Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 13 (1934)
- Issue
- 41 (11.10.1934)
- Date
- 1934-10-11
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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G-V.-Ztg. Nr. 41 Vv üi£\i jeLi». ..;r^/piU7m. U^vULOliCj ILOkfob. 1934 San Rudolf Gr M KZWMMA m ■ ^nfolflc der äußerst beschränkten Devisenzuteilung für die.Wareueinfuhr haben diejenigen Importfifidlätlc, die ohne Tevisenanforderungcn bei der Reichsbank eine Wareneinfuhr ermöglichen, stark an Wdcutung gewonnen. Es handelt sich hierbei in erster Lime um die Kompensationsgeschäfte und die Aohftofflrcditgefchäftc. 1. Das KamyaMionsMsSM Das Kompensationsgeschäft ist ein Wnrenaustausch- oder Verrechnungsgeschäft. Beim ersteren,, seltener vorkommenden, findet ein reiner Tausch von" Waren statt: beim letzteren tilgt der deutsche Importeur seine 3d)iilb au den ausläudifel;eu Lieferanten durch Zahlung an einen deutschen Exporteur, während sich im Ausland derselbe Vorgang derart wiederholt, das; der Lieferant des deutschen - Jmporrcurs vom ausländischen Abnehmer des deutschen Erportenrs auf dessen Anweisung bezahlt wird. Beide Geschäftsarten sind genehmigungspflichtig. Kompensationsgeschäfte,' die dem Import bestimmter industrieller Rohstoffe und Halbfabrikate ,:!>ohslofse und Erzeugnisse aus Wolle, Baumwolle, Bastiaiern, Zellen und Häuten, und edlen Metallen, Kaunchuk, Balata) dienen, werden bevorzugt bebandelt. Bei Kompensationsgeschäften zur Einfuhr anderer Rohstoffe sowie von Halbfabrikaten und Zerrigwaren muß in der Regel der Erlös des deutielien Ausfuhrgeschäfts den Preis des Einfuhrgewbäsies um NO Prozent übersteigen, außer wenn die Ueberwachungsstelle bescheinigt, das; an der Einfuhr der Ware ein besonderes wirtschaftliches Interesse besteht. Bei allen Kompensationsgeschäften müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Tie Warenausfuhr muß nach dem Ursprungsland bzw. Bcrarbeitungslnnd der Einfuhrware stattfindeu. Bei den Ausfuhrwaren muß es sich um Waren deutschen Ursprungs handeln, bei denen der Anteil ausländischer Rohstoffe und sonstiger ausländischer Materialien 20 Prozent des Wertes nicht übersteigt, cs sei denn, daß der 20 Prozent übersteigende Anteil ausländischer Rohstoffe und sonstiger ausländischer Materialien in effektiven Devisen bezahlt und an die Reichsbauk abgeliefert wird. Ferner darf grundsätzlich das betreffende Ausfuhrgeschäft im Zeitpunkt der Genehmigung nveli nicht abgeschlossen fein und e? darf nach der devisenrechtlichcn Praxis der Bestimmungsländer erfahrungsgemäß nicht damit zn rechnen fein, daß tie aus dem Ausfuhrgeschäft entstehende Forderung durch Zahlung in konvertierbaren (frei tauschbarenh Devisen beglichen wird. Einer Einschränkung unterliegen Kompensationsgeschäfte mit den Ländern, mit welchen Deutschland B e r r c ch n u n g s ab ko m m e n abgeschlossen hat, also mit Belgien, Frankreich, Schweiz, Italien, Holland, Norwegen, Oesterreich, Schweden, Dänemark, Estland, Lettland, Bulgarien, Jugoslawien Rumänien, Griechenland, Tschechoslowakei, Türkei. Hier darf keine direkte Verrechnung