Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 17 (1938)
- Issue
- 2 (13.1.1938)
- Date
- 1938-01-13
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 2 C-V.- Zeitung WIRTSCHAFT DER WOCHE Seite 19 13. Januar 1938 Banken in aller Welt Der jüdische Auswanderer, der in einem fremden Land neu zu arbeiten beginnt, wird in vielem erst Erfahrungen sammeln müssen. Von besonderer Bedeutung ist für ihn die Kenntnis der Organisation des Geld- und Bankverkehrs, die in vielen Einwanderungsgebieten anders ist, als er es bisher gewohnt war. Ueber den Stand und die Entwicklung des Bankwesens in Palästina haben wir in unserer Palästina- Beilage schon bisher regelmässig berichtet Nun soll in zwangloser Folge versucht werden, die Struktur der Bankenorganisation in anderen für die Auswanderung entscheidenden Ländern zu zeigen. Während in den wichtigsten Wirtschaftsländern Mitteleuropas von den Banken alle Arten bankgeschäftlicher Tätigkeit ausgeübt werden, ist das in den beiden grossen angelsächsischen Ländern (England und USA) und auch in Frankreich anders. Dort halten sich die sogenannten Depositenbauken (zu denen in England z. B. die berühmten „Big Fivea" gehören) sowohl vom Finanzierung»- als auch vom Börsengeschäft fast völlig fern. Für diese beiden Zweige des Bankgewerbes bestehen Spezialfirmen. In England ist es schon eine alte Tradition, dass die Depositenbanken — zu denen neben den bereits erwähnten „Big Fives" auch die anderen grossen und viele Privatbanken zählen — sich auf dieses Arbeitsgebiet beschränken und dass (neben dem Börsengeschäft) auch z. B. für das Wechselgeschäft oder für die Durchführung von Emissionen besondere Institute arbeiten. In den Vereinigten Staaten von Amerika, das keine so alte und tief verwurzelte Tradition wie England hat, haben nicht zuletzt die Erfahrungen seit der grossen Krise zu einer immer stärker werdenden, mehr oder weniger freiwilligen Trennung der Funktionen vor allem zwischen Depositen- und Börsenkommissionsgeschäft geführt. Das Depositengeschäft umfasst dabei alle die Aufgabengebiete, die in der Bankbetriebslehre als das „reguläre" Bankgeschäft bezeichnet werden, also — um die wichtigsten zu nennen — die Hereinnahme und die Ausleihung von Geldern, den Scheck- und sonstigen Zahlungsverkehr sowie die Aufbewahrung, und Verwaltung von Wertpapieren. Börsenaufträge führen diese Banken z. B. nicht selbst aus; sie leiten sie weiter an einen Broker, der die Abwicklung an der. Börse vornimmt. Auch die Börsenorganisation und der Aufbau des Börsenapparates ist in Westeuropa und USA ein anderer. Die New-Yorker Börse ist eine private, klubartige Organisation, die nur eine beschränkte Mitgliederzahl hat; für die Mitgliedschaft muss ein sehr hoher Preis bezahlt werden. Die Preise der „Börsensitze" schwanken dabei, je nach der Börsenkonjunktur, doch ist die Bezahlung von 100 000 Dollars und mehr dafür keine Seltenheit. Für mittlere oder kleine Unternehmer besteht also ■ schon aus diesem Grunde keine Möglichkeit, eine Zulassung zur Börse zu erhalten. Auch an der Londoner Börse sind die Depositenbanken nicht vertreten. Ihre Besucher sind einmal die „Broker" und zum anderen die „Jobber", die im Gegensatz zu den Brokers (die Aufträge im allgemeinen nur auf Provisionsbasis ausführen) selbständig handein, also eine Art freier Makler darstellen. In USA ist das Interesse an der Börse in breiteren BevölkerungS6chkhten viel grösser als in