Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 48 (2.12.1937)
- Date
- 1937-12-02
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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Nr. 48 C-V.« Zeitung WIRT AFTDE Seife 17 2.Dezbr. 1937 Transfer und Verwendung inländischer Vermögenserträpisse Ein Ueberblick von Rudolf Gräupner, Berlin Im Gegensatz zu der devisenrechtlichen Behandlung von Kapitalforderungen und sonstigen Vermögenswerten im Inland, die Devisenausländern und Auswanderern gehören, ist die Regelung, der die Erträgnisse solcher Vermögensanlagen unterliegen, in weiten Kreisen nicht hinreichend bekannt. Insbesondere begegnet man häufig der irrigen Auffassung, dass auch solche Erträgnisse in gleicher Weise wie Kapitalzahlungen auf ein Sperrkonto (Auswandprer-, Kredit- oder Wertpapiersperrkonto) fliessen. und daher auch als „Sperrmark" veräussert werden können. Der Grund hierfür liegt vor allein darin, dass die Abwicklung des Zinsendienstes und Zinsentransfers verschiedenen Behörden und Stellen (Reiehsstelle für Devisenbewirtschaftung, Reichsbank, Konversiönskasse für deutsche Auslandsschulden, Deutsche Golddiskontbank, Deutsche Verrechnungskasse, Allgemeine Treuhandgesellschaft von 1933, ausländische Clearingstellen u. a. m.) obliegt, die nur den jeweils ihrer Zuständigkeit unterliegenden Fragenbereich in Einzelbekanntmachungen regeln, die zudem oft nur in Fachblättern veröffentlicht werden. Eine zusammenfassende Darstellung dieses Sachgebiets fehlt. Die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich solcher Erträgnisse ist nicht nur für Alt-Devisenausländer, sondern auch für Auswanderer von erheblicher Bedeutung, da diese häufig Wertpapiere, Grundstücke, Hypotheken und Grundschulden, zuweilen auch Geschäftsanteile oder sogar Einzelfirmen im Inland, zurücklassen. In Folgendem soll die geltende Rechtslage für die Behandlung der aus Inland tschen Yer-mögensanlagen entspringenden Erträgnisse unter besonderer Berücksichtigung der Auswanderer interessierenden Fragen kurz dargestellt werden. Dabei ist ausdrücklich zu betonen, dass der vorliegende Ueberblick die derzeitige Regelung nur in grossen Zügen aufzeigen kann. So musste namentlich bei der Erörterung der speziellen Transferregelung die Rechtslage, auf Grand früherer Abkommen, die in den meisten praktischen Fällen auch jetzt noch von erheblicher-Bedeutung-ist, -aus der Darstellung, ausscheiden. Ferner konnte auf besondere Fragen, die sich aus der Lage von Einzelfällen ergeben, nicht eingegangen werden. Bei der Umrechnung der Währungskurse ist zu berücksichtigen, dass die Umrechnung häufig noch nach früheren Paritäten erfolgt. * In den ersten beiden Jahren der Devisenbewirtschaftung bestand nur für die Kapitalforderungen eine Sperrung des Transfers, nicht dagegen auch für die Kapitalerträgnisse; der freie Transfer solcher Erträgnisse und regelmässiger Tilgungsraten wurde bis zum Frühjahr 1932 in vollem Umfange und später in angemessener Höhe genehmigt. Infolge der Verschärfung der Deviseulage wurde am 9. Juni 1933 das Gesetz, über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland (Transfermoratoriumsgesetz) erlassen. Durch dieses Gesetz wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1933. ab der freie Transfer aufgehoben. Die inländischen Schuldner hatten nunmehr Zinsen, Gewinnanteile und regelmässige Tilgungsbeträge, ferner Mietzinsen, Pachtzinsen und ähnliche regelmässig"wiederkehrende Leistungen aus Guthaben, Krediten, Anleihen,. Hypotheken. Grundschulden, Beteiligungen und anderen Vermögensanlagen von Ausländern (einschliesslich Auswanderern) bei vertragsmässiger Fälligkeit nach vorheriger Genehmigung der Devisenstelle in Reichsmark an die eigens