zwischen dem deutschen Erportcnr und Importeur stattsinden, sondern die Kompensationsällyller, Serlln gcjchäste werden grundsätzlich nur in der Form genehmigt, daß die Abwicklung der Zahlungen über das Verrechnungskonto erfolgt, und zwar zugunsten des ausländischen Exporteurs. Bon der Auslage des JOprozentigen Ausfuhrüberschusses ustb der Ablieferung der daraus anfallenden Devisen an die Reichsbank kann abgesehen werden; auch kann hier die Genehmigung noch nach ersolgtem Abschluß des Ausfuhrgeschätes erteilt werden und eine Zahlungsmöglichkeit in konvertierbaren Devisen bildet kein Hindernis, da eme solche durch das Berrechnuugsabkommcu ohnehin praktisch nicht möglich ist. Verrechnungsgeschäfte 'mit Ungarn bleiben grundsätzlich unzulässig. Für die Länder Dul- Marien, Griechenland, Jugoslawien, Rumänien, Türkei, Ungarn können deutschen Firmen Genehmigungen erteilt werden, ihre' eigenen in diesen Ländern eingefrorenen Warcngnthaben zum Ankauf von Waren ans demselben Lande zu perwenden, sofern die Einfuhr im Nahmen des bisherigen Geschäftsbetriebes der deutschen Firma erfolgt. Private Verrechnungsgeschäfte, die unmittelbar zwischen den Beteiligten statt der Zahlung über die Verrechnungskonten vorgenommen werden sollen, können in der Regel für alle oben erwähnten Länder dann ausnahmsweise genehmigt iverden, wenn sich sowohl die Reichsbank wie auch die betreffende ausländische Notenbank damit einverstanden erklären. In der Praxis der letzten Zeit hat das Kompensationsgeschäft für viele deutsche Exporteure deshalb erheblich au Interesse gewonnen, iveil der auf Importwaren stark angewiesene deutsche Importeur dem deutschen Exporteur oft ein Aufgeld für seine Beteiligung am Kompensationsgeschäft gezahlt hat. Tie Zahlung dieser Konip e n s a t i o n s p r ü m i e n wurde daher bei sämtlichen Tausch- und Verrechnungsgeschäften allgemein verboten. Auch dürfen für Importwaren im inländischen Geschäftsverkehr keine höheren Preise gefordert werden als die zur Zeit des inländischen Angebotes vder Berkanfes auf den ausländischen Märkten allgemein gültigen Marktpreise für Waren gleicher Art und Güte zuzüglich der handelsüblichen Kosten und deS handelsüblichen Gewinns, Umgekehrt dürfen Ausfuhrwaren, die für den Verkauf im, Ausland in irgendeiner Weise preisgebuudcn sind,' auch im Rahmen des Kompensationsgeschäftes nicht unter dem festgesetzten Preis im Ausland abgegeben werden. Im übrigen kommt eine Genehmigung für Verrechnungsgeschäfte auch für den Zahlnngsverkehr außerhalb der Wareneinsuhr in Frage. Es ist daher grundsätzlich nicht ausgeschlossen, U n t c rst ü tz n n g s z a h l u n g e n an im Ausland befindlichen Personen un Verrechnungswege zu leisten. Es bleibt abznwarten, nach welchen Grundsätzen die Devisenstellen die für solche Verrechnungen erforderlichen Genehmigungen erteilen werden. (Ein zweiter Aufsatz folgt.) Anerkennung von WirtschafLsgru-pen, Vom Rcichswirtschaftsmiurster wurden weitere WirtfchaftSgruppcn als chic zuständige Vertretung .ihres Wirtschaftszweiges anerkannt. Hierher gehört die Wirtschaftsgruppc S ä g c i n d u str i