Europa. Daher wirken sich, wie erst die letzten Wochen gezeigt haben, plötzliche Veränderungen der Börsentendenz in USA auch stärker auf das gesamte Wirtschaftsleben aus. Allerdings haben die Erfahrungen aus dem grossen Börsenkrach des Jahres 1929 als Lehrmeister gewirkt; die Spekulation ist erheblich zurückgegangen oder durch gesetzliche Massnahmen eingedämmt worden. Der Neuling im amerikanischen Wirtschaftsleben, vor allem, wenn er darauf bedacht sein muss, sein Geld sicher und doch zinstragend anzulegen, wird bei der Anlage trotzdem besondere Vorsicht walten lassen müssen. Die grossen Banken beschäftigen sich nur wenig mit der eigentlichen Wertpapierberatung. Dafür ist neben den Veröffentlichungen der grösseren Broker-Firmen ein eigener Gewerbezweig entstanden. Und hierin gibt es, wie auch auf allen anderen Gebieten der Wirtschaft, zuverlässige und unzuverlässige, eigennützige und uneigennützige Elemente. Diese Anlage-Beratung erfolgt nur gegen Bezahlung, und man sollte sieh dabei vorher genau ansehen, mit wem man es zu tun hat. Auf diesem Gebiet gibt es aber auch ganz grosse und seriöse Gesellschaften, die durch einen Stab von Mitarbeitern die Entwicklung der Gesamtwirtschaft wie einzelner Wirtschaftszweige dauernd kontrollieren lassen und nach den Ergebnissen dieser Untersuchungen ihre Ratschläge erteilen. Der Besitzer geringer Kapitalien wird allerdings mit ihnen kaum in Berührung kommen: er wird sich — besonders auch wegen der Anlage in festverzinslichen Wertpapieren — auf die Ratschläge seines Bankiers verlassen müssen, der — wenn er auch selbst die Börse nicht besucht — sich auf ähnliche Weise oder durch seinen Broker orientieren lässt. Recht problematisch ist die Beratung durch besonders zu diesem Zweck erscheinende Zeitschriften oder gar durch einige weniger verantwortungsbewusste Tageszeitungen. Ohne hier ein generelles Urteil fällen zu wollen — einige dieser Speziai-Zeitschriften werden wegen der Gründlichkeit ihrer Sachbearbeitung in manchen Kreisen der amerikanischen Wirtschaft sehr beachtet —, wird sich zumindest der Neuling, der die Wirtschaftsaufiassung in USA noch nicht genau kennt, und für den die Sicherheit der Anlage der wichtigste Gesichtspunkt ist, diesen Veröffentlichungen gegenüber zurückhaltend -verhalten. Das Sparkonto bei einer seriösen Bank oder die Anlage in sicheren "festverzinslichen Werten ist für ihn bestimmt der richtigere Weg. Auch für den Einwanderer, der zunächst froh sein wird, eine kleine Verdienstmöglichkeit zu finden, und mangels Kapital keine Sorge wegen der sicheren Anlage seines Geldes zu haben braucht, kann die Kenntnis der hier kurz dargestellten Struktur des , amerikanischen Bank-- und Börsenwesens und der damit zusammenhängenden Fragen von Bedeutung sein. Er wird dann leichter manches wirtschaftliche Problem, das die Gemüter in seiner neuen Heimat beschäftigt, verstehen, und Fehlschlüsse in seinem Urteil, die reicht zu Verstimmungen bei seinen einheimischen Freunden führen, vermeiden können. Ein späterer Aufsatz soll sich mit den gleichen Fragen in den wichtigsten südamerikanischen Ländern beschäftigen. hw. 1921 bis 31. Dezember 1923 ist jetzt als Ersaizzeit zu berücksichtigen. Wesentlich ist, dass es vom 1. Januar 1938 ab kein Wiederaufleben früherer Anwartschaften mehr gibt, das bisher unter bestimmten Voraussetzungen durch neue Beitragszahlungen bewirkt werden konnte und insoweit für die Zeit bis zum 