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Central-Verein-Zeitung · 1937-12-16 · 50 (16.12.1937) · page 15

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
16 (1937)
Issue
50 (16.12.1937)
Date
1937-12-16
Page
– (sequence 15)
Language
German
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Nr. 50 C-V.- Zeitung WIRTSCHAFT DER WOCHE Seite 13 16. Dezbr- 193Z Arbeitsrecht aus aller Welt England Die Frage des bezahlten Urlaubs für 'Arbeitnehmer hat in der letzten Zeit die englische Öffentlichkeit sehr stark beschäftigt. Während die Gesetzesvorlage, durch die den Arbeitnehmern ein gesetzlicher Anspruch auf Bezahlung einer bestimmten Urlaubszeit zugesichert werden sollte, vor kurzem durch das Unterhaus abgelehnt wurde, gehen die Bestrebungen, diese Frage in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen zu regeln, weiter. Demgemäss erhält ein grosser Teil der Arbeiter praktisch bereits einen bezahlten Urlaub, der in der Regel auf eine Woche im Jahr festgesetzt worden ist. In gewissen Betrieben, zum Beispiel teilweise in der Kunstseide- und Garnindustrie, werden sogar jährlich zwei Wochen Urlaub bezahlt (JRA. S. 944). Kanada Die bestehende Invaliden- und Altersversicherung ist auch auf Blinde ausgedehnt worden, die das 40. Jahr erreicht haben und wegen ihrer Blindheit ausserstande sind, irgendwelche Arbeit zu leisten. Voraussetzung ist, dass der Blinde britischer Staatsangehöriger, seit 20 Jahren in Kanada und seit fünf Jahren in der betreffenden Provinz ansässig ist (JRA. S. 972). Kolumbien In Kolumbien ist ein Gesetzentwurf zur Beratung gestellt worden, der die Einführung einer Pflicht - Krankenversicherung für Arbeitnehmer vorsieht. Hiernach sollen alle Arbeitnehmer, die im Gebiet Kolumbiens beschäftigt werden, versicherungspflichtig sein, wenn ihr Verdienst im Jahr nicht mehr als 2400 Pesos beträgt. Von Bedeutung ist auch die Bestimmung, dass Personen mit einem höheren Arbeitsverdienst sowie solche, die in ähnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen leben wie Arbeitnehmer, 6ich freiwillig versichern können. Bei den letzteren ist offenbar an den Stand der freien Vertreter gedacht worden, die zwar rechtlich selbständig, wirtschaftlich jedoch dem Arbeiter oder Angestellten stark angeglichen sind. Die Durchführung der Versicherung soll der kolumbianischen Sozialversicherungsanstalt übertragen werden. Diese wird — unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel — Leistungen nach einer bestimmten Rangordnung gewähren: Zunächst Arzthilfe und Arzneien, Krankenhausbehandlung und Wochenhilfe, dann Arzthilfe usw. für Familienmitglieder der Versicherten. Schliesslich sollen auch Kranken-, Sterbeseid sowie Alters- und Invalidenrenten nach Massgabe der Mittel gezahlt werden (vgl. IRA. S. 963). Kuba Seit der in diesem Jahre ergangenen Durchführungsverordnung zu dem Gesetz betreffend die BeschäftigungvonFrauen in Gewerbe und Handel vom 16. Oktober 1934 ist die Frauenarbeit in Kuba nach jeder Richtung hin unifassend geregelt. Zunächst wird der"weibliche Arbeitnehmer dem männlichen gleichgestellt. Gefährliche und gesundheitsschädliche Arbeiten dürfen Frauen nicht übertragen werden, dafür sind sie bei eigentlichen Frauenarbeiten bevorzugt zu berücksichtigen. So darf der unmittelbare Verkauf von Damenartikeln