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Central-Verein-Zeitung · 1936-02-13 · 7 (13.2.1936) · page 19

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936)
Issue
7 (13.2.1936)
Date
1936-02-13
Page
– (sequence 19)
Language
German
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C.-V.-Zeitung Nr. 7 13.Febrüar . 1936 Die Neufassung der Transferbestimmungen für Auswanderer / Von Rudolf Gräupner II. Arten der Transferierung Während die bisher (in Nr. 5 der „C.-V:- Zeitung" vom 30. Janugr) behandelten Arten der Transferierung den Transfer von solchen Dermögenswerten zum Gegenstand hatten, die der Aus« Wanderer zum Zwecke der Auswanderung selbst erwirbt oder, wie bei gewerblichen Schutzrechten, zu Transferzwecken verwendet, werden im folgen. * den die Vorschriften behandelt, die sich auf die Verwertung von Vermögensbestandteilen des Auswanderers beziehen, welche bereits Teviicnwert besitzen. Hierbei handelt es sich um die Verwertung von ausländischen'Wertpapieren und um Fremdwährungs-Lebensversicherungen. ,t>ie den: Auswanderer bereits gehören.- f) Wertpapiere Als Wertpapiere, die zu Transrerzwecken rechtlich und wirtschaftlich geeignet sind, kommen zwei Arten ausländischer Wertpapiere in Betracht, und zwar die sogenannten reinen Auslandswerte, d. h. ausländische Wertpapiere, die an einer deutschen Börse weder amtlich noch im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, sowie die sogenannten Arbitragcwerte. d. h. ausländische Wertpapiere, die zum i amtlichen deutschen Börsenhandel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind (z. B. Ehade-Äkricn. Arbed-Bonds i. Bei den reinen Anslandsiverten Handel! cs 'ich um Effekten, welche die Auswanderer bereits 'eit der Zeit vor dem Eintritt der Tevisenbcwirtschaftung im Juli 1931 besitzen, da nachher solche Papiere nicht mehr erworben werden durften bziv. bei etivaigem Eriverb durch Sck-enknng oder Erbschaft in der Regel an die Reichsbank abgeliesert werden mutzten. Tiefe Papiere ruhen entweder unmittelbar unter dem Namen des Inländers im Ausland im Depot (Tirekt-Auslandsdepot) oder unter dem Namen-einer . inländischen Bank im Ausland (Bank-Auslandsdepot) oder befinden sich im Inland. Die Arbitragewerte stehen innerhalb Deutschlands deutschen Wertpapieren weitgehend gleich, sie können von einem Inländer an einen anderen Inländer ohne Genehmigung übergeben werden. Auswanderern können unter den noch darzulegenden Voraussetzungen derartige Papiere zur Verwertung im Ausland freigegeben werden. Die Freigabe soll auf das zur Begründung einer bescheidenen Existenz Notwendige beschränkt werden. Auch Auswanderern mit erheblichem Wertpapierbesitz soll.in der Regel nur der zur Begrün- - düng einer bescheidenen Existenz notwendige Teil ihres Wertpapierbesitzes sreigegeben werden. Bei der Berechnung der Höhe des Wertes dieser Papiere ist der ausländische Kurswert der Papiere zugrundezulegen. Hierbei ist zu beachten, daß die reinen Auslandswerte nur einen ausländischen Kurs haben, während die Arbitragewerte einen inländischen und ausländischen Kurs haben, wobei der inländische Kurs zurzeit etwa doppelt so hoch ist wie der ausländische. Die Freigabe, von Wertpapieren kann nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Auswanderungsantrages