31. Dezember 1937 auch gültig bleibt. Da aber jetzt auch freiwillige Beiträge (ebenso wie Pflichtbeiträge) noch während zweier Jahre nach Schluss des Kalenderjahrs der Fälligkeit entrichtet werden dürfen, kann der Versicherte wohl den Verfall seiner Anwartschaft verhüten. In beiden Versicherungszweigen (bisher nur in der JV) ist es gestattet, auch nach Verfall der Anwartschaft die freiwillige Weiterversicherung wieder aufzunehmen. Damit beginnt zwar an sich nur die Versicherung von neuem. Es kann aber dazu beitragen, dass beim Eintritt des Versicherungsfalls die sogenannte Halbdeckung gesichert ist (die an die Stelle der ungünstigeren Dreivierteldeckung getreten ist). Sie bedeutet, dass die Anwartschaft als erhalten gilt, wenn beim Eintritt des Versicherungsfalls die Zeit seit dem Beginn der Versicherung zur Hälfte mit Beiträgen belegt ist. Dabei werden . das erste und letzte Kalenderjahr der Versicherung nicht mitgezählt, wohl aber die dafür entrichteten Beiträge; Ersatzzeiten aber gibt es nicht. Die Halbdeckung wird auch für rückliegende, nach dem 31. Dezember 1935 eingetretene Versicherungsfälle angewendet, wenn das für den Versicherten günstiger ist. Die Selbstversieherung von nichtversicherungspflichtigen Personen, die .bisher auf bestimmte Gruppen beschränkt und durch Gesetz vom 23. Dezember 1936 den Auslandsdeutschen gestattet war, ist jetzt für alle Staatsangehörigen auch im Inland zugelassen, und zwar nach freier Wahl in der JV oder der AV. Voraussetzung ist, dass sie beim Eintritt in die Versicherung nicht über 40 Jahre alt und dass sie nicht invalide oder berufsunfähig sind, da andernfalls freiwillige Beiträge nicht gezahlt werden dürfen — auch nicht zur Weiterversicherung. Zu Unrecht entrichtete Beiträge können nur binnen zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs ihrer Entrichtung zurückgefordert werden. Leistungen. Die Waisenrente wird jetzt in beiden Versicherungen über das 15. Lebensjahr hinaus bis längstens zum vollendeten 18. Lebensjahr gewährt, wenn das Kind 6ich ' noch in der Schul- oder Berufsausbildung be- Neuerungen der Rentenversicherung Von Gertrud Israel Das Gesetz über den Ausbau der Rentenversicherung vom 21. Dezember 1937 (RGBL'I S. 1393) ändert eine Reihe wichtiger Vorschriften der Invaliden- (JV) und der Angestelltenver- . Sicherung (AV) und bringt sie gleichzeitig in Uebereinstimmung. Wartezeit und Anwartschaft. Jeder Rentenanspruch ist davon abhängig, dass die Wartezeit erfüllt, das heisst eine bestimmte Anzahl von Beiträgen entrichtet ist. Sie beträgt in der AV wie bisher 60 Monatsbeiträge auf Grund der Versicherungspflicht, 120 Beiträge, wenn so viele Pflichtbeiträge nicht erreicht wurden, und 180 für die Altersrente. Demgemäss ist jetzt in der JV die Zahl der erforderlichen Wochenbeiträge auf 260 bzw. 520 bzw. 7S0 (bisher 250, 500 und 750) erhöht worden. Als Ersatzzeiten, die für die Erfüllung "der Wartezeit rechnen, ohne dass Beiträge entrichtetzu wrerden brauchen, galten bisher Kriegs- und Sanitätsdienst im Weltkriege. Wehrdienst vor dem 1. August 1914 und Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit. ' Hierbei behält es auch für die Zeit bis Ende 1937 sein. Bewenden. Für die in der JV versicherten Kriegsteilnehmer tritt noch eine Verbesserung . ein: es werden ihnen (wie schon bisher in der AV) für die Kriegszeit Steigerungsbeiträge gewährt, die rentenerhöhend wirken. Sie werden "auch zu Renten