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Central-Verein-Zeitung · 1935-01-31 · 5 (31.1.1935) · page 13

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
14 (1935)
Issue
5 (31.1.1935)
Date
1935-01-31
Page
– (sequence 13)
Language
German
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C.-V.-Ztg.^ Nr. 5 3. Beiblaff V V!; c_ LVCj Ü f? V\ ni/Al .y/iu 31.Januar lW 1935 Midoanot^f Vv Wv Außer dem alten guten Stannn jüdischer Handwerker, die es schon seit Jahrhunderten in Deutschland gibt, interessieren sich heute weit mehr deutsche Juden für alle das Handwerk betreffenden Fragen als in früheren Jahren. Das hat zuletzt auch das starke Echo bewiesen, ba§ das 40jährige Jubiläum des Berliner jüdischen Handwerkervereins in der jüdischen Oesfentlichfeit gefunden hat. Es sind vor allem zwei Kategorien jüdischer Menschen, die ein vitales Interesse an diesen Dingen haben: Der Nachwuchs und . die. öfteren Umschichtler. Unsere Jungen und ■ Mädel drängen heute, teilweise aus ideellen,. teilweise aus rationalen Ueberlegungen heraus, in so starkem Maße zu den haudarbeitenden Berufen, daß — wie in der letzten Nummer der „E^-V.-Zeitung" ausführlich dargestellt — bereits von einer Gefährdung des kaufmännischen Nachwuchses gesprochen ' werden kann. Anderseits haben auch viele ältere jüdische Menschen, die aus ihren Berufen ansscheiden mußten, versucht, sich mit Hilfe einer längeren Ausbildungszeit in der handwerklichen Arbeit eine neue Lebensbasis auszubanen. Für sie alle bedeuten die gesetzlichen Bestimmungen für das Handwerk in Deutschland, die in diesen Tagen im ..Reichsgesetzblatt" (Nr. 3 vom 23. Januar) veröffentlicht wurden, eine außerordentlich wichtige Neuerung. Die neuen Bestimmungen sind in zwei Ber- - mdiumgen niedergelegt, die sich an das Gesetz über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 29. November 1933 anschließen. Tie eine behandelt die Organisation und den A u f b a u der Handwerkskammern und bie' andere, für unsere Betrachtung wichtigere Verordnung regelt die Berechtigungsfragen. Aehnlich wie bei der Einzelhandelsregelung wird keine allgemeine. Sperre oder Beschränkung für den Zugang zum Handwerk in zahlenmäßiger -Hinsicht getroffen, sondern die Möglichkeit, einen Handwerksbetrieb unterhalten zu können, richtet sich in Zukunft nach objektiven Voraussetzungen, die in der Persönlichkeit des Bewerbers und seiner Ausbildung liegen. Dabei sind umfassende IlebergangSmaßnahmen vorgesehen, um Härten gegenüber den bereits bestehenden Betrieben, die von den neuen Bestimmungen betroffen werden, nad) Möglichkeit zu vermeiden. Der Sinn der Neuordnung ist — wie der geschäftssührende Reichswirtschaftsminister Dr. Schacht mich den Berichten der Tagespreise auf der Führertundgebung des Reichsstandes . des deutschen Handwerks ausführte — die eigentliche Sicherung.. des Leistungsprinzips im Handwerk durch die Einführung des sogenanüten „großen B e sähigungs na chwe i s e s", wonach nur derjenige in die „.Handwerksrolle" eingetragen wird, der die Meisterprüfung abgelegt hat oder , die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzt und nur, wer in die Handwerksrolle eingetragen ist. ein Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben darf. Den „kleinen B e f ä h i g u n g sn a ch w e i s", nach dem nur geprüfte Meister Lehrlinge ausbilden durften, hatte bereits — woran Dr. Schacht auch erinnerte — das Jahr 1908 gebracht und im Jahre 1929 war die „Handwerksrolle". in die alle selbständigen Handwerker eingetragen