erfolgen. Das gilt sowohl für die Verwertung bereits im Ausland befindlicher Wertpapiere. gleichgültig ob sich diese im Direkt- oder ' Bankauslands-Tepot befinden, als auch für die Mitnahme von Wertpapieren, die sich im Inland befinden. Tie Höhe des freizugebcnden Betrages wird, wie regelmäßig auch bei anderen Auswanderungsanträgen, von der Auswandererberatungsstelle begutachtet. Reine Auslandswerte werden nur dem ausivandernden Eigentümer selbst sreigegeben. Tie für einen Erwerb ron einem, anderen Inländer erforderliche Genehmigung wird nur. erteilt, wenn es sich um den Erwerb von Ehegatten. Geschwistern. Verwandten und Verschwägerten in aur- und absteigender Linie handelt. Tie. Freigabe von Arbitragewerten wird nur gewährt, wenn und soweit der Auswanderer nachweist, datz die Wertpapiere schon vor dem 1. Januar 1933 ihm. seinem Ehegatten, seinen Geschwistern oder seinen Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie gehört haben. Die Mitnahme von.Arbitragewerten, die erst später erworben sind, wird ausnahmslos versagt. Wenn nur ein Teil der ausländischen Wertpapiere des Auswanderers zur Transferierung sreigegeben wird, so hat der Auswanderer den Teil seines Wertpapierbesitzes, den er nicht mit- - nehmen dars.. einer inländischen Devisenbank ins Depot zu geben, es sei denn, datz vieler Teil 'schon vorher sich in einem Depot befand. .War der Teil der Wertpapiere, deren Freigabe nunmehr nicht gewährt wird, schon vorher in einem Tirekt-Tepot deS Auswanderers, so sind diese Wertpapiere, ohne daß es einer Genehmigung dazu bedarf, in das deutKben. Devisenbank zu überführen. Vor der Mitnahme der Wertpapiere muß sich dn Auswanderer verpflichten, die Wertpapiere auch nach seiner Auswanderung allen Derboten und Beschränkungen zu unterwerfen, die für gleichartige, im Besitz eines Teviseninländers be- ^Hjndliche Wertpapiere bestehen oder erlassen werden. Der Austvanderer mutz sich weiterhin ver-' Pflichten, diese Wertpapiere der Deutschen Golddiskontbank auf deren Verlangen hin zur Veräußerung im Ausland zu überlassen. Der Reichsmarkgegenwert des Verkaufserlöses wird ihmUrnn aiif- Aus'.vandercrsperrkonto gutgeschrieben.i>Äe Er»' träge dieser im Inland verbleibenden Wertpapiere sind der Rcichsbank abzuljefern: der Gegenwert wird dem Ausgewanderten auf Auswänderersperrkonto gutgeschrieben. Die neuen Devisenbestimmungen sehen jedoch vor. daß in besonderen Härtefällen diese Erträgnisse aus einem freien Konto gutgebracht, also transferiert werden können. Zur Sicherung dieses Wertpapierbestandes. der im Inland verbleibt, ist der Deutschen Golddiskontbank eine genaue Aufstellung dieser Wertpapiere einzurcichcn und die verwaltende Devisenbank anzugcben. Bei Notlage des Ausgewanderten kann ihm auch nach der Auswanderung noch ein Teil der im Inland verbleibenden ausländischen Wertpapiere .freigegeben werden. Hierbei wird es sich jedoch auch Nur um besondere Aüsnahmefälle handeln können, da die Einlage dieser Wertpapiere vor der Auswanderung gerade eine Voraussetzung für die Freigabe des übrigen Wertpapierbesitzes war und dazu bestimmt war, die devisenwirt.schaftlichen Verluste für das Deutsche Reich, die durch die Freigabe entstanden sind, anszngleichen. Bei der Mitnahme von Wertpapieren des