gewährt, die am 1 Januar 1938 laufen (allerdings ohne Nachzahlung für. die zurückliegende Zeit). Die Empfänger soleher Renten müssen vor dem 1. Januar 1940 die Erhöhung beim Versicherungsträger beantragen; er erteilt einen Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Im übrigen aber ist mit dem 1. Januar 193S ki beiden Versicherungszweigen die Anrechnung von Krankheit als Ersatzzeit fortgefallen. Mit" der Erfüllung der Wartezeit ist an sich die Anwarfschaft auf Rentenleistungen erworben. Sie muss aber auch erhalten werden, bis der Versicherungsfall (Invalidität bzw. Beruisiähigkeit, Alter, Tod) eintritt. Die hierfür geltenden, sehr komplizierten und in beiden Versicherungen stark von einander abweichenden Vorschriften sind, ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1938 ab durch neue ersetzt worden. Nunmehr wird die Anwartschaft nur erhalten, wenn für jedes Kalenderjahr mindestens in der JV 26 Woehenbeiträge (bisher 20 für die beiden Jahre, die dem Ausstellungstag der Versicherungskarte folgten), in der ÄV 6 Monatsbeiträge entrichtet werden; nur für das Jahr, in dem die Versicherung beginnt, kann die Zahl der Beiträge geringer sein, für das Jahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, brauchen überhaupt keine gezahlt zu werden. Hier gelten aber als Ersatzzeiten: Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Schwangerschaft, Wochenbett und während . der Genesung, jedach nur, wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht weiterbesteht, sonst sind Beiträge zu zahlen: ferner Arbeitslosigkeit, wenn und so lange entweder Arbeitslosen- oder Wohlfahrteunterstützung gezahlt wird oder wenn sie — eine wichtige Neuerung — nur deswegen nicht gezahlt wird, weil der Versicherte noch andere Einnahmen hat, oder wenn der Arbeitslose nicht selbst unterstützt wird, aber für ihn ein Zuschlag zur Unterstützung eines anderen gezahlt wird. Für die Zeit bis Ende "1937 gelten auch hier noch die weiteren früheren Ersatzzeiten (insbesondere Kriegsdienst und Vorkriesswehrdienst); auch die Inflationszeit vom 1. Oktober findet oder nicht erwerbsfähig ist. Für den Kinderzuschuss zur Invalidenrente bzw. dem Ruhegeld der AV gilt das gleiche; überdies beträgt er für jedes dritte und jedes weitere Kind 120 RM (für die ersten beiden wie bisher 90 RM) jährlich. Die neuen Vorschriften gelten auch für .Versicherungsfälle, die vor dem 1. 1. 1938 eingetreten sind. Witwenrente der JV, die bisher nur invaliden oder 65 Jahre alten Witwen gewährt wurde, erhalten jetzt auch solche, die, auch wenn der Tod des Mannes vor dem 1. 1. 1938 ein- Paul Koratkowski ""SSSKSSET- Immobilien Berlin W 8, Friedrichstr. 166. Ruf 120897 getreten ist, mehr als drei waisenrentenberechtigte Kinder erziehen. Die sog. Ruhensvorschriften, nach denen Versicherungsrenten neben bestimmten anderen Bezügen ruhen, sind für Kriegsbeschädigte gemildert worden, denen jetzt ein höherer Teil ihrer Rente ausgezahlt wird, ferner für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Renten aus der Versicherung, in dem nun neben der höchsten Rente auch" Teile der übrigen gewährt werden. F o r ig e f a 11 e n ist die bisher in der AV bestehende Ermächtigung, einen Ausländer, der sich gewöhnlichem Auslande aufhält, mit dem Kapitalwert seiner Rente abzufinden. Dagegen ist die Beitragserstattung i m H e fr a t s f a 11 an weibliche Versicherte nun-, mehr auch in der JV aufgenommen, für Ehen, die nach dem 31. 