Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 51 (23.12.1937)
- Date
- 1937-12-23
- Page
- Seite 17 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr.51 C-V.- Zeitung WIRTSCHAFT DER WOCH! Seit© 17 23. Dezb?« 1937 Aktuelle Rechts- und Steuerfragen Reichsgesetz über Entschädigungsgewährung bei Vermögensentziehung Die Reichsregierung hat ein „Gesetz über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dein Uebergang von Vermögen" vom 9. Dezember 1937 (RGBl. I, S. 1333) beschlossen. Wenn Sachen und Rechte auf Grund der Gesetze über die Einziehung kommunistischen sowie volks- und staatsfeindlichen Vermögens zugunsten eines Landes bis zum Inkrafttreten des Gesetzes eingezogen worden sind, so haftet das Land nicht für Forderungen, die gegen den früheren Träger der eingezogenen Sachen oder Rechte entstanden sind." Rechte, Paul Koralkowski BT«L\~lücke Immobilien Berlin W8, Friedricfisfr 166 Ruf 120897 die an den eingezogenen Gegenständen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch bestehen, gelten mit der Einziehung als erloschen. Wenn jemand infolge der Beschlagnahme oder Einziehung von Sachen und Rechten oder in Auswirkung des Gesetzes einen Vermögensnacbteil erlitten hat, so kann ihm aus Mitteln des Landes, zu dessen Gunsten die Beschlagnahme oder Einziehung erfolgt ist, eine Entschädigung gewährt werden. Geschädigter im Sinne dieser Bestimmung ist nicht, wer durch die Beschlagnahme oder Einziehung unmittelbar betroffen ist. Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der Geschädigte im Zusammenhang "mit der Begründung oder dem Erwerb des nach diesem Gesetz erloschenen Rechts erstens kommunistische Bestrebungen vorsätzlich oder fahrlässig, zweitens sonstige marxistische oder andere' nach Feststellung des Reichsministers des Innern volks- und staatsfeindliche Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat. Eine Entschädigung" kann in den Fällen gewährt werden, "wenn der Geschädigte bedürftig ist oder wenn überwiegende Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses für die Gewährung* einer Entschädigung sprechen. Von dem Grundsatz der Befriedigung der Gläubiger nach der Reihenfolge der Konkursordnung ist abzusehen, wenn Biliigkeitsgründe es erfordern; insbesondere sind Geschädigte bevorzugt zu behandeln, deren Lebensunterhalt oder wirtschaftliches Fortkommen gefährdet ist oder die einer Entschädigung zur Erfüllung, der. ihnen kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten bedürfen- . . , . Die .E n t s ciiä d Igoi u g wi r d „n u r . g_e - währt wenn der Geschädigte bivS y,u-m St. März 19 3-8 einen schriftlichen Antrag stellt. Der Antrag ist unter Angabe des Schuldgrundes an die zuständige Feststellungsbehörde — in Preussen und Bayern der Regierungspräsident, in Berlin der Polizeipräsident, m Sachsen der Kreishaupt rnann. in den - übrigen Ländern die obersten Landesbehörden — zu richten. Oertlich zuständig ist diejenige Feststellungsbehörde, in deren Bezirk sich das Vermögen befunden hat, wegen dessen Beschlagnahme' oder Einziehung eine Entschädigung beantragt wird. Gegen die Entscheidung der Feststeilungsbehörde steht dem Geschädigten die Beschwerde an die Reichsfeststellungsbehörde zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der" Entscheidung bei der Feststellungsbehörde oder der. Reichsieststellungsbehörde schriftlich einzureichen und zu begründen. Die Reichsfeststellungsbehörde wird