Auswanderers darf der freigegebene ausländische Kurswert der Papiere nicht den von der Auöivandererberatungsstelle zur Eristenzgründung im Ausland angegebenen Höchstbetrag übersteigen. Inländische Wertpapiere und deutsche Auslands- Bonds können einemAuswanderer zurVerwertung freigegeben werden, ohne daß es hier irgendeines Nachweises über die Dauer des Besitzes der Wert- Papiere, bedarf. Auch die obengenannten Beschränkungen hinsichtlich eines Teiles des Wertpapierbesitzes kommen hier nicht in Betracht. Tie Mitnahme dieser inländischen Wertpapiere wird jedoch kaum jemals in Betracht kommen, da der Kurs dieser Wertpapiere im Ausland dem Efsekteni'perrmarkkurs entspricht, der noch unter dem Auswanderersperrmarkkurs liegt. Ter Auswanderer wird hier vielmehr besser daran tun, die inländischen Wertpapiere zunächst zu verkaufen und den Erlös bei seiner Auswanderung seinem nach der Auswanderung entstehenden Auswanderersperrguthaben zuzusühren. Damit aber durch diese sogenannten Auswandererver.käufe von Effekten keine unnötigen Kursstürze hervorgerinen werden, hat die Reichsstelle angeordnet, daß einem Auswanderer. der durch bankmäßige Unterlagen Nachweisen kann, datz er die inländischen Papiere schon vor der Auswanderung erworben hat. auch in dem Fall, daß er 'eine Effekten später verkauft, der Erlös auf dem vorteilhafteren Auswanderersperr, konto gutgebracht werden kann: der Auswanderer ist daher nicht genötigt, bei ungünstiger Börsenlago seine Effekten vor seiner Auswanderung zu verkaufen, sondern kann eine Kursbenerung abwarten. ohne daß für ihn dadurch ein Nachteil entsteht. Tie Zinsen- und Gewinnanteile von ausländischen Wertpapieren (reine Auslandswerte und Arbitragewerte) — abgesehen. von dem oben geschilderten Fall die für den bereits Ausgewanderten in einem inländisckzen Sperrdepot liegen, werden ihm aus freiem Reichsmark- oder Währungskonto gutgeschrieben, also transferiert: es ist jetzt klargestellt, datz diele günstige Vorschrift sich auch aus Auswanderer bezieht. g) Lebensversicherung Eine Transferierung von Lebensverückierungen ist nur möglich, wenn es sich um solche handelt, die auf Fremdwährung lauten. Während bisher nicht eindeutig feststand. wie diejenigen Lebens- Versicherungen, die --- nach der Umstellung — einen Fremdwährungsanteil enthalten und 'in Reichsmark lörtgesührt werden, für den Transfer zu behandeln sind, ist jetzt geklärt, daß der Fremdwährungsanteil einer aus Reichsmark umgeliellten Lebensversicherung ebenfalls . als eine auf Fremdwährung lautende Lckcusveriicherunq angelehen wird. Voraussetzung lür die Freigabe, die übrigens ebenfalls.nur in einem ordnungsgemäßen Auswanderungsantrage nach Begutachtung durch die Auswandererberatüngsfielleü gewährt werden kann, ist die Vorlage einer Erklärung der Versicherung-Unternehmung. wonach eine Üeberführung in den ausländischen Bestand der Versicherung-Unternehmungen ohne Inanspruchnahme der Devisenbestände der Reichsbank möglich ist. Es bleibt abzuwarten, ob—die Derncherungsunternehmüngen diele Erklärung ohne Schwierigkeit abgeben werden: denn sie haben an der Aus- -zahiung—des Rückkaufwertekein Interesse und werden eine, solche Erklärung eher abgeben, wenn die Versicherung im Ausland foÄgefetzt wird. Eine weitere Voraussetzung