e, Berlin. SW 11, Stresemanustraße 56, deren Führer Reinhardt Klopfer, München, ist. Sie umfaßt alle Fabrikationsbetriebe für Bau-- und Nutzholz, Grubenholz, Delegrapheustangen, Eisenbahnschwellen, Brennholz vder Furniere. Der Wirtsttzaftsgruppe Z u ck er i n d u st r i e, Berlin W 62, Kleiststraße 32, werden alle Unternehmungen und Unternehmer angeschlossen, die im stehenden Gewerbe Rohzucker, Weißzucker, Kandis imd Melasse fabrikmäßig Herstellen. Ihr Führer ist Generaldirektor Harnay, Nauen. Fuhrgcwcrbe Auf Grund des Gesetzes zur Vorbcreitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft hat der Reichsverkehrsminister die Satzung des R e i ch 8 v e r b a n - des des Fnhrgewerbcs ans den Führergrundsatz nmgestellt imd neu festgesetzt. Ter Reichsverband wird in die Spitzenorganisation des nichtmotorischen Straßenverkehrs im Reichsverkehrsrat eingcgliedcrt und ist die alleinige Vertretung des Fuhrgcwerbes, der alle natürlichen und juristischen Personen anzugehöreu haben, die das Fnhrgewerbe betreiben. Andere Vereine oder Verbände werden als Vertretung dieses Geiverbezweiges nicht mehr ' anerkannt. 'Anmeldepflichten ■ Alle Firmen, die E e I l n l o i dw a r c n Herstellen. mit Ausnahme derjenigen Fabriken,, die Eellnloidfpielzeug. Eelluloid-Stock- und Schirmgriffe und Futterale fowei Eellulvidbürften fabrizieren, haben sich bei der Fachgruppe Celluloidverarbeitende Industrie, Berlin SW. 68, Zimmerstraße 3/4, biS spätestens zum 13. Oktober zn melden. Sämtliche Hersteller von Holzwoll. und Leichtbauplatten. SciMdümpfplatteu und -matten, Korksteinplatten und Holzfaser-Leichtbanplatten sind in der F a ch g r u p p e „I s o l i c r - und Leichtb a n p l a t t e n", BcrlinWharlvttcnburg, Knefebeckstraße 30, organisationspflichtig. <Hrosz°, (§irrnrrd 2Lrröflchrh<rndcl Durch eine Anordnung des Führers der WirtschaftSgruppe Groß--. Ein- und Ausfuhrhandel werden alle meldepflichtigen Unternehmer und Unternehmungen aufgefvrdcrt, ihre Anmeldung bei den zuständigen Meldestellen zu bewirken. Anmeldepflichtig sind alle Unternehmer und Unternehmungen, ' die im Inlande oder Auslande im eigenen ''Namen für eigene vder fremde Rechnung Waren kaufen und in derselben Beschaffenheit oder nach vorangcgangener, im Handel üblicher Be- und Verarbeitung an Wiedcrvcrläufer. Wciterverarbeiter, gewerbliche Verbraucher, behördliche Großverbraucher Weiterverkäufen, auch wenn sic diese Tätigfeit neben einem anderen Gewerbezwcig ausüben. Ausgenommen sind Unternehmungen. die ausschließlich dein Reichsnährstand angehören, die sich auf Grund der Verordnung vom 5. Mai beim Rcrchsverband des Deutschen Nahrungsmittql-Ervßhandcls c. V. anzumelden haben,, sowie Genossenschaften und Einkanfsverbände aller ' Art. Zur Anmeldung sind ausschließlich die bei den Meldestellen erhältlichen Anmcldevordrucke zu benutzen. Unternehmungen mit mehreren BetriebSstätten iverden nur durch die Hauptbctricbsstätte angemeldet. 