dem Reiehsminister des Innern angegliedert. Der Reichsminister des Ihüern kann anordnen, dass. für bestimmte. Vermögen oder in bestimmten Bezirken kein Feststeilunssverfahren stattfindet. Wenn das "Vermögen eines Ausgebürgerten bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beschlagnahmt oder dem Reich für verfallen erklärt worden-ist so-haftet das-Reich, nicht für Forderungen gegen -den Ausgebürgerten. Das Vermögen der früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen geht auf die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront G. m. b: EL Berlin, über. Der Antrag auf Gewähruns einer Entschädigung ist bis zum 30. September 193S schriftlich an die Reichsfeststellungsbehörde unier Angabe des Scbuldcrundes. zu richten. Macht in einem Rechtsstreit eine Partei geltend, dass der anhängige Anspruch unter dieses Gesetz falle, so müss das Gericht das Verfahren aussetzen und die Zwangsvollstreckung aus einer bereits, erlassenen vollstreckbaren Ent- .scheidung einstweilen einstellen. Die Feststellungsbehörde kann die weitere Verfolgung des Anspruchs im ordentlichen Rechtswege zulassen-oder die Akten der Reichsfeststellungsbehörde zur Entscheidung vorlegen. Werden nach Inkrafttreten des Gesetzes Sachen und Rechte auf Grund der in § 1 bezeichneten Gesetze eingezogen, so haftet das Land für Forderungen gegen den früheren Träger der. eingezogenen Gegenstände nur mit den ihm durch die Einziehung zugefallenen Sachen und Rechten. Rechte an Gegenständen eines eingezogenen Vermögens bleiben bestehen. Der Reichsminister des Innern ist ermächtigt im Ein vernehmen mit den sonst zuständigen Ministern die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Reichs- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Gdt. Veranlagung von Ehegatten, Eltern und Kindern bei der Reichsfiuchtsteuer Der Reichsfinanzhof hat üi einer Entscheidung vom 7. Oktober 1937 A 256/37 wichtige Grundsätze für die Reichsfluchtsteuerpflicht von auswandernden Familienangehörigen herausgearbeitet Wandern Ehegatten einzeln oder Kinder selbständig von ihren Eltern aus, so ist eine Reichsfluchtsteuerpflicht bekanntlich auch dann begründet, wenn das zusammenveranlagte Gesamtvermögen der Ehegatten bzw. das "Gesamtvermögen von Eltern und zur Haushaltung gehörigen minderjährigen Kindern an einem der massgeblichen Stichtage die Freigrenze von 50 000 Reichsmark überschritten hat selbst wenn der Anteil des Auswandernden an dem Gesamtvermögen hinter dem Betrage von 50 000 RM zurückbleibt. Die Höhe der Reichsfluchfeteuer beträgt bekanntlich in solchen Fällen ein Viertel des Anteils des alleinauswanderaden Ehegatten bzw. des zur Vermögenssteuer zusammenveranlagten Kindes am Gesamtvermögen. Beträgt also z.B. das Gesamtvermögen am massgeblichen Stichtag 60 000 RM und der Anteil des allein auswandernden Ehegatten bzw. Kindes 20 000 RM, so beträgt die Reichsfiuchtsteuer für den auswandernden Familienteil 5000 RM. Nun ist es aber auch denkbar — unid dieser Fall bildet den Gegenstand der oben erwähnten- Entscheidung —, dass nur der Anteil eines Familienangehörigen am Vermögen aktiv ist, während der Anteil des anderen zusammen veranlagten Familienteils nur in Schulden besteht. Es sind ja die Fälle nicht seltm, wo z. B. das gesamte Aktivvermögen einem Ehegatten gehört, während der andere Ehegatte lediglich Schulden hat, und zwar möglicherweise von einem Ausmasse, dass infolge der Zusammenveraniagung