Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936)
- Issue
- 11 (12.3.1936)
- Date
- 1936-03-12
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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März 1936 aus-, gesprochen, daß es für die Anwendung des Blntschutzgesetzes allein daraus ankomme, ob ein Jude' mit einer Staatsangehörigendeutschen oder , artverwandten Blutes außereheliche - Beziehungen unterhalte. U n e r H e b l i ch sei, ob eine solche . Staatsangehörige mit -einem Juden verheiratet . sei. Wenn sich der Angeklagte hierüber 'im, IrrKim befunden habe, so sei dies -ein un» beachtli cher Strassrechtsirrtum., - c Fürsorgeerziehung hei jüdischen Minderjährigen. Das Landgericht K ö l n Hat nach Mitteilung in der „Deutschen Freiwilligen Gerichtsbarkeit" in einem Beschluß sestgestellt. daß Juden ausländischer oder deutscher Staatsangehörigkeit Hin-' sichtlich der Zulässigkeit der Fürsorgeerziehung nicht anders zu behandeln sind als Ausländer, die Nichtjndensind. Auch ein jüdischer polnischer Minderjähriger sei der Fürsorgeerziehung zu überweisen, da die Fürsorgeerziehung eines Ausländerszugleich mit dem Besten des Minderjährigen auch den Schuß der Allgemeinheit fördere, gelte dies für einen jüdischen Minderjährigen. Tie Rassengesetzgebnng erfordere keine andere Beurteilung. Schwierigkeiten bei der.von arischen .Bindern , getrennten Unterbringung jüdischer Kinder, dürften sich kaum ergeben, da Anstalten vorhanden seien, in denen sich nur jüdische Minderjährige befänden. Auch der Grund, daß durch die Fürsorgeerziehung jüdischer Kinder dem Staat Kosten entstehen, stehe der Entscheidung nicht entgegen. Solange ein aus- , ländischer Minderjähriger, gleichviel ob er Jude sei oder nicht, sich in Deutschland aufhalten dürfe, könne unter den erforderlichen Voraussetzungen seine Fürsorgeerziehung angcordnct werden. Ausschluss des Rechtsweges nach § 7 des Berufsbeamtengesetzes Ein Urteil des Lberlandesgcrichts Frankfurt am Alain (..Deutsche Justiz" 1936. S. 380) führt in der Frage der Entlassung ans dem Amte, der Versetzung in,ein anderes Amt und der Versetzung in den Ruhestand gemäß 8 7 BBG aus: Ter Rechtsweg sei nicht nur für,die Frage der-Zulässigkeit der Entlassung ausgeschlossen, sondern auch für deren Folgen, insbesondere für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ruhe-, gehaltsgeivährung vorlägen. Durch die Sonderregelung des Bernfsbeamlengesetzcs sei der Rechtsweg entgegen der allgemeinen Regel des Artikels 129 der Weimarer Verfassung ausgeschlossen. Der Kläger könne eine gerichtliche Nachprüfung der Frage, ob die Bvraüssetzungen für. die Gewährung eines Ruhegehalts vvrlügen. auch nicht dadurch erzwingen, daß er im Gewände der S ch a d e n S e r s a tz k l a g e ans Grund des 8 839 BGB eine -gerichtliche Entscheidung darüber beantrage. (Zu dem gleichen Ergebnis übrigens war Rechtsanwalt Tr. M. o. Harbon-v. der Hellen, Berlin, in einem Aufsatz gekommen, über den wir in der E.B.-Zcitung vom 5. März 1936 berichtet hatten.) Rückzahlung zuviel erhaltener Bezüge auf Grund des Berufsbeamtengesetzes In der „I tt r istische n W o ch c n s ch r i f t" (1936. S. 641) wird ein Urteil des Reichsg e r i ch t s veröffentlicht über die Streitfrage, in welcher Weise einem früheren, wegen politischer Unzuverlässigkeit nach Z 4 BBG entlassenen Beamten die gemäß 8 10 BBG za gewährenden Bezüge zu berechnen seien, und ob er zu viel erhaltene Bezüge, zurückznerstatten habe. Das Reichsgericht kommt zu dem Ergebnis: Im 8 10 Abs. 2 des BBG sei an die Fälle gedacht, in denen durch die Entscheidung der zuständigen Behörde einem Beamten aus irgendwelchen Gründen höhere Bezüge^ zngesprochen worden' seien, als ihm nach den Richtlinien auf Grund der Gehaltskürzungs- und Besvldnngsangleichnngsvcrvrdnung erlassen wäten, zngcstandcn hätten, insbesondere an solche Fälle, in denen