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Central-Verein-Zeitung · 1934-12-13 · 50 (13.12.1934) · page 15

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
13 (1934)
Issue
50 (13.12.1934)
Date
1934-12-13
Page
– (sequence 15)
Language
German
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.3 SÄ KkMMWW Mr »las i . eines jlldischrn LRArexZ A Ew Nationalsozialist in führender Stellung hatte, wie die „Deutsche Zeitung" meldet, einen 3 jüdischen Geschäftsmann scharf angegriffen und ihm £j ^geworfen, er wolle sich mit Hilfe eines jüdischeu, nicht einwandfreien Zeugen auf typisch j| jüdische Art um seine Zahlungsverpflichtung | drücken. | ,'\n dem Zivilprozeh, der von dem jüdischen [i ssieschästsmann gegen den Nationalsozialisten an.!Z ^strengt wurde, amtierte ein jüdischer Richter, sß Ter Nationalsozialist beantragte, den Richter auf ja ljirund jenes Sachverhalts wegen Besorgnis der fß Vc'angcnheit nach § 42 ZPO abzulehnen, da er g berechtigtes Mißtrauen gegen dessen Unparteilich. h feit Habers müsse. Das Kammergcricht in Berlin!-j üat den Standpunkt des beklagten Nationalsozia- [3 liücn gebilligt und die Ablehnung des jüdischen tß Richters als berechtigt anerkannt. In den Ent- [•| scheidungsgründen heißt cs u. a.: |§ „Es ist zu verstehen, wenn der . . .?!ational. I wzialist im Hinblick auf den geschilderten Sach, verhalt behaupte, er könne sich nicht denken, daß der abgelebnte Richter, der ebenso wie der klagende jüdische Geschäftsmann Jude und infolge der neuen Beaintengefetzgebuna an das Landgericht verseht worden ist, solange im 'Gleichgewicht geblieben sei und ' ihm als Rauonalsozialisten gegenüber dieselbe Stellung J einnehme wie gegenüber . . . seinem jüdischen § Rasiegenosien. Im übrigen ist auch im Dienstß wege festgestellt worden, daß sich der abgelebnte Richter durch die entschiedene Ablehnung des | Judentums, die der . . . Nationalsozialist ge» | äußert hatte, schwer getroffen und verletzt ge- § nchlt hat. Ist das aber der Fall, so sind die | Bedenken des Nationalsozialisten gegen die lln« % varteilichkeit des jüdischen Richters, selbst wenn! dieser den besten Willen haben sollte, volle Sachlichleit zu wahren, doch gerechtfertigt. . Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts bedarf es bei der Ablehnung eines Richters nicht des Aachweises der wirklichen Befangenheit, vielmehr kommt es darauf an, ob vom Standpunkte der Partei aus vernünftige Gründe vorhanden sind, um Mißtrauen gegen den Richter zu hegen. Neben dieses subjektive Moment, das die Abgrenzung immer schwierig macht, tritt jedoch ein objektives: Die Gründe müssen auch objektiv ge« eignet sein, das Mißtrauen zu. rechtfertigen. Früher wurde in der Rechtsprechung den subjek. tiven Gründen bei der Ablehnung lein entscheiden« des Gewicht beigelcgt. da sonst letzten Endes die Partei maßgebenden Einfluß auf die Auswahl des Richters haben könnte. Die Entscheidung deS ^anunergerichts berücksichtigt dagegen weitgehend die subjektiven Bedenken der ablehnenden Partei. Das „Deutsche Aerzteblatt" Nr. 49 vom 8. Dezember 1944 enthält eine Bekanntmachung des Reichsärztesührers Dr. Wagner vom 5. Dezember 1934 über die ärztlichen Verrechnungsstellen für die Privatpraris. Darin wird festgestellt, daß bei den Verrechnungsstellen keine Zwangsmitglicdschaft bestehe, wndern die Mitgliedschaft eines Arztes zu einer Berrechnungsstelle eine freiwillige sei. die mit Rücksicht auf das Verdienst der Berrcchnungsstellen empfohlen werde. Auch der Reichsverband der ärztlichen Verrechnungsstellen für die Privatpraris beim Hartmann-Bund sei keine Zwangsorganisation. Tie KV2 hat mit den Verrechnungsstellen nichts tun. Sie gehören nicht in ihr Aufgabengebiet. Anordnungen von seiten der KVD hinsichtlich der Verrechnungs« stellen oder der Zugehörigkeit von Aerzten zu ihnen können daher nicht ergehen. P Im „Aerzteblatt für Berlin" Rr. 49 vom 8. De« zembcr 1934 wird folgende Bekanntmachung der Aerztekammer für Berlin veröffentlicht: „Auf Grund einer Anfrage der Reichspostdirektion Berlin, welche sich mit den Eintragungen der Aerzte in das amtliche Fernfprcchbuch befaßt, teilt die Aerztekammer für Berlin folgendes mit: „Es ist unzulässig, daß praktizierende Aerzte außer der Ankündigung ihrer Sprechzeit Zusätze wie „Dirigierender Arzt" oder „Dirigierender Arzt i. R., a. W." oder „Neg. Med.