an den letzten Verbraucher nur durch Frauen erfolgen. Betriebe, in denen Sportartikel, Kurzwaren, Parfümeriewaren, Heilmittel, Blumen, Konfekt, Spielzeug, Kunstgegenstände, Bücher und Büroartikel verkauft werden, müssen mindestens zur Hälfte Frauen beschäftigen. Dasselbe gilt unter anderem auch für Maschinenschreiber und Bürokräfte. Besondere Bestimmungen sozialer Natur sind noch das Verbot der Entlassung wegen Eingehung einer Ehe, die Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung über die Arbeitsfähigkeit und die Bereitstellung von Sitzgelegenheiten, schliesslich auch Vorschriften über die Nachtarbeit von Frauen und über die Heimarbeit. Die Heimarbeiterin wird vor Ausnutzung ihrer Arbeitskraft dadurch geschützt, dass die Arbeitgeber ein genaues Verzeichnis über Heimarbeiter zu führen haben, dass sie für die Heimarbeit von Frauen eines Erlaubnisscheines bedürfen, und dass sie endlich verpflichtet sind, ihren Heimarbeiterinnen bei jeder Arbeitsausgabe eine gedruckte Karte auszuhändigen, auf der der Name der betreffenden Arbeiterin, Art und Menge der ihr übergebenen Arbeit und der vereinbarte Lohn einzutragen sind. Damit hat die Heimarbeiterin, wenn sie gezwungen ist, ihre Lohnansprüche gerichtlich geltend zu machen, immer eine ©eweisurkunde in der Hand (vgl. IRA. S. 951). Peru Ein Gesetz über die Heimarbeit bezweckt,, den Heimarbeitern einen angemessenen Lohn zu sichern und die Löhne der weiblichen in der Heimarbeit Beschäftigten denen der männlichen Arbeitnehmer anzugleichen. Als Heimarbeit wird jede Arbeit angesehen, die für Rechnung des Unternehmers in der Wohnung des Arbeiters oder in einer Familienwerkstatt gegen Tage-, Stück- oder Akkordlohn ausgeführt wird. Hingegen wird nicht als Heimarbeit angesehen eine Arbeit, die unmittelbar für private oder als häusliche Dienstleistung im Hause des Arbeitgebers oder für ihn in einem Raum ausgeführt wird, der zwar dem Beschäftigten als Wohnung dient, aber zur Fabrik oder zur Werkstatt des Unternehmers gehört oder in einem Nebengebäude der Fabrik (Werkstatt) untergebracht ist. Die Kontrolle der angemessenen Entlohnung wird dadurch erreicht, dass der Unternehmer ein Verzeichnis der von ihm beschäftigten Heimarbeiter zu führen hat und verpflichtet ist, den Heimarbeitern ein von der Gewerbeaufsicht beglaubigtes Lohnbuch auszuhändigen. Der Lohn des Heimarbeiters darf nicht niedriger sein, als der Lohn, den ein Arbeiter am gleichen Ort unter sonst gleichen Verhältnissen in Fabrik oder Werkstatt für die gleiche Arbeit bezieht (vgl. „IRA" 1937 S. 1047). Südafrikanische Union Die In validen (Alters) -Versicber u n-'g für Arbeitnehmer ist in einigen Punkten günstiger gestaltet worden. Während die Rente bisher allgemein von Beginn des 65. Jahres ab gezahlt wurde, wird sie künftig weiblichen Versicherten vom vollendeten 60. Lebensjahre ab gewährt werden. Der Höchstbetrag der Rente beträgt nunmehr für Weisse, statt bisher 30 Pfd. Sterl. 