für die Freigabe dreier Lebensversicherungen ist. datz es sich um eine eigene Versicherung des Antragstellers handelt, das heißt eine solche, die vor dem 15. Juli 19-31 für ihn selbst oder zugunsten seines Ertla'fer; abgeschlossen worden ist. Da durch die Ueberführnng solcher Versicherungen in den auSländilciien Bestand für die deutsche Deviscnbilanz insofern 'ein Nachteil entsteht. als bei . Eintritt des.Ber'iäiernngssalles andernfalls der Reichsbank Devisen ansallen wurden. so mutz der Auswanderer durch die Abliese-. rung eines Reichsmarkl'et.rages. du die Deutsche Golddiskontbank einen Ausgleich lür deii durcksdie Ileberführug zu erwartenden - DevisenverUist schaffen. Jedoch kann in besonderen Härtefällcn. ' ans Bittigkeitsgründcn von dieser Auslage . ab-. gesehen werden. Fremdtvährungsversicheriingen (also auch Fremdwährungsanteile von mngcstcllten Reichs- Markversicherungen). die nicht transferiert werden, verbleiben bei Auswanderung des Versicherungsnehmers als gesperrte Forderungen in seinem inländischen Vermögen. Eine nachträgliäie Transferierung kommt nur im Falle einer Notlage des Ausgewanderten in Frage. Der Nachweis der Notlage wird streng geprüst. Nach einem Erlaß der Neichsstelle für Devisenbewirlscliaftnng soll aber bei dem Eintritt des Versieherungs'allcs durch den Tod des Versicherten die Transferierung genehmigt iverden. . Die Uebersühriing einer auf Reichsmark läutenden Lebensversicherung in den eni-ländischeu Bestand der Versicherungsgesellschaft wird nicht gestattet. '(<!>» wciicrcr Aufsatz folgt.) Steuerliche Zweifelsfragen Steuerbegünstigte Reserven Für das Jahr 1935 dürfen nenerbegünstigte Re'erveii bei. Eiiizelkalisleilleii und Persoiialgr'cilfdjivrtcn ii i rfj t neu' gebildet werden, ailderecioU.> brauchen die bisher gebildete» steiierbegniuligien Reservennicht aufgelöst zu werden,'sondern lonnen weiter belassen werden. Uebersteigen die Entnahmen de» erzicllen Gewinn. so ist insoweit, als die sleiierbegüiistiglen Rücklagen dadurch aufgezehrt werden. 'die 'Nachsteuer in Höhe von 5 Prozent Zu entrichten. Tie Nachsteuer entsteht nicht, wenn die Entnahmen bis zum Schluß des Stcuerabschnitts wieder ausgeglichen werden (Urteil des RFH. vom 27. 3. 1933 — VI A 1293/33 — RStBl. S. 1157). Verlustvortrag Verluste, die iu den beiden vorangegangenen Jahren entstanden sind, können vom Gewinn des Jahres 1935 nicht wehr abgezogen werden. Diese Bestimmung 'war eine Uebergangsvörschrift, die nur für. dös Jahr 1934 Geltung hatte. Wenn im Jahre 1934 kein Einkommen veranlagt wurde, kann die Stellerermasngrmg für Instandsetzungen . noch nachträglich im Jahre 1935 gewahrt iverden. ■ '. Schulden an die kommende Geschäftszeit . Am-Schluß des 2üirtsel>istsjahres bestehen eine Reihe von Be.rpslichtuii.gen. die erst im konimendeu Wirtschnsl-iahr fällig werden, aber noch auf Vorgänge im vorhergehenden Wirtschaftsjahr entfallen. Diese Betrage müssen vom Gewinn abgesetzt »'erden, dä derselbe sonst zu -hoch sein würde. Solche Schulden sind: , 1. "Lohnsteuer vom 'Lohn der. Arbeitnehmer ciiihehalten. aber noch nicht an das Finanzamt abgeführt. 2. Svzialversicherinigsbeiträge. cinbehaltelter. aber noch nicht abgeführter.Arbeitnehmer-' HÄUSER 4SÄ / 2Sär*~ ender Immobilien anteil. und der darauf entfallende, noch nicht al'gesiigrte Arbeitgeberantei.!. 