-Nat" b.;w. „Neg. Med.-Nat r. N., a. 33." veröffentlichen. Diese Bezeichnungen sind keine Titel, sondern Amtsbezeichnungen und haben entsprechend der Veröffentlichung des Preußischen Aerztekammer. Ausschusses in Rr. 47 des „Deutschen Aerzteblat. tes" zu unterbleiben. Aerzte, die bei der Fernsprechbuch-Stelle für daö Jahr 1935 derartige unzulässige Bezeichnun. gen beantragt haben, werden in ihrem eigenen Interesse gebeten, umgehend bei der Fernsprcch, buch-SLelle, Berlin C2, Spandauer Straße 13/14, eine Aendernng der Eintragung zu beantragen. Dieser Antrag muß spätestens bis zum 20. De» zember bei der Fernsprechbuch-Stelle vorliegen, da an diesem Tage das amtliche Fernsprechbuch ab. geschlossen wird." _ EM JU (Sine Untersuchung über die äußeren Grenzen der staatlichen FinanzgewalL. Verlag W. Kohlhammer, StuttgarL/Bcrlin 1934. Es gereicht dem Referenten zur Freude, dieses Buch cmkündigen zu können. Man kann hier wirklich einmal mit Recht sagen, daß es eine Lücke im deutschen Schrifttum aussüllt. Mit souveräner Beherrschung der Gebiete des Internationalen Verivaltungsrechts, des Völkerrechts und des internationalen Privatrechts versucht Isay. das internationale Finanzrecht. genauer das Gebiet der 'Abgaben, unter den größeren Gesichtspunkten des internationalen Verwaltnngsrechts einmal grundsätzlich abzngrenzen und seine obersten Prinzipien anfznsinden. also zu einem „reinen i n t e r n a t1 d n a I c u Finanzrecht" vorzudringen. Diese prinzipielle, echt wissenschaftliche Bedeutung des Buches soll hier hervorgehoben werden: Einzelheiten und so manches Für und Wider ließen sich nur in einer ausführlichen Erörterung in einem Fachblatt darstellen. Dabei muß im übrigen betont worden, daß die Untersuchungen Isavs auch eine hervorragend praktische Bedeutung haben, da das Steucrrecht. rvie überhaupt in das ganze Wirtschaftsleben, so ganz besonders in die internationalen Wirtschaftsbeziehungen nachdrücklich eingreist. Das Buch des deutschen Autors ist um so ertvünschter, als gerade Deutschland auf dem Wege vertraglicher Beseitigung der stüheren Anarchie aus diesen: Gebiete durch Verträge zur Der« meidung der Doppelbesteuerung an erster Stelle und führend mitgeivirkt hat. Das Schwergervicht der Arbeit liegt in ihrem ersten Teil. Isay untersucht grundsüßlich, also zunächst unabhängig von den positiven Bcstimmnugen der Gesetze und internationalen Verträge, ob die Staatsgewalt überhaupt internationale Grenzen in der Best eu e ru n g haben kann und welche Grenzen dies sein können. Ich glaube, daß Isay die naturgebotenen Grenzen der staatlichen Finanzgewalt richtig bestimmt, ebenso die Gründe für die 'Abgrenzung der Finanzgewalten verschiedener Staaten. Diese findet er in den Gesichtspunkten des staatlichen Schußes der eigenen Wirtschaft, und ferner vor allem in dem Gesichtspunkt der „AequiValenz", den er mit folgenden Worten anschaulich macht: „Ter Fremde nimmt nicht nur an der Habenseite, sondern auch an der Sollseite der staatlichen Gemeinschaft teil, soweit er zu dieser zngclassen ist.. Steuern dürfen einem 'Ausländer grundsätzlich nur auserlcgt werden, soweit sie einen Gegenwert bilden für die Vorteile, die ihm aus einer Berührung mit der inländischen Staatsordnung erwachsen." Von der gewonnenen oberen Plattform geht dann Jsays „reines Finanzrecht" dazu über, auch die reinen, obersten Normen für die einzelnen Abgaben zu suchen. Hierbei wird man ihm nicht in allem zuznslimmen brauchen. Allein gleichwohl bleibt der Versuch, solche obersten Grundsätze zu finden, überaus verdienstlich, da er kritisch eine Reihe von Unzulänglichkeiten bisheriger Theorien anfweist, anderseits aufbauend zum „richtigen Recht" vorzndringen sucht. Unter diesem Gesichtspunkt wird man Isay beipflichten können, wenn er manche Anknüpfnngen in positiven Vorschriften als „unrichtig", als Ueberschreitung der ftaatltcljen Steuerzustäudigleit, als „un- A!si iH-pii- O'ü Lf LU b\> WM PH n\n rurn Lü LilZi—-i;es&E3s*g —W Imme? §dh?esnd L.V © e* e s e! e m 3 Gut MÄ billig kaufen Sie bei LJr:r"TTT:3 Wilsdrufferstrasse ' FramMrart a. SI. 3 Führend m Piatzs <^Anastadti. 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