42 Pfd. Sterl. Auch die Einkommengrenze ist dahin erhöht worden, dass die gesamten Einnahmen einschliesslich der Rente bei Weissen künftig im Jahr 72 Pfd. Sterl. nicht überschreiten dürfen (bisher 54 Pfd. Sterl.). Der Betrag von 72 Pfd. Sterl. erhöht sich für jedes Kind unter 16 Jahren um 12 Pfd. Sterl. (IRA. S. 975). USA Der Oberste Gerichtshof hat in einem Urteil vom 29. März 1937 erklärt, es sei gesetzwidrig, weiblichen Arbeitnehmern Löhne zu zahlen, die für ihren Unterhalt unzureichend sind (IRA. S. 951). Max Goldstein. Transfer und Verwendung inländischer Vermögenserträgnisse Ein Ueberblick von Rudolf Gräupner, Berlin (Schluss)' Gruppe III. Unter-- diese Gruppe fallen die Vereinbarungen mit Frankreich, den Niederlanden und der S c h w e i z. 1. Frankreich. Das neue deutsch-französische Transferabkommen gilt für alle Vermögenserträgnisse „französischer Gläubiger", die vom 1. Juli 1937 ab fällig werden und an die Konversionskasse gezahlt werden. Die Guthaben bei der Konversionskasee werden bis zu einer gewissen Höhe des Zinssatzes in bar überwiesen. Für den Rest (u. U. nur bis zu gewisser Zinshöhe) erhält der Gläubiger eine auf den Namen ausgestellte Reichsmarkanweisung, die er zu bestimmten Inlandszahlungen verwenden kann. Eine Uebertragung an Dritte ist nicht vorgesehen. Als französische Gläubiger gelten nicht natürliche und juristische Personen nichtfranzösischer Staatsangehörigkeit, die ihren ständigen Wohnsitz bzw. Sitz erst nach dem 1. Juli 1933 in Frankreich, den französischen Kolonien, Protektoraten oder Mandatsgebieten genommen haben (es sei denn, dass diese Personen Ansprüche erworben haben, für welche die Voraussetzungen für einen Transfer nach dem Abkommen vorlagen). Die transf erbegünstigten Ansprüche behalten diese Eigenschaft auch in der Person eines französischen Dritterwerbers. Soweit es sich um Ansprüche französischer Gläubiger gegen Schuldner handelt, die ihren ständigen Wohnsitz oder Sitz im Saarland haben, gilt als Stichtag für den Erwerb der Ansprüche der 1. März 1935 (sonst der 1. Juli 1933). 2. Niederlande. „Niederländische Gläubiger" erhalten nach dem neuen Transferabkommen vom 22. Juni 1937 für alle Fälligkeiten vom 1. Juli 1936 bis zum 30. Juni 1938, die zwischen dem 1. Juli 1937 und dem 30. Juni 1938 bei der Konversionskasse eingezahlt werden: a) transferiert: 1. Kapitalerträgnisse bis zum Betrage von Zy2 Prozent jährlich in hfl. 2. Gewinnanteile von Kapitalbeteiligungen, die nicht über einen bestimmten Nennbetrag lauten, zur Hälfte, 3. Miet- und Pachtzinsen bis zu vier Fünftel. b) Reichsmarkanweisungen für den nicht transferierbaren Teil der Kapitalerträgnisse, und zwar 1. bei Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren bis zur Höhe von oV3 Prozent des Gesamtbetrages, 2. bei anderen Erträgnissen in angemessener Höhe, deren Einzelheiten im Abkommen geregelt sind, 8. bei Miet- und Pachtzinsen das restliche ein Fünftel. Die Anforderung der Reichsmarkanweisungen ist an eine Ausschlussfrist gebunden. Die Berechtigten können nach Wunsch Reichsmarkanweisungen A oder B erhalten. Die Anweisungen A können durch Einschaltung einer deutschen Devisenbank zur Verwendung im Inland benutzt werden, insbesondere zur Bezahlung geschäftlicher und nichtgeschäftlicher ♦Reisen des Inhabers und seiner Angehörigen . bzw. der Firmeninhaber, bzw. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, wenn eine juristische Person Gläubiger ist; ferner zur Bezahlung aller inländischen "Steuern, zur Bestreitung von Leistungen, die mit der Verwaltung seines in Deutschland befindlichen Vermögens in Zusammenhang stehen,, zur unentgeltlichen Zuwendung oder Leistung angemessener Unterhaltsbeträge an inländische Unterhaltsberechtigte sowie zur Bezahlung von Instandsetzungs- und Bauarbeiten an Grundstücken u. a. m. Die Reichsmarkanweisung B kann der Gläubiger innerhalb von 2 Monaten nach ihrer Ausstellung in Holland zu 30 Prozent des amtlichen Reichsmarkkurses verkaufen. Erfolgt der Verkauf nicht innerhalb dieser Frist, so verfällt die Anweisung zugunsten der Konversionskasse. „Niederländische Gläubiger" sind natürliche und juristische Personen niederländischer Staatsangehörigkeit, die ihren ständigen Wohnsitz oder Sitz in den Niederlanden haben. Besitzen sie nicht die niederländische Staatsangehörigkeit, so gelten sie nur als niederländisch Gläubiger, wenn sie ihren Wohnsitz oder Sitz vor dem 1. Juli 1935 in Holland genommen haben. Eine weitere Voraussetzung ist, dass sie entweder schon am 1. Juli 1933 Eigentümer bzw. Gläubiger der Vermögenswerte waren, die unter das deutsche Transfermoratorium fallen oder seitdem noch Wertpapiere oder Forderungen erworben haben, für welche die genannten Merkmale am Stichtage gegeben waren. Ein Umtausch von Vermögenswerten ist zulässig, wenn hierdurch keine vermehrte Devisenbelastung für Deutschland entsteht. ' 3. Schweiz. Die Regelung für schweizerische Gläubiger entspricht hinsichtlich der Fälligkeiten nach dem 30. Juni 1937 im grossen und ganzen der für niederländische Gläubiger. Jedoch werden an „Schweizerische Gläubiger" nur 2% Prozent (bei Holland 3% Prozent) in bar ausgezahlt; Miet- und Pachtzinsen werden wie bei Holland zu vier Fünftel in bar transferiert. Den Rest mit einer Höchstgrenze für Zinsen und Gewinnbeteiligungen erhalten sie in Reichsmarkanweisungen A oder B, welche die gleiche Verwendungsmöglichkeit wie die für die niederländischen Gläubiger angegebene haben. „Schweizerische Gläubiger" sind: , Natürliche und juristische Personen sowie Handelsgesellschaften, die ihren ständigen Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben und denen bereits am 1. Juni 1933 die inländischen Vermögenswerte gehört haben, deren Erträgnisse unter das Transferabkommen fallen. Die transferbegünstigten Vermögenswerte, bleiben auch in der Hand eines schweizerischen Dritterwerbers transferbegünstigt. Jedoch sind Personen nichtschweizerischer Staatsangehörigkeit, die nach dem 30. Juni 1937 ihren Wohnsitz unmittelbar oder mittelbar von Deutschland nach der Schweiz verlegt haben, hinsichtlich ihres am 1. Juli 1937 nicht in der Schweiz befindlichen Vermögens von den Transfervergünstigungen ausgenommen. Haben schweizerische Gläubiger deutsche Vermögensanlagen nach dem 1. Juli 1933 durch Erbgang erworben, so unterliegen die Erträgnisse dieser Anlagen ebenfalls dem bevorzugten . Transfer. In Liechtenstein gelten die vorgenannten Bestimmungen nur für natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz in Liechtenstein und für die Sparkasse für Liechtenstein in Vaduz und die Bank für Liechtenstein A.