zur Vermögenssteuer ein Vermögensüberschuss nicht übrigbleibt und deshalb das Vermögen beider Ehegatten auf Grund der Zusammenveraniagung in "Höhe von 0 RM festgestellt wird. Dasselbe kann bei der Zusammenveranlagung von Eitern und Kindern eintreten. In dem vom Reichsiinanzhof behandelten Falle hatte der Vater einen Schuldenüberschuss von über 700 000 Reichsmark, während der mit dem Vater zusammenveranlagte Sohn ein Aktivvermögen von knapp 300 000 RM hatte. . Wandert in einem solchen Falle derjenige Fainilienteil allein aus, dem das Aktivvermögen gehört, so besteht kein Zweifel,, dass er die Reichsfiuchtsteuer in Höhe von Vi seines Aktivanteils am Gesamtvermögen zu entrichten hat. Itj diesem Falle hätte also der allein Auswandernde nun eine Reichsfiuchtsteuer in Höhe von 75 000 RM zu entrichten. Zweifelhaft wird die Rechtslage erst bei einer gemeinsamen Auswanderung. Legt man in solchen Fällen das zusammen veranlagte Gesamtvermögen zugrunde, so würde dies eine Grundlage für eine Reichsfiuchtsteuer nicht ergeben, da das Gesamtvermögen eben mit Rücksicht auf den passiven Vermögensanteil des anderen Familienteils einen Passivsaldo aufweist und . deshalb mit 0 RM festgestellt werden müsste. Das Ergebnis würde also sein, dass in solchen Fällen bei selbständiger Auswanderung des vermögenden Familienteils eine Reichsfiuchtsteuer entstehen würde, während bei gemeinschaftlicher Auswanderung des vermögenden und des überschuldeten Famiiienteils eine Reichsfiuchtsteuer nicht in Frage kommen würde. Ein solches Ergebnis bezeichnet jedoch der Reichsfinanzhof als widersinnig und mit dem Zwecke der "'Reichsfiuchtsteuer nicht vereinbar. Insoweit kann nach der Entscheidung des Reichsfinanzhofs der die Vermögenssteuer beherrschende Gedanke der Haushaltsbesteuerung nicht auf die Reichsfiuchtsteuer übertragen werden. Das Reichsfluchtsteuergesetz unterwirft der Reichsfiuchtsteuer den einzelnen Steuerpflichtigen, also den einzelnen Ehegatten und .nicht die Ehegatten zusammen. Daher ist bei gemeinsamer Auswanderung von Ehegatten oder von Eltern und Kindern der Schuldenüberschuss eines- Ehegatten ebensowenig zu berücksichtigen wie bei gesonderter Auswanderung des nicht überschuldeten Familienteils. Vielmehr ist letzterer mit seinem eigenen Vermögen zur Reichsfiuchtsteuer heranzuziehen und" der überschuldete Familienteil von der Reichsfiuchtsteuer freizulassen. Dr. Heinz Cohn Anmerkungen zur Weltwirtschaft Verschiedene internationale Statistiken befassen sich u. a. besonders stark mit dem Anteil des britischen Imperiums am Welthandel, besonders im Hinblick auf den geplanten Handelsvertrag zwischen Grossbritaii' nien und den Vereinigten Staaten von Amerika, der heute noch nicht zu übersehende Einwirkungen auf die gesamte künftige Entwicklung der Weltwirtschaft haben dürfte. Aus den Statistiken geht allgemein hervor, dass der britische Aussenhandel im Jahr 1937 gegenüber dem Vorjahr einen gewaltigen Aufschwung genommen hat Von Januar bis September 1937 betrug die E i n - fuhrsteigerung Grossbritanniens gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 1936 fast 134 Mill., die Ä u s fu h rs te ig er un g fast 66 Mill. Pfund Sterling. Der Gesamtbandel hatte eine Steigerung um rund 213 Mill. Pfund Sterling aufzuweisen. Bemerkenswert ist dabei, dass trotz des starken Inlandsbedarfs infolge des englischen Rüstungsprogramms auch die Ausruhr der für den Rüstungsbedarf besonders