werden, müsien, eingeführt worden. . Der erste A b s ch n i t t der Verordnung haudelt von der Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks. Es wird bestimmt, daß der selbständige Handwerksbetrieb nur den in der HandU'erksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet ist (§ 1). Handwerkliche Nebenbetriebe müssen ebenfalls in die Handwerksrolle eingetragen sein (§ 2). In die Handwerksrolle loirb nur eingetragen, wer die M. e i ft erpr ü f u n g für das von ihm betriebene oder für ein diesem verwandtes Handwerk bestanden hat oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in einem dieser Handwerke besitzt. Ausnahmen find möglich insbesondere zugunsten von Personen, die in einem Betrieb der Industrie eine Ausbildung als Facharbeiter erhalten haben und fünf Jahre als solche tätig gewesen sind (8 3). Wer den erwähnten Voraussetzungen für das von ihm hauptsächlich betriebene Handwerk genügt, darf in seinem Betriebe auch Arbeiten in anderen Handwerken ausführen (8 4). Bei juristischen Personen müssen die Betriebsleiter bzw. die Leiter des handwerklichen Nebenbetriebes den Erfordernissen'für den Inhaber eines Handwerksbetriebes'entsprechen (§ 5). Nach-dem Tode eines Handwerkers dürfen die Witwe bzw. minderjährige Erben oder and) Nachlaßverwalter. ,Nad> laßpfleger oder Testamentsvollstrecker währendeines Jahres den Betrieb weiterleiten. Nach dieser Zeit muß er aber wieder von einem eingetragenen, Handwerker geleitet werden (§ 6). 'Ter zweite Abs ch n i t t behandelt ausführ- . lich das Verfahren bei Eintragring und Löschung in der Handwerksrolle: "Das wichtigste daran» ist, daß - über "die Eintragungeine H-andwerkskart.e gnsgestellt wird (Z 7), daß gegen die Eintragung sowohl von -dem- Gewerbetreibenden und, falls dieser in das Handelsregister eirrgetragen ist. auch von der gesetzlichen Berufsvertretnng von Jndustrre nrrd Handel binnen 4 Wochen Einspruch erhoben werden kann ($ 8), und baß in letzter Instanz Pas Reichsverwaltungsgericht bzw. brs ferner ErNch-, tung'.das Reic^wirtschaftsgericht entscheidet.(ZM- Im d r i ttenAbschnitt werden die Fragen der Anzeigepflicht, der Anökiinftspflicht und die Strafbestimmungen behandelt. Wichtig ist hier' vor , allem,daß,wer einen Handwerksbetrieb ansängt,der zuständigen Behörde gleichzeitig mit der nach § 14' der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige die ' über die Eintragung in der Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte vorznlegen ljat, und daß die Fortsetzung eines entgegen den Vorschriften dieser Verordnung ansgeübten selbständigen Handwerksbetriebs polizeilich verhindert (K 16) 'sowie mit Geldstrafe und im Unvermögenssalle mit Hast bc> straft werden kann (8 19).; , Don außerordentlich großer Bedeutung ist der vierte A b s ch n l t t. der die UebergangS- und Schlußbestimmungen enthält. Sie betreffen vor allem die gegenwärtig ein Handwerk ausübenden Personen, die den von der neuen Verordnung ausgestellten Erfordernissen nicht entsprechen. Hierbei gilt folgendes: 1. Natürliche Personen, die vor dem 1. Januar 1932 in die Handwerksrolle eingetragen sind,' bleiben' eingetragen, auch wenn sie den neuen Voraussetzungen nicht entsprechen. 2. Natürlidie Personen, die nach dem 31. Dezember 1931 in die Handwerksrolle eingetragen sind und die neuen Voraussetzungen nicht erfüllen, bleiben eingetragen, sofern sie vor dem 1. Januar 1900 geboren sind oder bis zum 31. Dezember 1939 dm Nachweis-erbringen, daß sie den neuen Voraussetzungen nunmehr genügen. 