-G., also nicht für sonstige juristische Personen und Handelsgesellschaften. Gruppe IV Die Abkommen mit Chile und Lettland 1. Chile Das deutsch - chilenische Abkommen sieht eine Transferierung u. a. von Renten aus Grundbesitz, Dividenden von Aktien und Genussrechten vor. Grundsätzlich wird eine Ueberweisung bis zu 500 RM monatlich genehmigt, und in Härtefällen kann dieser Betrag überschritten werden. Der Transfer erfolgt zu dem Kurse, der in Chile für Verrechnungsmark notiert wird. Auf die Staatsangehörigkeit oder den Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung des Begünstigten kommt es nicht an. 2. Lettland Nach einer kürzlich abgeschlossenen deutschlettischen Vereinbarung kann die Ueberweisung u. a. von Renten aus Grundbesitz, Mietüberschüssen, Dividenden aus Aktien und Genussrechten und Zinsen aus festverzinslichen Werten nach Lettland genehmigt werden. Ein Stichtag für die Wohnsitzbegründung besteht nicht V. Ausserdem kann u. U. auch nach anderen Ländern, insbesondere nach solchen mit Devisen- ■ bewirtschaftung in ganz besonderen Einzelfällen ein bevorzugter Transfer stattfinden, ohne dass die strengen Voraussetzungen der Staatsangehörigkeit oder des Stichtages für die Wohnsitz- . begründung vorzuliegen brauchen. Das Transfer-Abkommen mit der Tschechoslowakei Während des Erscheinens des obigen Aufsatzes ist die bereits angekündigte deutschtschechoslowakische Transfervereinbarung veröffentlicht worden. Das Abkommen gehört systematisch zu der Gruppe I, also denjenigen Abkommen, welche einen unmittelbaren Bartransfer vorsehen. (Vgl. C.-V.-Zeitung Nr. 49 vom 9. Dezember.) Es hat durch die verhältnismässig enge deutsch-tschechoslowakische Kapitalverflechtung eine erhebliche Bedeutung. Mit Wirkung vom t. Januar 193S ab erhalten tschechoslowakische Gläubiger überwiesen: Zinsforderungen aus festverzinslichen Wert* papieren bis zur Höhe von 2,5 Prozent, Zins* forderungen aus Krediten, Hypothekengrund* schulden sowie Dividenden aus deutsches POO! KOfOlkOWSkl Vewnögensverwaltiingen Immobilien Berlin W 8, Friedrichstr. 166. Ruf 12 0897 Aktien und Gewinne aus sonstigen Beteiligung gen bis zur Höhe von 2 Prozent, Miet- und Pachtzinsen in Höhe von Vs der Nettobeträge. Durch die Inanspruchnahme dieser Regelung verzichten die Gläubiger bedingungslos auf den Mehrbetrag. Für solche Gläubiger, die ihre Forderungen dieser Abmachung nicht unterstellen, erfolgt eine besondere Regelung. „Tschechoslowakische Gläubiger" sind: a) natürliche Personen tschechoslowakischer Staatsangehörigkeit, die ihren ständigen Wohnsitz in der Tschechoslowakei haben (bzw. noch, begründen), b) natürliche Personen nichttschechoslowakischer Staatsangehörigkeit, sofern sie bereits seit dem 1. Juli 1933 in der Tschechoslowakei ihren ständigen Wohnsitz haben, c) juristische Personen mit dem Sitz in dei; Tschechoslowakei. Die inländischen Vermögensanlagen müssen den Berechtigten bereits am 1. Juli 1933 gehört haben, oder es muss sich um Vermögensanlagen handeln, die zwar später entstanden sind, deren Erträgnisse aber ebenfalls dem deutschen Transfermoratorium unterliegen (z. B. Erbschaften). Einmal hinsichtlich der Erträgnisse transferberechtigte Vermögensanlagen behalten diese Eigenschaft auch in der Hand weiterer tschechoslowakischer Gläubiger. Da die Tschechoslowakei* aus den Stillhaltevereinbarungen ab 1. März 1938 ausscheidet, können auch Erträgnisse aus Stillhalteforderungen der neuen Vereinbarungen transferiert werden. Das Recht der Auswanderer Der Landesverband Baden des Centrai-Vereins hielt vor kurzem im Jüdischen Lehrhaus in Karlsruhe einen Lehrkurs über Fragen des Auswand erungsrechls ab. Der Einladung an die in Baden ansässigen