3. llinsatzsteiier, auf die Umsätze des Monats Dezember, bei Vierteljahrszahlern für bie. Nlonate Ektober/Dezeinber. 4. Umsatzsteuer ans Anßcnstälide. deren Gegenloert erst im'neuen Geschästsjal>r eingeht. 5. üiücksläiidige Provisionen, die erst am Jah- . re.sschlutz errechnet iverden können und erst im neuen Geschäftsjahr zur Auszahlung gell. Fräisileii. 3iollgeid, lllektainekosten. Packmalerialien niiv.. die im Vorjahre entstanden. oder noch uni|t verblicht bziv. bezahlt 7. 'Nnelstelliiiigen ans Forderungen. Wechsel, bei denen e-> zioei'elhail ist. ob oder in ivelcher Holie mit dem Eingang zn rechnen ist. (Delkredere>Koiilv.s Forderungen an die kommende Ge» süiästszeit I. illoransbezahlle Versicherungsprämie,l. ‘2. Vvransl'ezahlte Rliete. ' 3. Bankziiisen, die erst im kommenden Ge» .ill>n'i:->alir.giilgesihrieben iverden. / sind zn aktioiercn, da sonst der Gewinn zu gering sein würde. J, Die Übernahme von Einzelhandelsgeschäften nach den neuesten Richtlinien und Erläuterungen Aus dem Gesetz zum Schutze des Einzelhandels hatten sich bei d?r 'Anioendniig in der P.rar.is nxe ganze Anzahl von Zweifelsfragen ergel>en. Diele Streitfragen sind in Richtlinien nnd.Erläuterungen. die vom Reichswirtsck>aftsmiiiis!criilm herausgegeben > worden sind, im einzclueu geklärt . worden. Für j e d e n I n h aber e i n e s E i n - z e l h a n d e l b e t r i r b e s ist eine genaue Kennt-, nis dieser Vorschriften von wesentlicher Bedentiing. Aus den cinzelneii Punkten der Erläuterungen seien die wichtigsten hervorgehoben.^ Für die U e b e r u a h in e eine s G e - s ch äs t e s durch die Erben, alio Ehefrau. Kinder usw. sind besondere Bestimmungen erblassen worden. Für diese Fälle sollen besondere' Genehmigungen vorläusiger Art erteilt iverden. Bekanntlich ist für die Uebernahine eines Einzclhandelsgeichästes der Nachweis der Sachlunde 'und der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich. Um Härten zu vermelden, hat sich jedoch der Reichsivirtschastsiniiiister^ damit einverilandeii -erklärt. daß in den Fällen, in denen eine Verlaii'sslclle im Wege des Erbganges übernommen wird, dem Antragsteller eine für den Eriverb des 'Nalliwei'es der Sachkunde ailsreichende Frist beivilligt iverden soll. Die. Genehmigung zur Ileberiiahme des Geichätlks ivird iliiter der anilösenden ^st>- dingung erteilt, daß der Nachweis der Sachkunde bis zn einem bestiinmten Termin erbracht ivird.. Fehlt es aber dem Erben an der ebenfalls, erforderlichen periönlicheit Zuverlässigkeit, 'so ilt ihm für den Verkauf des Unternehmens eine angemenene Frist dtirch Erteilung einer be'riitcten Genehmigung qii geben. In allen Fällen, in denen' also Geschäfte vererbt werden, m-nß per Erbe zunächst' eine vorläufige Bewilligung Ar Uebernahme des Geschäftes beantragen. Die'e vorläufigen lüenehmigiingeii -iverden aber seit dem 1. Januar 1930 nur noch nir die Uebernahme von Geschäften durch Erben erteilt, in anderen Fallen grundsätzlich nicht mehr. - Ein weiterer wichtiger Plinkt der neuen Richtlinien ist die Frage der Uebernahme von Warenhäusern. «I einpreisge? ch d f * ten. S eir i e n g e s ch ä i t e n nsw. Neu ist die Fsststclliing. daß die Uebernahme eines Warenhauses^ Serieiipreisgeschäftes. Kleinpreisge''chaf-' tes oder eines anöereu durch die beiojidere Akt De.r Prei-stellung gekennzeichneten Ge'chäster nicht üom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden darf. Tie Uebernahme solcher Geschäste muß unter denselben Voraussetzungen ersiügen wie die Uebernahme anderer Verkaufs-, neben. Auch bei diei'en Geschäften ist die Uevernahme abhängig vom Nachweis der Sachkunde und davon, daß keine Tatsachen vorliegen. aus denen sieh der Nlaiigel der ersvrderlick-e-n Persönlichen Ziiverlajngkeit ergibt. Außerdem kann : (il’ct mu!) bei VoeUegen dieser Voraiissetzimgen die Geiiehiniguilg »'eriagt iverden, wenn eine ansiervrdeuliiöie Ueberbesetziing des hctrcsfcndcn Handelsziveiges vvrlie'gl. Des iveiteren beschäftigen sich die Erläuterungen aiissiihrlietj mit den F i l i a l n n t e r n c-hm il li gen. siir . die besondere Borschristen erlassen ivvrden sind. Entsprechend der Wirtschasts» polilik des bieiches wird die Ausbreilung von;s.ilialiiiileri>el>men im Ei» zellsandel nicht begünstigt. In der Praris unterscheidet man drei 'Falle für die Uebernahme von Filialgeschätten. Tie erste Gruppe umsaßt die Fälle, in denen die zn liberiiehmende Verkanssstelle schon-bisher als Filiale eiiies Filial»iileriiehme>is gesülirt wurde und niiii durä, ein anderes Filialiinlernehmen überiiommen iverden soll. In diesen Fällen wird kein 'Nachweis des Bedürsnisses verlangt. Weil hier keine ivirtschaslliche Verändernng eintritt, iverden dieie Falle wie die ülege'lsälle -behandelt, also lediglich der.Nachsveis der Sachkinidc und der per'önlichcn Ziiverläsiigkeit verlaiigt. ' Die zastite Gruppe nmsas'.t die Fälle,, in denen ein Filirl- ' iiiileriiehme» ein ' bisher sellgtändiges Einzelhandelsgesihäst Fibernimmt. Hier wird die Be» dürsiiisfrage geprüft, und cs ist eine besondere Geiiehmigiliig erforderlich. Dieie Genehmigung wird nach genauer Prüfung der örtlichen Verhältnisse nnd bei Bejahung der Bedsirsnitzsrage erteilt. Dasselbe gilt, wenn ein Filialunternehmen eine »ene. iveitere Filiale ervifnen will. Schließlich ist oft noch der Fall praktisch von Bedenliing. daß ein Filialiinternehmen ein anderes Filialunternehmen e-n blor iiberiiimlnt. In diesen Falle.,,' stehtdas »lcichrwirtsckxiftsministerinm gnf dem Standpiiiikt. -daß eine wiktstliäftliche Ber- »ndeiiiüg im HandelsZiveig niel>t vvrliegt. eine besondere Genelimignng nack) Prusnng des Bedürfnives al'v iiiiht liotivendig ist. - Schließlich beichästigen sich die Richtlinien noch mit der ivichligen Frage der Uebernahme n-e upc. W a r Gn g a tt n n ge n in ein bestehendes Einzelhandelsge'chäit. Es heißt. darin, daß die Hin Zunahme solcher Waren, die im Verhältnis z:i den bisher in den Verkaufsstellen geführten Waren völlig artiremd' sind, und die in -keinem Zii'ammeii!>ang mit' den bisher ge'ührten WäMl stehen, als Nenerrichtung einer Berka,,'sstelle, und zwar in räumlicher Verbindirug mit einer schon aorha»denen Verkaufsstelle au.zesehen wird. Als . Beispiel ivird anfgestihrt die Nenainnahme - des f-ertriebs von Zigaretten in einem Schirmgeschäft. D >e Hinzunahme branck-efremder Waren ist genehinigungspslichtig. Die Genehmigung ist nach den neuen Richtlinien davon abhängig zu machen.

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