12. 1937 geschlossen sind. Erstattet wird die Hälfte der für die Zeit seit dem 1. 1. 1924 entrichteten Beiträge. Die Anwart- Berliner Bilanz-Institut J. Friedländer 1902 als Sachverständiger gerichtlich vereidigt- BERLIN W 35, LützowstraßelO Tel. 2128 90 Buchführung * Bilanzen » Steuern schaff muss erhalten und die Wartezeit erfüllt sein, jedoch genügt das bis zu zwei Jahren nach der Eheschliessung. Der Antrag muss binnen drei Jahren nach der Heirat gestellt werden. Die Vorschriften gelten entsprechend für die- AV, ebenfalls vom 1. 1. 1938. Ab- weichend von deren bisheriger Regelung ist kein Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr erforderlich. Wird diese fortgesetzt, so beginnt die Versicherung von neuem. Das Ende der Iwriabaisk Berlin Die im Jahre 1927 in Berlin begründete Iwria hatte ihre Genossen für den 11. Januar zu zwei Generalversammlungen eingeladen. In der -ersten wurde vom Vergleichsverwalter 'Wunderlich über die Ursachen des Zusammenbruches Bericht erstattet und über die Bemühungerl, das beantragte Vergleichsverfahren durchzuführen und den Konkurs zu vermeiden. Die Ursachen für den Zusammenbruch sind wohl darin zu sehen, dass die Geschäftsführung die mit kurzer Frist zu kündigenden Einlagen zur Hergäbe langfristiger Darlehen verwendete und iti manchen anderen nicht ordnungsmäßigen Tatsachen. Dass es gelungen ist, das Vergleichsverfahren durch das Gericht bestätigt zu erhalten, hat für die Genossen, die zum allergrössten Teile dem kleinen Mittelstande angehören, den grossen Vorteil, dass sie voraussichtlich nicht weiter mit Nachzahlungen belastet werden dürften, während bei einem Konkurse für jeden Anteil von 250 RM auf Grund des General- ■versammlungs-Beschlusses vom 30. August 1937 der gleiche Betrag noch einmal erhoben worden wäre und jkazu noch die Haftsumme von je 500 RM für jeden Geschäftsanteil. In .dem Vergleichstermin am 17. Dezember haben sowohl die Gläubiger, soweit sie Genossen sind, als auch die übrigen Gläubiger dem Vergleich, der eine Quote von 35 Prozent vorsieht, zu je etwa 96 Prozent zugestimmt. Die Gläubiger sollen in Raten von erstmalig 7, dann 5 Prozent befriedigt werden, die Kleingläubiger (bis 250 RM) erhalten ihre Forderungen bevorzugt in zwei Raten, die erste bereits am 15. Januar. Was die Regressansprüche an frühere Verwaltungsmitglieder anlangt, so erklärte der Vergleichsverwalter, dass diese Ansprüche sorgsam geprüft würden, doch sei die Prüfung ^noch nicht abgeschlossen. Als günstig darf die Tatsache gewertet werden, dass das Gericht den Vergleichsverwalter, beauftragt hat, seines Amtes weiter zu weiten bis zur Durchführung des Verfahrens. Damit ist die Gewähr gegeben, dass ein Konkurs vermieden werden wird. In der zweiten Generalversammlung stand als einziger Punkt die Auflösung der Iwria-Bank eGmbH auf der Tagesordnung. Nachdem der Bank ihr Charakter als Devisenbank entzogen worden ist, und da, wie das Genossenschaftsgesetz bestimmt, der Anschluss an eine Revisionsgesellschaft erfolgen muss, aber nicht zu erreichen ist, hat die Iwria-Bank keine Existenzmöglichkeit mehr. Die Auflösung erfolgte denn auch einstimmig. _ c]j. Aenderung des Gesetzes über Massnahmen im ehemaligen oberschlesischen Abstimmungsgebiet Nach dem Gesetz über Massnahmen im ehemaligen oberschlesisehen Abstimmungsgebiet vom 30. Juni 1937 (RGBl. I S. 717) sind Beamte, die jüdische. Mischlinge .sind, mit Ausnahme" der