wichtigen Warengruppen zugenommen hat. So betrug die Steigerung der Eisen- und Stahlausfuhr aus Grossbritannien in dem vorher angegebenen Zeitraum des Jahres 1937 gegenüber "dem Vorjahr über 9 Mill., die Ausfuhr von Maschinen und Fahrzeugen 'je über 5 Mill. Pfund Sterling. An der Spitze der englischen Ausfuhr nach Ländern steht Südafrika, dann folgen, wie aus der Statistik hervorgeht, Indien, Australien, Kanada, Irland und Neuseeland als die grössten Abnehmer englischer Waren. Bezüglich der Einfuhr Grossbritanniens aus fremden Ländern überwiegt die. Einfuhr aus USA und Argentinien. Die Einfuhr aus USA stieg von 1936 zu 1937 von 62,7 auf 73,5 Mill. Pfund Sterling, die Einfuhr aus Argentinien von 31,6 auf 45,7 Mill. Pfund Sterling" In weitem Abstand folgen dann erst die anderen Länder. Die Ausfuhr Grossbritanüiens nach Südafrika, seinem grössten Abnehmer, stieg im Vergleich der genannten Zeitabschnitte von 27,7 auf 31,0. die Ausfuhr nach Indien von .25.4..auf 28.3 und. .nach. Australien von 23,3 auf 27,1 Mil. Pfund Sterling.. Nach einem Bericht des Amerikanischen Metallstatistischen Büros sind die wichtigsten Silber länöer gegenwärtig in der Reihenfolge ihrer Bedeutung: Mexiko, USA, Kanada und Peru. Die Weltg^winnung von Silber ist nach dem Bericht in den ersten drei Vierteljahren 1937 gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres "1936 von 167,7 auf 1S3,2 Mill. Unzen gestiegen. Im ganzen gesehen aber hat sich die in den letzten Jahren beobachtete, Steigerung der Silbererzeugung nicht im' gleichen Masse fortgesetzt wie :tf den früheren Jahren. Während die Produktion 1935 um 13 Prozent gegenüber 1934, und 1936 um 21 Prozent gegenüber 1935 gestiegen war, erhöhte sie sich im Jahre. 1937 nur noch um 9 Prozent. Aus verschiedenen Wirischaftsberichten hinsichtlich der Eisen- und Stahlerzeugungin der Welt geht hervor, dass gegenwärtig die Lage dieser beiden wichtiger. Industrien in den einzelnen Ländern verschieden ist In- Grossbritannien weist die Roheisenerzeugung im Jahre 1937 noch immer eine steigende Tendenz auf und hat im Monat. Oktober bereits den bisherigen Rekordstand vieler Jahre überschritten. Der Höchststand der britischen Roheisenerzeugung lag im Jahre 1920 bei 752 000 Tonnen im Monat. In den folgenden Jahren betrug der Monatsdurchschnitt bis etwa 1934 rund 497 000 Tonnen, stieg dann langsam an und erreichte im Oktober 1937 die Rekordziffer von 770 000 Tonnen. Die britische Stahl in dustri w-.yist ebenfalls mit 1134 000 Tonnen eine Rekordziifer auf, die weit über dem Durchschnitt der letzten Jahre; liegt- Rekordziffern in der Eisen- und Stahlerzeugung hat ferner in den letzten Monaten die Tschechoslowakei zu verzeichnen, v/o die Roheisenerzeugung im Oktober 1937 152 000 Tonnen betrug gegen 104 000 im gleichen Monat des Jab" res 1936." Die Rohstahlerzeugung der Tschechoslowakei erreichte in dem genannten Monat Produktionsziffern von 209 000 Tonnen gegenüber Berliner Bilanz-Institut J. Friedländer 1902 als Sachverständiger gerichtlich vereidigt BERLIN W 35, LÜtzowstraßelO Te?