Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 16 (17.4.1935)
- Date
- 1935-04-17
- Page
- – (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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^-n\//v <m ^VW/r'nKnnn/r: Xd* Q iL—' Li wv Ls ui V_. Nr. 16 5. Beiblatt 17. April 1935 Ms ÄLWjNßMÄAVs Eine neue EnlsKcldung des sreiÄsgeciStS In der „juristischen Wochenschrift' (Heft 15 Vorn 13. April 1935, S. 1145) wird ein Urteil br-s Reichsgerichts bunt 10. Januar 1935 (IV 1159/34) veröfscntlicht, daS die Grundsätze über die richterliche Nachprüfung der Ausschließung eines Vereinsmitglicds erneut Zusammenfaßt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts muß der Ausgeschlossene von den Gründen seiner Ausschließung in Kenntnis gesetzt werden, und zwar sind diese Gründe regelmäßig in den Ansschließnngsbeschluß aufzuuehmcn. Eine Ausnahme ist nur zuzulassen, wenn die Gründe der Ausschließung dem Ansgeschlvssenen bekannt und hinsichtlich ihrer tatsächlichen Unterlagen außer Streit sind. Eine richterliche Nachprüfung der Ausschließung ans ihre sachliche Richtigkeit kann von dem Betroffenen regelmäßig nicht verlangt werden, da in die Selbständigkeit der Vereins- Verwaltung in dieser Beziehung nicht eingcgriffcn werden soll. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur nach der Richtung znzulassen, daß das Gericht zur Entscheidung darüber angerufcn werden kann, ob nicht die Ausschließung offenbar unbillig sei oder gar eine unsittliche Handlung im Sinne des 8 Ktiti BGB darstclle. Was die erstere Voraussetzung dieses Nachprüfungsrechts anlange, so sei es nicht erforderlich, daß das Verbleiben im Verein für den Betroffenen eine Lebcnsnotwendigkeit sei, es müsse vielmehr als ausreichend angesehen werden, wenn die Mitgliedschaft bei einem die Belange eines nicht unerheblichen Vvllstcils berührenden Verein von sozialer, kultureller oder wirtschaftlicher Bedeutung in Frage stelle und wenn das Mitglied eines solchen Vereins durch die Ausschließung in wichtigen Lebensbcziehnngen betroffen werde. Asch m WMW Mt MM m WM UO WM Durch die Verordnung des Führers und Reichskanzlers zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 29. März 1935, „Rcichsgesetzblatt' I, Seite 502, sind wichtige Bestimmungen über die rechtliche Stellung sowohl der Nationalsozialistischen Deutfd)cn Arbeiterpartei, als auch ihrer Gliederung und der ihr angcschlossenen Verbände getroffen. Es ist bestimmt, daß der Nativnalsozralistifche Deutsche Arbeiterverein e. V. und der Verein Hitler-Iugend-Bewcgung e. V. im Vercinsregiftcr zu loschen ist, und daß das Vermögen dieser Vereine ohne Liquidation Vermögen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei als Körperschaft öfentlichen Rechts ist. Die Verordnung stellt sodann eindeutig fest, welche Organisationen als Gliederung der Partei und welche als der Partei angeschlossene Verbünde anzusehen sind. Gliederungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei sind die SA, die SS, das Nationalsozialistische Kraftfahrkorps, die Hitler-Jugend (einschließlich des Jungvolks, des Bundes deutscher Mädel und der Jungmädel), der NS-Deutsche Studentenbund und die NS- Frauenfchäft. Der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter^ Partei angeschlossene Verbände sind der NS-Deutsche Aerztebund e. V.. der Bund nationalsozialistischer deutscher Juristen e. V.. der NS-Lehrcrbuiid e. A., die NS-Volkswvhlsahrt e. V.. die NS-Krieasopfervcrsorgung e. V., der Reichsbund der deutschen Beamten e. V.. der NS- Bund Deutscher Techniker und die Deutsche