Frontkämpfer und Altbeamten, bis zum 31. Dezember 1937 in den Ruhestand zu versetzen. Im übrigen können Beamte zur Vereinfachung der Verwaltung oder im Interesse des Dienstes, auch wenn sie noch nicht dienstunfähig sind, bis zum 31. Dezember 1937 in den Ruhestand ver-. setzt werden. Die Zulassung eines Rechtsanwalts, der Jude oder jüdischer Mischling ist, kann bis zum 31. Dezember 1937 zurückgenommen werden. Kassenärzten, Kassenzahnärzten und Kassendentisten ist die Zulassung zur Kassenpraxis zu entziehen, wenn sie Juden oder jüdische Mischlinge sind und die Ehe erst nach dem 1. Juli 1933 geschlossen wurde. Dies gilt nicht, wenn 1. sie bereits seit dem 1. August 1914 niedergelassen waren, 2. sie im Weltkrieg an " der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder während eines nicht unerheblichen Zeitraumes an der Front oder in einem Seuchenlazarett als Aerzte tätig gewesen sind, oder 3. ihre Väter, Söhne oder Ehemänner im Weltkrieg gefallen sind. Das Verfahren auf Entziehung der Zulassung ist nur auf Antrag des Reichsführers der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands einzuleiten. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember 1937' gestellt sein. Durch Gesetz vom 5. Januar 1938 (RGBl. I, S. 11) ist die in den oben genannten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1937 bestimmte Frist bis zum 31. März 1938 verlängert worden. Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in Kraft. . UedsskBsse mtk Uekesee Erscheint wöchentlich ohne Gewähr. Postschluss für Luftpostsendungen bei folgenden Postämtern: Berlin SW11; Frankfurt/Main: Bahnpostamt 19 oder Flughafen; München Postamt 2 (Flughafen); Köln Flughafen. Einwurf bei anderen Postämtern oder in anderen Orten bis zu 1 Tag früher. Abkürzungen: B. A. Buenos Aires; C Cuxhaven; Cherb. Cherboursr; H Hamburg; LH Le Harre; Liss. Lissabon. Ziffern in Klammern Postschlusszeiten. Ab Seeweg nach Nordamerika An Berlin Hamburg Bremen Cherb. N.-York 13.1. 13. 1. (19) „Bremen" 14.1. 15.1. 20.1. 15.1. 15. 1. (17) „Manhattan" 16.1.(H) 17.1. (LH) 24.1. 17.1. 17.1. (19) „Aquitania" 19.1. 25.1. 19.1. "20.1.(8) „New York" 20.1. (C) 21. 1. 28.1. Luftweg: Bis auf weiteres keine Verbindung Seeweg nach Südamerika Berlin Frankfurt Cherb. Liss. Rio B. A. 15. 1. (22) 16. 1. (14) 19. l. 31. 1. 4.2. 19. 1. (19) 20. 1. (8) 21. 1. 23. 1. 3. 2. 8. 2. Luftweg: Zuschl. 1,50 RM für je 5 g (1,25 Brasil.) Berlin Frankfurt Köln Rio B. A. 15. 1. (9) 15. 1. (11) 15. 1. (14) Fr. Luftp. 18. 1. 19. 1. 19.1.(21) 19.1.(24) Dt.Luftp. 22.1. 23.1. Seeweg nach Südafrika Berlin Köln Southampton Kapstadt 19.1. (14) 19. 1. (21) 21. 1. („Balmoral C") 7. 2. Kapstadt—Johannesburg (oder Pretoria) 30 Stunden Luftweg: Zuschlag 35 Pf. für je 5 g Berlin München Brindisi 14. 1. (9) 14. 1. (18) \, 1fi . , 15. 1. (7) , 15. 1. (10) / 16.1- (?) { Laufzeit 17. 1. (9) 18.1. (7) 17. 1. (18) \ 18. 1. (10) / 19. 1. {?} } 1. (7) J 8-9 Tage See- und Landweg nach Palästina Berlin München Haifa 14.1. (16) 15. 1. (9) via Belgrad—Istanbul 19. 1. 16.1. (14) 17. 1. (ü) via Belgrad—Istanbul 21. 1. 18.1. (16) 19. 1. (9) Schiff 20.1. ab Brindisi 24. 1. .19:1. (16) 20.1. (9) Schiff 21.1. ab Neapel 25. 1. Luftweg-, Zuschlag 10 Pf. für je 5 g; mind. 15 Pf. Berlin München Neapel Brindisi 15.1.(7} 15.1.(10) 16.1.(7) I Laufzeit 16.1. (7) 16.1. (10) 17.1. (II) } caLlifTaU 38. 1. (7) 18. 1. (10) 19. I. (7) I la°6 20. 1.(7) 20.1.(10) 21.1.(7) 3