jüdischen Juristen war sehr zahlreich Folge gegeben worden. Landgerichtsrat i. R. Dr. Josef Cahn, Devisenberater in Frankfurt a. M., gab am Vormittag einen gründlichen systematischen Ueberblick über die Gesamtmaterie des Devisenrechts. Am Nachmittag erläuterte Rechtsanwalt Dr. Hermann Müller, Heidelberg, anhand neuester Entscheidungen des Reichsfinanzhofs eingehend die praktischen Fragen des Reichsfluchtsteuerrechts. Die intensive Behandlung der beiden Themen zusammen mit der guten' organisatorischen Vorbereitung gaben dem Lehrkurs einen sehr guten Erfolg. Der Vorsitzende des Landesverbandes, Rechtsanwalt Hugo Stein, Karlsruhe, leitete die .Veranstaltung. 'Stg. Auszeichnungen auf der Pariser Internationalen Ausstellung Wie uns bisher bekannt wird, haben folgende jüdische Firmen des Textili'achs Auszeichnungen auf der grossen internationalen Ausstellung Paris 1937 erhalten: Den Firmen J. Königsberger-Aachen und S. Frankel-Neustadt wurden Ehrendiplome und den Firmen Julius Bendix Söhne, Berlin und F. V.-Grünfeld, Landeshut, Goldene Medaillen zuerkannt. Kein Sonderausverkauf bei Arisierung. Der Berliner Polizeipräsident hat in Zusammenarbeit mit dem Berliner Gau-Wirtschaftsberater der NSDAP, für das jüdische Modenhaus Kersten & T u t e u r den Räumungsverkauf aufgehoben. Ein Sonderausverkauf bef Arisierung jüdischer Firmen wird in Zukunft nicht mehr gestattet werden. Die abschreckende Wirkung der Strafe. Nach einem Urteil des Reichsgerichts vom 12. Oktober 1937 ist es zulässig, die Strafe bei Rassenschande besonders hoch zu bemessen, um andere von der- Berliner Bllanz-Instlfiif J. Friediänder 1902 als Sachverständiger gerichtlich vereidigt BERLIN W 35, Lützowst raße 10 Tel. 21 28 90 Buchführung Bilanzen Steuern. selben Untat abzuhalten. Deshalb darf zur Begründung der Höhe der Strafe neben dem Sühnezweck auch der Umstand herangezogen werden, dass nach der Tat die Fälle der Rassenschand© stark zugenommen hätten. Die bekannte Reederin Lucy Borcliardt, Inhaberin der Fairplay Schleppdampfschiff-Reederei Richard Borchardt in Hamburg, feierte am 10. Dezember ihren 60. Geburtstag. Lucy Borchardt ist nicht nur von hervorragender kaufmännischer Tüchtigkeit und menschlicher Güte, sie bildet, wie wir in unserer Grossreportage über Hamburg in Nr. 49 der C.-V.-Zeitung vom 3. Dezember 1936 geschildert haben, auf ihren Schiffen auch jüdische Knaben aus, die dem Seemannsberuf oder der Schiffahrt verwandten Berufen zugeführt werden sollen. Die Juwelen-, Gold- und Silberwaren-Firma Gebr. Bernhard, Berlin-Wilmersdorf, beging am 1. Dezember das Jubiläum ihres hundertjährigen Bestehens. Sie wurde von Hirsch Herrmann Bernhard und seinem Bruder David Bernhard gegründet. Hirsch Herrmann Bernhard wurde am IS. Dezember 1812 in Tangermünde geboren und erlernte in Salzwedel von 1826 bis 1S30 die Gold- und Diamanienarbeit-Profession. Im Jahre 1S37 wurde die Firma Gebr. Bernhard in der Brüderstrasse in Berlin gegründet. Die Firma nahm im Laufe der Jahre eine günstige Entwicklung und zählte auch das Königliche Haus und viele Diplomaten zu ihren Kunden. Im Jahre 1S72 trat der Snhn des Begründers, Gustav Bernhard, als Mitinhaber in die Firma, ein. Jetziger Inhaber ist der Enkelsohn des Begründers, Edgar Bernhard.

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