von Durchführung der Richtlinien mit Rücksicht aus vermeintliche wohlerworbene Rechte Abstand genommen worden sei. Das BBG könne es unmöglich billigen, daß Beamte. die nach ihrer Abstammung oder nach ihrer bisherigen politischen Betätigung für unwürdig der Beamtenstellnng erkannt wären, unter dem, Deckmantel wohlerworbener Rechte übermäßige Vergütungen bezogen hätten. Es ordne daher die Rückzahlung der an einem bestimmten Stichtag empfangenen Ueberbezüge an. Arzt im Sinne der Gutachterbestimmungen der Reichsversicherungsordnung Rach 8 1681 der Reichsversichernngsordnnng muß in Sachen der Krankenversicherung beim Bernfnngsverfahren vor dem Sberversichernngsamt ans Antrag des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört iverden. -Rach einem Urteil des Knappschaftssenats des Neickisvernchernngsamts vom 7. November 1935 (..Juristische Wochenschrift". 1936, S. 688) ist Arzt im Sinne des K 1681 RBO. wer im Deutschen Reich die Approbation erlangt hat. Durch den deutsch-polnischen Vertrag vom 11. Juni 1931 sind für die Anwendung des 8 1681 RVO in Polen zugelassene Aerzte den im Deutschen Reich approbierien n Lrf) t gleichgestellt. Arbeitsvertragsrecht , Ein M i s ch l i n g zweiten Grades ('Viertelj udel war-wie die ^Frankfurter Zeitung" vom -7. Februar 1936 berichtet, wegen seiner Abstammung von einer Bank im rhein-mainischen Wirtscliastsgebiet entlassen worden. Das Arbcitsgerichl Franktnrt a. Alain hat der Widerrufsklage mit der Begründung stattgegeben, daß, wenn die Bank an ihre Angestellten dieselben strengen Anforderungen stelle, die an ihre Kunden gestellt würden, sie o o r der Einstellung des Klagers sich nach 'einer Abstammung hätte erkundigen müssen. Das habe sic unterlassen. Jetzt sei seine Entlassung eine unbillige Härte. Denn er könne.- obwohl er sich in großem Maße für die Partei eingesetzt habe — der Kläger war seit 19-9 in der Jugendorganisation der NSDAP —. nicht Parteimitglied werden, und nun solle er deswegen and' noch um sein-tägliches Brot kommen! t Ma. Go. Ein Kommentar zu den Rassegesetzen Im Verlag von C. H. Beck (München) ist jetzt' ein'Kommentar, erschienen, in dem ,Staatssekretär - Dr. S t u ck a rt und Lberregiernngsrat Dr. Wlobke das Rcichsl'ürgergesetz^ das Blut- , sch-utzgesetz und das Ehegeftlridheitsgesetz nebst allen . Ausführungsvorschriften., erläutern und in einem Anhang sämtliche , bis dahin ergangenen Gesetze und Berördnnngen znsammenstellen. in denen Anforderungen an die Reinheit des Blutes gestellt iverden. - , Eine umfangreiche Einführung bringt eine Klarstellung der Begriffe Rasse. Volk und Staat, wobei auf die Feststellung Wert gelegt wird, daß der nationalsozialistische Rassegedanke sich bewußt eines Urteils über die Ur b e r w e r t i g k e i t einer Rasse über andere enthalte. Die Nürnberger Gesetze nebst Aüsführungsbestinnnnngen enthielten die grundlegende Lösung des R'asseprvblems. ..Die Nürnberger Gesetze gewährleisteten" — wie es wörtlich auf S. 15 heißt — „dieser (jüdischen. D. Schriftltg.) Gemeinschaft ihr Eigenleben in gesetzlichen Grenzen. In gleicher Weise garantiert der nationalsozialistische Staat dem Judentum, freie’ Religionsausübung, kulturelles Leben und Erziehung. Auch die wirtschaftliche'Betätigung ist dem Inden im Rahmen der Gesetzeungestört gewährleistet. Umgekehrt ist aber dem Judentum -für alle Zukunft die 'Vermischung mit dem deutschen Volkstum und die Einmischung in die staatspolitische. wirtschaftliche und knltnrsiolitisä)L Gestaltung des Reiches /unmöglich gemacht." In der Einführung werden schließlich noch die beiden Begriffe Reichsbürger und S t a a t s angeh ö r i g e r analhsicrt. Im Gegensatz zur ' früheren Staatsrechtslehre begründet nunmehr die Staatsangehörigkeit das Recht auf Schutz des Deutschen Reiches. Mit diesem Recht sind die Pflichten des Staatsangehörigen gegenüber dem Reich perbnnden. Hingegen hat' die Staatsangehörigkeit nunmehr ihren politischen Inhalt verloren. (Vgl. auch den in der C.