für diesen Zweck neuerrichtete Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (im Folgenden Konversiönskasse genannt) zu zahlen. Durch diese Zahlung wird der Schuldner von seiner Verpflichtung frei, der Inhalt der Schuldverpflichtung wird also durch Gesetz geändert. Obige Vorschrift findet aber dann keine Anwendung, wenn die inländischen Vermögensanlagen aus Mitteln stammen, die nach dem 15. Juli 1931 in ausländisehen Zahlungsmitteln oder freier Reichsmark in das Inland geflossen sind. Von Auswanderern im Inland zurückgelassene Vermögenswerte werden demnach in der Regel von den Bestimmungen des Transfermoratoriumsgesetzes erfasst. Die bei der Konversionskasse von den Schuldnern eingezahlten Beträge werden den ausländischen Gläubigern gutgeschrieben. Die Konversionskasse und die Reichsbank sind ermächtigt, die Befriedigung der ausländischen Gläubiger durchzuführen. Die tatsächliche Abwicklung des Moratoriums vom 1. Juli 1933 bis heute hat sich verschieden gestaltet. Zuerst erhielten die Gläubiger eine Barquote und für den Rest unverzinsliche Schuldverschreibungen der Konversiönskasse, sogenannte Scrips. Später fiel die Barquote weg, und an Stelle der Scrips traten mit 3 Prozent verzinsliche Schuldverschreibungen der Konversionskasse, die auf die Währung des ursprünglichen Schuldverhältnisses lauten. Diese Regelung gilt auch jetzt noch. Daneben bestehen im Verhältnis zu einzelnen Ländern günstigere Sonderregelungen. Die heutige Rechtslage hinsichtlich der Erträgnisse aus inländischen Vermögensanteilen stellt sich im einzelnen folgendermassen dar: I. Für nicht bevorrechtigte ausländische Gläubiger. (Allgemeine Transferregelung.) 1. Die Gläubiger können ihr Guthaben bei der Konversiönskasse zinslos stehen lassen. 2. a) Sie können für ihre Reichsmarkheträge bei der Konversionskasse, die an diese in Erfüllung von ReichstnarkverpHichtungen geleistet worden sind bzw. werden und vom 1. Juli 1934 bis zum 3t. Dezember 1936 fällig geworden sind, die Aushändigung mit 3 Prozent verzinslicher Schuldverschreibungen, sogenannter Fuudierungsbonds, verlangen. Diese Fundierungsbonds (Serien A. B und C) werden, nach zehn Jahren fällig. Die 3 Prozent Zinsen werden frei transferiert. 3 Prozent des jährlich umlaufenden Nennbetrages der Schuldverschreibungen wird jährlich ausgelost oder zurückgekauft. Der Kurs im Amsterdamer Freiverkehr beträgt für diese Fundierungsbonds zur Zeit etwa '24 Prozent des Reichsmarkbetrages. Zur Abgeltung solcher Erträgnisse aus Reichsmarkforderungen, die an die Konversionskasse ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der Ertragsforderungen vom 1. Januar 1937 ab gezahlt worden sind bzw. gezahlt werden, erhalten die Gläubiger Sprozentige Reichsmarkschuldverschreibungen „Neue Ausgabe". Diese Bonds der . ..Neuen Ausgabe'.' unterscheiden sich von den früheren" Serien A—C zunächst dadurch, dass sie für alle nach dem 1. Juli 1937 an die Konversionskasse gezahlten Erträgnisse ohne Rücksicht auf die Fälligkeit ausgegeben werden, und weiter dadurch, dass sie nicht an einem vorher festgelegten Zeitpunkt fällig werden, sondern mit dreimonatlicher Frist zu jedem Zinstermin kündbar sind. Die jährliche Tilgung in Höhe von 3 Prozent des umlaufenden Nennbetrages erfolgt wie bei den früheren Serien. Die Einführung dieser Fundierungsbonds an einer ausländischen Börse ist in Aussicht genommen; zur Zeit werden sie im Amsterdamer Freiverkehr gehandelt. Der Kurs beträgt etwa 20 Prozent des Reichsmarkbetrages. Die Konversiönskasse übernimmt diese Fundierungsschuldverschreibungen auch selbst zu dem jeweiligen Kurse und vergütet den Erlös in Desisen oder freier Reichsmark. 