'Q Vty ty v U V kV v 9 MetaLlwirtschaft Die Ueberwachungsstelle für unedle Metalle hat eine Reihe neuer wichtiger Anordnungen erlassen. Hierzu gehören z. B. die Ausführuugsbcstimmuugen zu den Vorschriften über die Verarbeitung von Metallen bei den Verarbeitern erster Verarbeitungsstufe für unmittelbare und mittelbare A u s f u h r. Jeder Betrieb erster Verarbeitungsstufe darf, so heißt es u. a.. Roh- und Abfallmaterial für die eigene unmittelbare Ausfuhr ohne Anrechnung auf die nach § 4 der Anordnung 13 freigegcbeueu Mengen verarbeiten. Die Lieferung an Betriebe Zweiter Verarbeitungsstufe für deren unmittelbare Ausfuhr erfolgt auf Grund von AuSfuhrverbrauchsfcheiuen, die von den Betrieben zweiter Verarbeitungsstufe monatlich bei der Ucberwachungsstelle zu beantragen find. Es können auch tcrminfreie Nachtragsariträge gestellt werden. Jeder Betrieb erster Verarbeitungsstufe muß binnen einer Woche nach Ablauf jeden Monats bei der lieberwachuugsstelle die Mengen melden, die er für die eigene Ausfuhr oder auf Grund von Ausfuhrvcrbrauchsscheiueu zu Halbmatcrial verarbeitet hat. Eine weitere Äuorduuug befaßt sich mit der Lagerhaltung von unedlen Metallen. und zwar sowohl für die Betriebe der ersten und ziveiteu Verarbeitungsstufe als auch für Händler. Es werden jeweils am Verbrauch bziv. Umsatz gemessene Höchstmengen der Lagerhaltung festgesetzt. Die Lagerhaltung ist binnen einem Monat, also vis 23. Oktober, durch Abgabe au gewerbliche Verbraucher oder Verarbeiter auf die vorgeschriebeue Höchstmcngc herabzusetzcu. Wo dies nicht möglich war, ist dies binnen einer weiteren Woche der Ucbcrwachungsstclle zu melden, die dann weitere Bestimmungen erläßt oder Bezieher namhaft macht. Textilwirtschaft Nach einer Bekanntmachung der Ucberwachungsstelle für Baumwolle ist jeder Einkauf von Baumwollabfälleu und von Kunstlnumwolle jeder Art aus dem Iulaird und Ausland an die Einwilligung der Ueberwachungsstelle für Bammvolle gebunden. Auch für die Abnahme früher cing.'- kauftcr Mengen muß die Einwilligung der lieberwachuugsstelle eiugeholt werden. Der Reichsbcauftragte für Bastfasern hat eine ..Jutewirtfcf)rtftöftcllc" gebildet. Alle Hersteller und Händler haben Lagervorräte und Derkaufsvcrpflichtungen zu melden. Abschlüsse oder Verkäufe dürfen nur gegen Ucbcrgabe eines auf den Namen des IFmlbrrnÜs-mmumjo mnodl (EwaDssmuxsua Sc-cß EQmüdjß ir n Wm lylluL ennon ■ 1 I i! I l! ffilSl! zscUÜL 'cJ Ißh. Era!3 u. FrJedrlcJi Leng üelngrasshandlims Breslau 6 — Friedrich Wilhelmstr. SO empfiehlt beslgepflegte 'Weine aller Art. n.EoIatesEiv 61 e I n i t z Edelspiris’jossn Weinsrosshsndlung Q&diiset $tcum(4$a&dlk A. Q. CGrlSSs. , T INTERKXK I | q ^©ehoBasSSccEtse ÜBl«rw§8 c h o Georg KÄÄMM DampfdestäSGtson und WeangrosshandSung uy.'j £::qz2s ©«-S« U köpf abrik Woin^ro sshendsung f Für DarahSudler! Anbieto Ia strenp: sortierte SgoGOo^go eigener So r t i c'rer ei. Lieferung nur an Händler i jj. VIEÜiDLSüS, V/8SZS!iaG-C. j Gebr. Friedheim Chemnitz Gegründet 1883 Handweberei Marke .Ergeha' LüsMm CHEMNITZ "3s!l Viotstoi Er fSbSlsföBß, BteSSuEa, fc.lSQGSitS-S.' .—— Sg'iÖsieyfiis GRES2.AU V Strumpf v/aranfobr:I Ge riehfo Spor?art2’:cl U v«'u”s Sie Offerte omnSGs - KoScncCOQna 0. SGifCrl [:3gKc’cg? 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