3. Natürliche Personen, die bei Inkrafttreten der neuen Verordnung ein Handwerk selbständig betreiben, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein und ihr Gewerbe gemäß § 14 der Gewerbeordnung ordnungsgemäß - angezeigt haben, werden vorläufig in die Handwerksrolle eingetragen, auch wenn sie den neuen- Voraussetzungen nicht entsprechen. Sie 'sind bereits vor der Eintragung ' zur Fortsetzung ihres Gewerbebetriebs berechtigt. Die. - Eintragung ist jedoch zu löschen, wenn der Gewerbetreibende nach dem 31. Dezember 1899 geboren ist und nicht bis znm 31. Dezember. 1939 den Nachweis'erbringt, daß er den -neuen Voraussetzungen nunmehr genügt stz 20). In den erwähnten drei Fällen sind Erleichterungen für die nachträgliche Zulassung zur Meister-. Prüfung vorgesehen. So darf die Zulassung zur Meisterprüfung nicht von dem -Nachweiseiner ordnungsmäßigen Lehrzeit oder von der Ablegung einer Gefelleuprüsimg abhängig 'gemacht werden. Für die Zulassung zur Meisterprüfung genügt der Nachweis einer fünfjährigen Praktischen Tätigkeit als Facharbeiter oder selbständiger' Gewerbetreibender in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, oder in einem ihm verwandten Handwerk. Ist die Gesellenprüfung aber schon abgelegt, so genügt der Nachweis einer drei-, jährigen praktischen Tätigkeit, auf die die Zeit der Selbständigkeit anzurechnen ist. R. W—1.. die überwiegend Börsennotiz genießen.-ordentlich geleitet sind und-sich ihrer Pflicht der Gesamtheit gegenüber bewußt sind". Es ist anzunehmen, daß. er chierin auch die von ihm als jüdischäugesprochenen.. Firmen ein schließt. Im übrigen wendet er sich noch gegen die getarnte Gleichschal, tung und fordert, daß sich im organischen Wachsen der Umban vollziehen müsse, „der die deutsche - Wirtschaft in den Besitz schaffender deutscher Menschen überführt". Uebrigens weist der Verfasser selbst darauf hin, daß Ende 1933 in Deutschland 9148 Aktiengesellschaften mit einem Nominalkapital von 18,63 Milliarden Mark bestanden, während seiner Untersuchung nur 213 Aktiengesellschaften mit' 1.2 Milliarden Kapital, darunter allein die I. G. Farbenindustrie mit 800 Millionen, zugrrmde' liegen! Im „Frankfurter Volksblatt" vom 22. Januar finden wir einen Artikel mit obiger Ueberfchrift. bei dem es dem Verfasser — wie er sagt — Hauptsächlich darauf ankam, „festzuftellen, wieviel Gesellschaften -unter. jndisck)em Einfluß stehen". Ans der Untersndiung ergibt sich, ohne Stellung- ‘ nähme zu ihrer Richtigkeit, klar die enge- Verflechtung. . die zwischen Juden und Nichtjuden ^wde in der Wirtschaft' besteht, und die auch die zuständigen Stellen des Reiches, im Interesse der deutschen Wirtschaft veranlaßt haben, in der freien Wirtschaft von irgendwelchen Sonderbestinnnungcn für Nidstarier abznsehen. Im übrigen scheint sich auch der Verfasser der Schwierigkeiten, die einer genauen Untersuchung und Unterscheidung auf diesem Gebiete entgegenstellen, wohl bewußt zu sein. .An nur wenigen Stellen -gibt er eine genaue ziffernmäßige Darstcllunch deren Nachprüfung im einzelnen erheb- Iid)c Einwendungen zuläßt, so bezüglich der Banken, der Metallindustrie und der Textilunterneh-, mungen. Worte wie „vielfach",, „stark", „nicht ganz eindeutig" usw. müssen die fehlenden Zahlen ersetzen. Und bei den wenigen Prozentziffern,, die gegeben, werden, ist uid)t ersichtlich, wie der jüdische Einfluß errechnet wurde, ob nach dem Namen der Gesellschaft, -nach der Zahl der jüdrscheu Verwaltungsmitglieder oder nach dem Kapitalbesitz.