2. b) Eine Anzahl ausländischer (nicht bevorrechtigter!) Gläubiger, gleichgültig in welchem Lande, besitzen gegen inländische Gläubiger auf ausländische Währung lautende Forderungen. Für die Erträgniese au» solchen Vermogensanlagen. die in der Zeit vom 1. Juli 1934 bis 31. Dezember 1936 fällig waren und an die Konversiönskasse gezahlt worden sind, können die Gläubiger 3prozentige auf die betreffende ausländische Währung lautende Schuldverschreibungen erhalien. Diese sind Inhaberschuldverschreibungen, datieren vom 1. September 1934 und sind am 1. Januar 1945 zur Rückzahlung fällig. Zinsen- und Tilgungsdienst erfolgt wie bei den Reichsmarkschuldverschreibungen Serie A—C. Entsprechend der Regelung für seit dem 1. Juli d. J. an die Konversiönskasse rrezahlte bzw. noch zu leistende Reichsmarkerträgnisse erhalten solche Gläubiger auf ausländische Währung lautender Forderungen für die bei der Konversiönskasse seit dem 1. Januar 1937 ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der Erträgnisse eingezahlten Beträge dreiprozentige auf ausländische Währung lautende Schuldverschreibungen ..Neue Ausgabe"; der Hauptunterschied besteht auch hier gegenüber der vorigen Ausgabe in dem Wegfall eines festen RückZahlungstermins, an dessen Stelle das Recht der Konversiönskasse zu einer dreimonatlichen Kündigung zu jedem Zinstermin getreten ist Unter diesen allgemeinen Fremdwährungsfundierungsbonds spielen zur Zeit nur die auf USA-Dollar lautenden 3%igen Schuldverschreibungen eine grössere Rolle. Sie dienen insbesondere zur Abgeltung; der Zinsen der zahlreichen deutsehen Dollaranleihen. Die Regelung entspricht derjenigen für 3%ige Reichsmarkschuldverschreibungen. Der jetzige Freiverkehrskurs beträgt für die erste Ausgabe zirka 31 %. für die „Neue Ausgabe" zirka 26 %. Es ist beabsichsiohtigt, diese Fundierungsbonds in an der New- Yorker Börse handelbare Titel einzutauschen. Ausser diesen auf USA-Dollar lautenden 3%igen Schuldverschreibungen existieren zur Zeit noch 3%ige auf Schweizer Franken, holländische Gulden, französische Francs, £-Sieriing und kanadische Dollars lautende Schuldvorschreibuneen. Diese mit 3 % verzinslichen auf sfr?. hfl lautenden Schuldverschreibungen dürfen nicht mit den 4 %i<reii auf die gleiche Währung lautenden verwechselt werden. Die 3 /öigen fallen unter die allgemeine Transterr^geiung, während die 4 %igen sfrs, hfl (und skr) auf Grund besonderer Abkommen ausgegeben werden (vgl. unter II). 2. c) Für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Zahlung der Zinsen, der Tilgungsraten und des Restkapitals aller bisher ausgegebenen Schuldverschreibungen der Konversiönskasse hat das Reich die Garantie übernommen: insoweit finden die Beschränkungen und Verbole des Devisengesetzes sowie des Gesetzes über Zablungsverbindlichkeiten gegenüber dem Aus-, land keine Anwendung (sogen. Reichsgarantie). 3. Die Gläubiger können die-Guthahen bei der Konversiönskasse auch auf ein - Sonderkonto bei einer Devisenbank übertragen lassen. Aus einem solchen Sonderkonto (Ri. IV. 48 in Verbindung mit Ri. II. 55.1) können Zahlungen im Inland für mannigfache Verwendungszwecke geleistet werden. Hat ein Gläubiger aber bereits verzinsliche Schuldverschreibungen der Konversiönskasse erhalten, so kann er diese mit Genehmigung der Devisenstelle gegen Reichsmark an die Deutsche Golddiskontbank' verkaufen: den Erlös kann er auf ein Sonderkonto wie oben überweisen. Hierbei wird geprüft, ob der Erlös aus der Veräusserung eigener — nicht von Dritten erworbener — Fundierungsbonds stammt: bei Wertpapieren müssen die Bonds dem Antragsteller auf eigene (auch ererbte) Zins- und Gewinoanteüscheine von Wertpapieren, die Altbesitz sind (Stichtag 15. April 1932), ausgehändigt worden sein. Die Deutsche Golddiskontbank kauft die Schuldverschreibungen