-V.» Zeitung vom 30. Januar 1936 zitierten Aufsatz von Professor Höh» i. Die Regelung der Iudennnd Atischlingssrage soll nur von Stellen getroffen werden. die die bei der Entscheidung zu beachtenden Gesichtspnnkte in ihrer Gesamtheit - gegeneinander abznivägen vermögen. Solche Stellen seien allein die oberste Führung des Staates und der Partei. „Verwaltungsbehörden und Gerichte ivie Parteidienststeilen müssen daher ans dem Gebiet de'r Inden- und Mischlingssrage davon ausgehen. daß eine unterschiedliche Behandlung von Inden und Mischlingen gegenüber den dcutschblütigen Staatsangehörigen nur da erfolgen darf, wo sie durch Gesetze, durch Erlasse der Reichsminister oder durch 'Anordnungen der obersten Parteiführung ausdrücklich' angeordnet ist." - Ans den Einzelerläuternngen soll nur weniges hervvrgehobeir werden.- Für den Erwerb der deutschen Sta a t s an g ch ör i gke i t ist wichtig. daß sie nicht von der-Erfüllung rassischer Vvranssetzungen abhängig ist. Die Betätigung der Inden im W i r t s ch a f t s l e b e n unterliegt nur den Beschränkungen, die von den obersten Staats- und Parteistellen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs sestgclegt sind oder werden. Tie R e l i g i o n s g e s e l l s ch a f t e n können Juden an Wahlen teilnehmcn lassen ’ oder ihnen bei sich ein öffentliches Amt übertragen. Das Verbot - des außerehelichen Verkehrs bezieht sich nur aus den Geschlechtsverkehr sowie auf beischlafähnliche Handlungen, nicht z. B. ans Küsse oder Umarmungen. Auch der, Geschlechtsverkehr zwischen einer dcutschblütigen Dirne und einem Inden -ist nustatthast. R i ci>t wird jedoch der gesellschaftliche und der geschäftliche . Verkehr von diesem Verbot betroffen. Zur Frage der. Beschäftignng von H a u s a n g e st e l l t e n wird an Hand eines Beispiels scstgestellt. daß der jüdische Akicter eines möblierten Zimmers ohne Fainilienauschlust - nicht Angehöriger der Hausgemeinschaft ist. wohl aber, wenn er am Familienleben teilninnnt. insbesondere ^die Mahlzeiten - gemeinsam mit der Familie einnimmt. Ma. Go. Gerichtsurteile In dem Magdeburger Prozeß wegen der Vorgänge im Warenhaus Barasch war, das Verfahren gegen einen Angeklagten wegen Erkrankung einer wichtigen Zeugin 'abgetrennt worden. Der Angeklagte wurde nunmehr von der Großen Strafkamlner f r c i g e s p r v ch e n * Tw „P o m m e r s ch c , Z c i t n n g" berichtet ans <-targard, daß das dortige Schöffengericht zwei Angeklagte zu je,50 NM Geldstrafe, 'ersatz- -weise zu fünf Tagen Gefängnis verurteilte, iveil sie fälschlich behauptet hatten, ein Beamter wi jüdischer Abstammung. In der llrteilsbegrnn.dimg wurde gesagt, daß die Strafe nur deshalb nicht höher ausgefallen sei. weil die Angeklagten in sehr schlechten Bermögensverhältnissen leben. Bor dem Düsseldorfer Schöffengericht hatte sich, wie die Essener „N a t i o n a l z e i t n n g" mclder. ein Angeklagter, rvegcn versuchter E r p r e s - s n n g und B e l e i d i g u n g. begangen qcgen» iibcr einem j ü d i s djcii, echtsan >v a l t in Esten, zu verantworten. Der Angeklagte, der dein Amvalt seit Jahren einen Kvftenhetrag'-ovn 80 RM schuldete, ans deren Zahlung er keineswegs gedrängt hatte, hatte nun 35 R'M gezahlt. Rach^ der llmwälzung 19.33 hatte der Angeklagte die Rückzahlung der 35 RM verlangt und ihm mit Beschiverden an das Justizministerium Und mit einem Eingreifen der Ganleitnng bedrvht.vbwohl er der, NSDAP nicht angchörte. Am 12. August 1935 schrieb er dem Anwalt einen von Beleidigungen strotzenden Brief, in dem er seine Drohungen nnederholte. In der Berhandlnng wurde betont, der Richtarier. der sich den Gesetzen füge, genieße vollen Rechts- und Ehrenichutz. Der Angeklagte ivurde zu zwei M o n a t e n G e f ä n g n i s v'er- 0. 4 291745 4952