrie einen besonderen Platz. Ihre Interessen lagen insbesondere auf dem Gebiet der Blechherstellung und Verarbeitung. Sie nahm ihren Ausgang von Strassburg und musste am Kriegsende die dortige Hauptniederlassung zwangsweise aufgeben. Die Zentrale wurde zunächst nach Frankfurt am Main (wo heute noch ein umfangreiches Handelsgeschäft besteht) und später nach Berlin verlegt. Vor einigen Jahren erfolgte dann eine Trennung zwischen den Handelsbetrieben in Berlin und Frankfurt und den Fabrikationsinteressen, die verselbständigt und in einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mit 5 Millionen RM' Kapital zusammeugefasst wurden. Einige ausserhalb dieser Kommanditgesellschaft stehende Beteiligungen sind bereits im Laufe der letzten Jahre abgestossen worden. In der Feinblechherstellung nimmt die Gruppe seit langem eine führende Stellung ein. Ihre Werke liegen vor allem in Süd- und Westdeutschland, so in Hausach i. Baden, Bühl i. Baden. Finnentrop. Meggen. Langschede in Westfalen, dann in Hannover, Leipzig und Berlin-Adlershof. Neben den Walzwerken stehen Verzinkereien und Verarbeitungsbetriebe, die sich u. a. auch der Herstellung von Bibliotheks- und Archiveinrichtungen, Stahlmöbeln, Fässern und verzinkten Gebrauchegegenständen widmen. Das süddeutsche Geschäft wurde nach dem vor einigen Jahren erfolgten Tode von Dr. Eugen Jacobi und Emil Netter in erster Linie von Paul Jacobi geleitet, während als Geschäftsinhaber der Kommanditgesellschaft Regierungsbaumeister a. D. Ludwig Netter (Berlin) und Rechtsanwalt Dr. Julius Seligsohn-Netter (Berlin) zeichneten. Steueriermine im März 5. März: Abführung der einbehaltenen Lohn-, Bürger- und Wehrsteuer für Arbeitnehmer (ganzer Februar bzw. zweite Februar-Hälfte). 10. März: Vierteljahrsrate der Einkommensteuer gemäss Steuerbescheid. Umsatzsteuer für Monatszahler. 15. März: Grundvermögens- und Hauszin«- steuer für März; Gewerbesteuern. 20. März: Abführung der einbehaltenen Lohn-, Bürger- und Wehrsteuer für Arbeitnehmer für die erste Märzhälfte. Ausserdem 6ind bei den von den Jüdischen Gemeinden erhobenen Gemeindesteuern die Vorauszahlungen für 1938 an den in den einzelnen Veranlagungsbenachrichtigungen aufgeführten Terminen zu leisten. Aus der Bankwelt Mit dem Ablauf des letzten Geschäftsjahres ist Dr. Otto Jeidels als Geschäftsinhaber bei der Berliner Handelsgesellschaft ausgeschieden und. hat auch seine verschiedenen Aufsichtsratsmandate niedergelegt. Dr. Jeidels hat im internationalen Bankwesen einen hervorragenden Ruf als guter Sachkenner vor allem des internatio- Pftlll Ifm-ätJ/Aiyoli ßypo^ekea - Grundstücke 10111 ilüiüIHlJSVOfti Geschäftsverküafe Immobilien Berlin WS, Friedrishstr 166 Ruf 120597 nalen Geld- und Zahlungsverkehrs. Er hat gerade in dieser Eigenschaft an verschiedenen zwischenstaatlichen Beratungen teilgenommen. Die Privatbankfirma Ernst Wertheimf her & Co., Frankfurt am Main teilt mit, dass Herr Ernst Wertheimber und seine Frau als persönliche haftende Gesellschafter ausgeschieden sind. Die Firma wird unter dem vor 2 Jahren als Teilhaber eingetretenen Dr. Franz Cüppers als Cüppers & Co. vorm. Ernst Wertheimber & Co. fortgeführt — Der aus der Firma, die auf Grund ihrer industriellen und sonstigen Beziehungen Bedeutung über den Rhein-Main-Bezirk hinaus hat, ausgeschiedene Gründer Ernst Wertheimber entstammt einer alten Ban-kierfamüie in Frankfurt am Main und war bis 1911 Teilhaber der Firma L. & E. Wertheimber, die im Jahre 1854 gegründet und 1926 auf die Deutsche Vereinsbank überführt worden war. Ernst .Wertheimber steht jetzt im 75. Lebensjahr. # Im hohen Alter von 82 Jahren verstarb vor kurzem in Berlin der Bankier Carl Hagen, der vor 58 Jahren die Grundlage zu der heutigen Bankfirma Hägen & Co. in Berlin gelegt hatte. In den vielen Jahrzehnten seiner Tätigkeit hatte er es verstanden, seine Firma zu beachtlicher AUTOREIFEN Vufkariisier-Anstalt. Grosse A«a<wJ«..vi*«>»i&wA, Auswahl 5n neuen, gebrauchten AUTOZUBEHÖR ünd neugummlertln Reifen. R. Herztinger, Berlin N54, Esässer Str. 8. 42 95 26 Bedeutung emporzuführen und sie weit über den Berliner Platz hinaus bekannt zu macnen. In seiner Jugend war er längere Zeit im ausländischen Bankwesen tätig. Im Jahre 1880 gründete er dann in Berlin eine eigene Finna, der er viele Jahrzehnte als Inhaber vorstand und ihr später als Kommanditist seine reichen Erfahrungen und seine unermüdliche Arbeitskraft zur Verfügung stellte. Carl' Hagen knüpfte auch mancherlei Beziehungen zu Wirtschaftsunternehmungen der verschiedensten Zweige an, deren Aufsichtsrat er während vieler Jahre angehörte. Er war aber nicht nur Bankmann und ein wohlbekannter Besucher der Berliner Börse. Seine Interessen führten ihn auch auf das philanthropische, wissenschaftliche und sogar sportliche Gebiet. — Nach dem Tode Eugen Landaus wurde er dessen Nachfolger in der Leitung des Kuratoriums der Baruch-Auerbachschen Waisenerziehungsanstalten, de n er schon lange Zeit vorher angehört hatte und deren Ergehen sein besonderes Interesse bis zuletzt galt. Die Firma B. Dornbusch, Bürstenwaren, Darmstadt, feierte am 1. März ihr 60jähriges Geschäftsjubiläum. B A N K E ^/se* Heinrich & Hugo Marx Gegr. 1898 Bankgeschäft Gegr. 1898 MÖNCHEN /---\ Bankhaus August St erst & Cle. Fernruf 220341 KÖ\ti Drasasgasse 8 Gsgrfiadet 1860 Erledigung oller bankmässigen Geschäfte s Ausführung von Börsenaufträgen s für Rheinisch-Westfälische «nd Berliner Börse Uülllilillliltlll! C.-V.- Zeitung Ihr Berater i!i!]|l!!!iii!!l!i!l!i!!l!I)J!l!lill!li Die Statistik beveist, dass die Werbung durch die Zeitungsanzeige ausserordentlich erfolgreich ist. Die Zeitungsanzeige stellt sich nicht ungerufen in den Weg, sie wird aufgesucht und mit Ruhe gelesen Wohnhäuser tür schnell entschl Käufer gesucht Immobilien Bruno .'{ender W.8, Linkstr 32 21 11 65'6f G Spediteure G.lF.GoU!k Berlin SO 36. fiörlltter Str. 1-15. Teieph.: 63 68 93 bis 3*