zur Zeit" mit 75 Prozent des Nennwertes und die in den Jahren 1933 und 1934 von der Konversiönskasse ausgegebenen unverzinslichen Schuldverschreibungen (Scrips) mit 50 bzw. 67 Prozent des Nennwertes an. Nur noch in einem Ausnahmefall kann die Verbringung von (seit dem 1. Juli 1933 fälligen) Zinsen auch auf ein Sperrkonto statt an die Konversiönskasse erEolgen: Ohne Genehmigung können inländische Kreditinstitutet Zinsen aus Sperrguthaben zugunsten des ausländischen Gläubigers an die Konversiönskasse zahlen, auf dem Sperrkonto gutbringen oder zur Verminderung Steuertermine im Dezember 5. Dezember: Abführung der einbehalten?.n Lohn-, Bürger- und Wehrstener für Arbeitnehmer (ganzer November bzw. zweite November-Hälfte). 10. Dezember: Umsatzsteuer-Voranmeldung und Vorauszahlung für Monatszahler. Einkommen- und Körperschaftssieuer-Vierleljahrsrate gemäss Steuerbescheid. 15.Dezember: Grundvermögens- und Hauszinssteuer für Dezember. Lohnsutnmensteuer für November. 20. Dezember: Abführung der einbenallen^n Lohn-, Bürger- und Wehrsteuer für Arbeitnehmer für die erste Dezember-Hälfte. Ausserdem sind bei den von den Jüdische n Gemeinde n erhobenen Gemeindesteuern die Steuerzahlungen für 1937 an den in den einzelnen Veranlagimgsbenachriebüüuncien aufgeführten Terminen zu leisten. des Debetsaldos auf einem anderen Konto des Ausländers verwenden; solche Zinsen, die 10 RM nicht erreichen, können auf freiem Reichsmarkkonto des Ausländers gutgebracht werden (Ri. IV, 47: vgl. auch Ri. II. 47). Genehmigungen zur Zahlung zu freier Verfügung des Gläubigers, insbesondere zur Leistung von Zahlungen für eigene Rechnung im Inland, sollen nur erteilt werden, wenn die Versagnhg der Genehmigung - eine unbillige Härte bedeuten würde. 4. Eine Genehmigung des vollen Transfers durch Erteilung einer Devisenerwerbsgenehmigung darf nur in ganz besonderen Ausnahmefällen erleilt ek<?»i - «.ir»Ti!<Js»ücke eusvervraiuineren o n Berlin W 8. Friedrichstr.i 65. Ruf 12 0897 Pool Koratkowski1 v£££ I m sr o h! 1 werden, wenn die Versagung der Genehmigung mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Gläubigers oder des Schuldners eine unerlrägliche Härle bedeuten würde. Für die meisten bereits ausgewanderten Personen und alle künftigen Auswanderer deutscher Staatsangehörigkeit kommt überwiegend die soeben geschilderte allgemeine Transferregelung in Betracht. Dagegen können frühere und künfige Auswanderer nichtdeutscher Staatsangehörigkeit je nach Staatsangehörigkeit und Zielland sowie 'auch einzelne frühere Auswanderer deutscher Staatsangehörigkeit, die vor gewissen Stichtagen in bestimmte Zielländer eingewandert sind, oft eine bevorzugte Transi'erbehandlung hinsichtlich ihrer inländischen Vermögenserträgnisse erfahren. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus den nachstehenden Ausführungen. (Fortsetzung folgt.) Wssnra und wo finden Sie Rat? 2K ittc1<i<*«4!sckland i>rc>deti 8. Dezember. Ifi—K) Uhr. .Tfi.ii-?cht> W!n>.*aftsbilfc, Zeugiuus- 3. P'-r. I.Jnk«r!icin Köln Montag l>i< Freiing 10—13 TJiir. Acrippinatiaus. Breite Str. 02 bi* 96. HI. Zimmer 76-78. Aachen M. und 28. Dezember. 16^ bis IS l'br. Gemeindehaus, Pronsen2fl.M.Mra:-sc 21. Bona 15. Dezember 37—IS!/* Uhr, im Büro von Rechtsanwalt Dr. Hcrrma.nns. Meekenhcimcr Strasse 64. Die Fernsprechgebühren nach Palästina sind mit sofortiger Wirkung um fast 13 Prozent ermässigt worden. Ein Dreiminuten-Gespräch nach allen palästinensischen Anschlussorten kostet jetzt 67 RM. (bisher 7b\80 Reichsmark). Für jede weitere Minute wird ein Drittel mehr erhoben. Gleichzeitig stellt sich die in gewissen Fällen zu erhebende Benachrichtigungsgebühr um 1,50 RM. niedriger als bisher. 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