- .Sicherest. nur. daß keine dieser drei Möglichkeiten ohne genaue Berücksichtigung der. beiden anderen zu' einem richtigen- Ergebnis führen kann. Ter 'Verfasser glaubt.- die Führung von.Firmen .in der Form..der, A.?G.;fci; von, Jndhn: deshalb " bevorzugt worden, weil sie in der A.-G. „ihr fein ausgeklügeltes System des ,Jm.Hintergrundbleibew sorgsam ausgebant haben", - wahrend doch. tatsächlich' bei-Juden n>ic bei 'Mchtjuden. die. Um- ' Wandlung in eine anonyme Gesellschaftsform fast immer unter dem Gesichtspunkt: der Kapitalbe-schaffung erfolgte. Und Typen, „die sich durch, kaufmännische Solidität und Bodenstandrgkert nicht' auszeichneten" hat -eSschon - nnmer zu.allen Zeiten und Überall gegeben. Der Verfahr -betont am Schlüsse seiner Arbeit auch, „daß die .Mehrzahl der großen - Frankfurter Aktiengesellschaften. LEMLMMZMgW (Stiftungen an Ausländer im Blond — SevileninländereigeMaM ' Gelegentlich einer Stellungnahnie zu der Frage, ob und iliwieiveit inländische Firmen zrr Gunsten ausländischer Geschäftsfreunde. Vorstands- und Anssichisratsmitglieder Anfwendlingen zu madieu und ihnen Reichsmarkbeträge, Zinn Beispiel als Ans- ' .wandseritschädignngen, zur Verwendung im Inland ausznhändigen befugt sind, hat die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung folgendes ausgeführt: „Die Be,Zahlung von' Diensten oder Leistungen, die ein Inländer zu Ewisten eines Ausländers bestellt, ist nicht genehmignngsbedürstig. Es handelt sich hierbei nicht um Zahlungen für Rechnlnig des Ausländers, da die Bestellung von vornherein für eigelie Rechnung des Inländers erfolgt und der Umstand, daß sie dem Ausländer zugute kommt, devifenwirtschaftlich ohiie Bedeutung ist. Lb eine rechtliche Verpflichtung gegenüber den: Ausländer besteht oder ob es fid) nur um die geschäftlichen Gefälligkeiten handelt, ist gleichgülkig. Die Leistung iion Reichsinarkzahlnngen an Ausländer im Inland ist genehmignngsbedürstig. Es bestehen jcdod) gegen die Erteilung dieser Genehmigung keine Bedenken, worin ein Mißbrauch nicht zu besürchteii ist." Diese Klarstellung der Rechtslage hat namentlich auch für den Fall Bedeutung, .daß sich im Ausland ansässige Personen vort'ihergehend zu Besuchszwecken oder auf-sonstigen Reisen in Deutschland aushalten. - ' ' Im Zusammenhang hiermit, soll auf einen allgemeinen Erlaß der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung vom 8. Januar d. I. hin gewiesen werden, in dem diese zu der wichtigen Frage der devisenredstlichen Inländer- oder Ausländereigensd)<'lft einer Person Stellung nimmt: „Für die Jnländerelgeusd>üt im Sinne der deutschen Devisengesetzgebnng bleibt die Staatsangehörigkeit außer Betrad)t. Inländer find vielmehr alle diejenigen Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Begründung eines Wohnsitzes setzt aber nach allgemeinen Grundsätzen . neben einer tatsächlichen Niederlassung die Abfidtjt voraus, diesen für eine gewisie Tauer bei- - zubehalten mW ihn znm Mittelpunkt der tat- Milrchen Lebensbeziehnngen zu machen. Dies wird auch bei einem längeren als einem sechsmonatigen Aufenthalt nicht anigenommen werden - können, roenn die betreffenden Personen ihren ausländisdien Wohnsitz nid)t anfgeben und nur für bestimmte, von vornherein ab-! zusehende Zeit oder zu begrenzten Zwecken nach Deutschland fahren. Als Inländer gelten daher insbesondere mri)t solche Personen, die 'zum Zweck des Besuches von Verwandten oder der , Teilnahme an Kongressen. Veranstalttrngen oder zu- Erholungszwecken in 'Deutschland weilen. Die.zuständigen