Arbeitsfront (einschließlich der NS-Gemeinschast „Kraft durch Freude'). Die Gliederungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen, vielmehr bildet die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei mit ihren Gliederungen als Körperschaft des öffentlichen Rechts vermögcnsrechtlich eine Einheit. Sie allein ist daher vermögensrechtlich verpflichtbar und berechtigt. Der Reichsschatzmeistcr der Partei ist Generalbevollmächtigter des Führers in allen Vermögensrechtlichen Angelegenheiten. ' Die angefchlosfenen Verbände können eigene Rechtspersönlichkeiten besitzen, sie unterstehen der Finanzaufsicht des Reichsschatzmeisters der Partei. Durch die Verordnung werden sodann die erste Durchführungsverordnung vom 23. März 1934 und alle der vorliegenden Durchführungsverordnung entgegenstehenden bisherigen Anordnungen und Verfügungen ausgehoben. Wsr öÄ mm CtMrscht Im Mittelpunkt des Rektoratswechsels an der Kieler Universität stand die Festrede des neuen Rektors Professor Dr. Dahm über das Thema „Gemeinschaft und Strafrecht'. Der Rektor ging (laut DNB) von der Tatsache aus, daß der Gemeinschaftsgedanke, der sich im nationalsozialistischen Staat offenbare, eine neue Art des Nechtsgedankcns bedinge. Die Strafe, die dem Wesen der Gemeinschaft entspricht, sei die Ehrenstrafe. Sie sei unserer Zeit gemäß. Allmählich bildeten sich in den neuen Gemeinschäften und Gliederungen junge Ehrbegriffe und neue Formen der Ehrengerichtsbarkeit aus.' Auf ständischer und soldatischer Grundlage, im Ehrendienst, kn der SA und SS, in der Betriebs^ gemcinschaft entstehe eine neue Ehre und ein selbständiges Ehrcnstrafrcchi. Wohl überall ist die schwerste Ehrenstrafe die Ausstoßung aus der Gemeinschaft. So werde auch das kommende allgemeine deutsche Strafrecht, wahrscheinlich schon das kommende Strafgesetzbuch, Rechtsformcu belebeil, die dem älteren deutschen, ja dem germanischen Strafrecht entsprächen. Wie die Strafe, so erscheine aber auch das Verbrechen in neuer Beleuchtung. Dllrch das Verbrecherl scheide der Täter ans der Gemeinschaft aus; denn die Gemeinschaft sei eine lebendige persönliche Be- Ziehung zwischen Menschen von gleicher Art und Eesittiluug. Die Tat als solche sei unerheblich, bedeutsam Nllr als Anzeichen iür Persönlichkeit und Gesinnung. Das Wesen des Verbrechers sei vielmehr die Schuld, die Entartung des Willens, die bewußte Auflehnung des Schnldfähigen gegen das Lcbcnsgesetz der Gemeinscliast, das Handeln des verantwortlichen, freien Menschen mit dem Bewußtsein. Unrecht zu tun. Das sei der Gruudgedauke des neuen Wittcnsstrafrechts, das die preußische Denkschrift entwickle und die Strafrechtskommission übernommen habe, Erfolg und Schaden seien nicht das Entscheidende. Wer in Tötungsabsicht auf jemand schieße, sei ebenso schuldig wie derjenige, der vorsätzlich einen anderen töte. Auch die ungefährliche Tat und der untaugliche Versuch konnten Ausdruck einer volksfeiildlichen Gesinnung sein und hätten Bestrafung zur Folge. Es ergebe sich das Bedürfnis, die Belvcrtuug nach der Beschaffenheit der Tat zu ersetzen durch eine Bewertung des Täters und feiner Gesinnung. Da alle Gemeinschaft auf der Treue und dem persönlichen Einsatz beruhe, werde jedes Gemeinschaftsstrafrecht als Vorbild des Verbrechens überhaupt den ThpuS des Verräters kennen. Ein lebendiges Gemeinschaftsdenken allein sei imstande, den Buchstaben zu überwinden und da8 Strafrecht mit neuem Geist zu erfüllen. PtjJlff&hßooüSLB oücodJ n Stemer & Friodraasisi Kommanditgesellschaft Ulm a. d. 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