- 21 28 90 Buchführung - Bilanzen « Steuern 140 000 im Oktober 1936. Als drittes Land weist eine besonders starke Erhöhung der Eisen- und Stahlproduktion noch Luxemburg auf. wo die gesamte Eisenerzeugung des Jahres 1936 mit 4 896 000 Tonnen schon in den ersten drei Quartalen 1937 mit einer Produktionsmenge von 5 628 000 Tonnen überholt war. Nach den letzten internationalen BaumwoliStatistiken wird die Weltbaumwollernte für 1937 auf 38,4 Mill. Ballen geschätzt gegenüber 31,2 Mil. Ballen im Vorjahr. In fast allen Baumwoll-Ländsrn haben sich die Erträge und auch die Anbauflächen vergrössert. Die Weltanbaufläche für Baumwolle stieg nach den verschiedenen statistischen Berechnungen von 1936 zu 1937 von 84,48 auf 90,59 Mill Acre*, Die stärkste Erhöhung der Ernte haben die Vereinigten Staaten von Amerika zu verzeichnen: von 12,4 auf 1S,2 Mill. Ballen. In Argentinien betrug die Baumwollernte in der letzten Saison 2,27 Mill. Ballen gegenüber 1,85 Milk Ballen in der vorangegangenen Saison, für ganz Südamerika sind die entsprechenden Zahlen 2,59 und 2,34, für Asien 10,35 und 9,78, für Afrika 3.17 und 2,64 und in Europa stieg die Baumwollerzeugung von der vorletzten bis zur letzten Saison von 102 000 auf 156 000 Ballen. Dr. Erich Gohfeld. Lehrlingswettbewerb in Leipzig Da6 Sozialamt der Israelitischen Religionsgemeinde Leipzig veranstaltete einen Lehrlingswettbewerb für Lehrlinge und Volontäre de? Handwerks und der Gärtnerei, der in einer Leistungsschau dein jüdischen Publikum zugänglich gemacht wurde. Es war eine Reihe mustergültiger Arbeiten geliefert worden, besonders auf den Gebieten der Feinmechanik. Schlosserei, Tischlerei und Kürschnerei. Auch die Ausstelluhg der Gärtnereivorlehre war beachtlich. In einem feierlichen Akt fand eine Preisverteilung für die besten Arbeiten statt bei der der Vorstandsdezernent des Sozialamtes. Landgerichtsdirektor a. D. Alterthum, die Ansprache hielt. - Namens des Sozialamtsausschusses konnte Diplom-Ingenieur Dr. Wartenberg eimganze Reihe von Preisen zur Verteilung Bringen. Der Hillsverein Reisender Jüdischer Kanfleutc E. V Berlin hielt am 16. Dezember im Hotel Köni^r von Portugal eine rrut besuchte Generalversammlung ab, bei der der Vorsitzende, Leo Hirschberg, den Geschäfts-, und Kassenbericht erstattete. Der Vorstand wurde einstimmig wiedergewählt. Der Zweck des Vereins ist der, seinen Mitgliedern Krankengelder, Unterstützungen, zinsfreie Darlehen u.wi Sterbegelder zu zahlen. Der Beitrag beträst pro Monat 2 RM. Büro NW 87, Solinger Strasse 3. Tel. 39 21 37. Th. LoewenthaL Fabrik feiner Fleisch waren. Berlin W50, begeht am 1. Januar 1938 ihr SOjähriges Geschäftsjubiiäum. Die Firma erfreut sieh, dank der Qualität ihrer Waren, eines ausgezeichneten Rufs. f»f» Bankitaiis ¥eif Ls Hemburger Karlsruhe c Bankhaus August Stern & Cie, Fernraf 220841 SCÖifl DrususgaBse S Gegründet 1860 Erledigung oüer bankmäßigen Geschäfte - Ausführung von Börsenaufträgen für Rheinisch-Westfälische und Berliner Börse V J Spediteure S. s F. Soüsslialk ßerlfn Sil 36. fiörlitzerStp. 1 -15 Teleoh.- 63 68 93 bis 94 1-—^»y- ANTON KOHN Bankhaus NÜRNBERG Konigstrasse26 Brunnengasse 2 Telephon für den Ortsverkehr: Nr. 27841, 27941 für den Fernverkehr: 27755 j Postscheckkonto Nr.öO j Depositen-Kasse: Bauerngasse 20 — Ecke Knauerstrasse Telephon: Nr. 60076 1 i 1 1 ■ Die Statistik beweist dass die Werbtrag durch die Zeitungsanzeige äusserer^ dentlich erfolgreich ist. Die Zeitungsanzeige stellt sich nicht ungerufen in den Weg, sie wird aufgesucht und mit i Ruhe gelesen» C-V.-Z e i f u n g das Blatt der grossen Auflage gßffi&msmß in festem Auftrage mvssnimfc W für schnell entschlossene Käufer |n llohnliäyser| gl gesucht / Barauszahlung ✓ Zweitevt!. drittsteUlg« H 5E Hypotheken zu.kaufen gesucht. H l^e^^^c^^ mo biiien, Att°"°er ^r Jjf