Behörden werden bei den von Fall zu Fall . zu treffenden Entscheidimge»r*-.wohlwollend berückstdztigen, daß Reisende von Üebersee sich unter Umständen noch länger als sed)s Monate im Inland aufhalten, ohne , hier einen Wohnsitz begründen' zu ' wollen." -' Für die Frage, wann jemand Devisenausländer wird, bleibt es mangels abändernder Regelung bei der — allerdings zu widerlegenden — Vermutung, daß eine Person, die länger als drei Monate im Ausland ist. Dcvisenausländer geworden ist. ßudol! Graupner (Berlin). .! $k KiMMgÄS rssDÄMsr- Det Leiter der Reidisstelle für Devisenbewirt-.; schaftung wendet sich' in' einem Runderlaß vom : 22. Januar 1935 dagegen, daß verschiedene De- ' Visenstellen unter Berufung auf das '„Gesetz über die Zillassimg von Steuerberatern" dazu überge- ' gangen seien, Nichtarier and)'von der Vertretnng 'in Devisensachen auszuschließen. Demgegenüber wird erklärt, daß es allein auf Vorbil- ‘ düng, persönliche Eigmma und unbedingte Gewähr; für eine, sachgemäße und den Interessen des Reichs und der Volksgemeinschaft dienende Beratung an- ■ komme. Im Einvernehmen mit dem Reichsminister i der Finanzen wird vu a. bestimmt: Das Gesetz über die Zulassung.. von Steuerberatern vom 6. Mai 1933 findet auf die Zulassung von De-! Visenberatern keine Anwendung. Jedoch dürfen Personen,-die sich im kommunistischen Sinne bestätigt haben, auch als Devisenberater nicht znge-! lassen werden. Als' Bevollmächtiatc. Vertreter. - und Beistände, in Devisensa'chen dürfen grundsätz. > lich'nur Rechtsanwälte. Notare,"Wirtschaftsprüser. allgemein zugelassene Steuerberater nud^ solche Personen zngelassen >ve.rdeu, die fid) bereits vor dem 1. April 1933 gesdiäfts- oder berufsmäßig mit Teviseusachen besaßt haben. Zu dem letzteren ' Personenkreis gehören auch jene, die geschäftsvder berufsmäßig eine schriftstellerische Tätigkeit in Teviseusachen ausgeübt haben. Weiter können bei besonderem Bedürfnis oder ans besonderen Gründen and) andere Personen zngelassen lverde.n, wenn sie die Voraussetzung hinsid;tlich Vvrbildi'ing, persönlid)er Eignung und sadigemäßer Beratung erfüllen. Als Bevollmäditigte, Vertreter oder Beistand von '.'lngebörigen im Sinne des § 10 des Steueranpassungsgesetzes kann jede Person zugelajsen werden. . Einen Unterschied zun scheu Ariern und Niditariern gibt es demuad) im Ralunen dieser Bestimmungen nid)t. Audi Nichtarier sind zuzillasseu, wenn sie in den bevorzcigt zugelassenen Berufen tätig sind oder sich vor dem I. April 1933 sd)on mit Devisen suchen besaßt haben oder bei ihnen sonst die allgemeinen Vorbedingungen für ihre Zulassung erfüllt sind. ZlMleMrrMn Durch ein von der Reichsregierung verkün-« detes und in der Tagespreise ausführlich behandeltes Gesetz sind alle Kreditanstalten, die Schuldverschreibungen gegen H y v othekendeckung ausgegeben haben, ermächtigt worden, soweit die Verzinsung bisher 6 und mehr Prozent betrug, ein Umtauschangebot zu erlassen, und zwar ans Unttansd) in 4)4prozentige Pfandbriefe. Die Zinsersparnisse sind nacl) näherer Bestimmung des Reichswirtschaftsministers voll zur Zinsentlastnng der Schuldner, und zwar ab 1. Lktober 1935. zu verroenden. Inhaber von Oprozentigen und höher verzinslichen Pfandbriefen und Kommunalobligatwnen haben folgendes zu berücksidüigen: Am 26. d. M. erfolgte dnrdj Dekanntmad)img im „Reichsanzeiger" das Umtausdiangebot der Kreditanstalten. Eine direkte. Benachrichtigung durd) die Banken ist daneben nicht vorgesehen. Eine etwaige Ablehnung muß innerhalb von lO Tagen — von dem, auf die Veröffentlichung folgenden Werktag an gerechnet — erfolgen. Tie Ablehnnngssrist gilt innerhalb Dentsdiland als geivahrt, wenn die Erklärung der Ablehnung und die zu hinterlegende Schuldverschreibung innerhalb der ae< nannten Zeit mit der Post abgeschickt wird. Für die im Ausland befindlichen Inhaber der bei treffenden Sd)nldverschreibnngen gelten längere Fristen. Wer sich nicht meldet, nimmt das Koni Versionsangebot an. Am 1. Oktober wird die Zahlung einer Ent^ schädiglmg von 2 Prozent des Nennbetrages an , die vom Umtausch Gebrauch madieuden Gläubiger .'fällig. T-a die 'Prämieuzahlwig an die Hypvthekenschuldner überwälzt wird, gelangen" dis Schuldner somit ab 1. Januar 1936 in den vollen Genuß der Zinsentlastnng. - LÄ-dM WÄlhDAl Wie in Nr. 4 der „E.-D.-Zeitung" gemeldek, hatte die U e b c r w a ch u n g s st e l l e für tin< edle Metalle sich bereit ertlärt, auch zur Ausfüllung der Händlerlager Anträge aus B e d a r f s s ch e i n e e n t g-e g e n z u n c h - m c n. Diese Maßregel solle indessen, wie aus weiteren in der Tagespresse mitgeteilten Auslassungen der Ueberwadinngsstelle zu entnehmen ist. keinesfalls zu Anstauungen im Umlauf der Vcetalle führen. Die normalen Bedarssbeschei-« nigungen, die dem Metallverbraucher ausgestellt werden, seien jeweils an bestimmte Gültigkeits-» mvnate gebunden. Dagegen sei der Lieferant, an den die Bedarsssdzeine abgegeben werden, seiner-, seits bei der Ausführung des ihm erteilten Auf-, träges nicht an den Gnltigleitsmonat gebunden. Diese Bestimmung, die den Metallmnlanf erleid)-- tern soll, dürfe indessen keineswegs zu Stockungen in der Weiterleitung von Bedarssbesdieinigungen führen. Ter Händler sei, soweit er die von ihm angeforderten Mengen auf Lager habe, verpflichtet, Bestellungen ans seinen Beständen auszuführen. Reiche das Lager nidzt ans. so könne er Aiürag ans Anssülllmg seines Lagers stellen.. Eine Anfammlnng von Bedarssbesdieinigungen. durch den' Händler dürfe nur erfolgen, wenn er das Material nicht besitze und de°r Auftrag zu klein sei, um sofort an einen Unterlieferer weitergegeben zu werden. In diesem Fall könne der Händler mehrere bei ihm. eingegangene Bestellungen zu einem größerer! Auftrag zusanunenfassen: es wird ihm aber nahe< gelegt, trotzdem unverzüglich entspredrende Belegfdjeine an sein Lieferwerk auf Abruf weiterzugebeu, damit dieses rechtzeitig seine Dispositionen treffen könne. Tie fefjarfe Unterscheidung zwischen Einkauf und Lieferung lasse die Möglichkeit offen, haß der.Händler oder sonstige Zwisd)entieferer an sid) die mit der Erteilung größerer Bestellungen verbunderren Vorteile dlirch einen entsprechend großen Einkauf sichere und lediglich den späteren Abruf der eingekanften Menge davon abhängig mache, daß er in der Zwischenzeit Belegsdieine in ansreidiendem Uvtsange beibrmgen könne. Dia UeberwachungssteNe mad)t darauf aufmerksam, daß sie sich Vorbehalten muß. die' zeitliche' Be< arenznng für die Benutzung der Bedarssbescheinigungen.auch auf die'weiteren Glieder dev- Lieferreihe auszudehnen, falls es sich Herausstellen , sollte, daß der Umlauf, der Scheine vor Eintreffen beim ersten Lieferer eine ungeredsifertigte Verzögerung erfahre. ' -' - * - ' Die U eb e rw a ch u n g s st e l l e für ti n - edle M etalk e hat eine Neuregelnng der von - ihr bei den verschiedenen Gesdiäftsvorgängen er-., hobencn Gebühren im „Reid)sanzeiger" veröffentlicht. - - iCiricii öar gut« Likör, Magister München VII

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