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Central-Verein-Zeitung · 1937-11-25 · 47 (25.11.1937) · page 20

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
16 (1937)
Issue
47 (25.11.1937)
Date
1937-11-25
Page
– (sequence 20)
Language
German
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ÄSP^ilttÄi*sär~ cgSÄjvÄ •Tfrv??.^:-. -ggfWKSssJT Zeitung ^ig^Säg iljlbeschein, Legitimations- ^ss^^gSs^^^^-'^' 'i - IfStadthausierschein W^(§^iii^(^na*; dei^^r^^^mfünitee^ ^^^^^^ÖP.S^I.hirh«' *^^^|chÄ.berjBif8 ■ au3i;; dem pü^i|en7;ibeceils weit Alliwbräin^Japs^sip.b. ein© genaue ^~|^^|^TOrend di^ preselz- ^^läen'^siiehenden- Gewerbeipmeln^n^einfacher 2U übersehen 'Ä^^^jSei\immiriz^': über den 6^s^r^r^>bJ|ßeniäss den mannig- ""tden^die .tti_.berürksich!ipen ......lj|&n«lnen Vorschriften iu-~ 8!^M^i^^fe^S!*n'ni^* immer leicht ^^plti^^R^Hcn knn^n, so dass eine üeberpiäi^n^Ialze^cbemL - gg^^3^-' '"; ^.^^^Ji^Der. Wandergewerbeschein j^^öÄ%Elnen ' Wanderjrewerbesrhein bcnöticU wer ^0^>tüsserhalb des Gemeindebpzirks seines Wohn- ^felJortes; ohne-;.Beeründiin2 einer cewerhliohen Nief^^fdeilassnnc' und ohne vorh^rtce^-ftestothinc in eigener ' Person Waren feilhalten, Waren- ^IbestellunRen aufsuchen oder Waren bei Nichty^f^ kaBfleutenr oder an anderen Orten als in orfenen ^^5i|i.Verkanf98teIlen zum Wiederverkauf ankaufen, schliesslich, wer gewerbliche LfM?!umi&n an- %0T<+r Weten will. Die Wandercewerbescheinpflicht ~~%^P*^ trifft also..; um einen nll<!r>m>»in c^hrSiichlichon '^^f?* " Ausdruck zu nehmen, den Stand d^r .,H;ui?ierer", ' $£$%$''*r ihre Ware bei'-sich führen und cleicli an Cxy':~- ' den Verbraucher absetzen. Jedoch sind auch :. die Inhaber eines stehenden Gewerbes ver- ,~'.S - Bant tfApaflrmiicIri «rn«»«-«rnnd»iücke laUl fVUtdlRUnoAl Vcrm«?rn«erw8l.nn!rf. . "?i . I m m o b I I I o BerlinW8. Frtedrtchur lf>6 Ru' 120S97 ■ pflichtet, den Wanderjrewerbeschein zu erlangen, wenn sie ausserhalb des Genieinde- bezirks ihres- Wohnortes oder ihrer Niederlassung Waren und gewerbliche Leistungen entweder selbst oder durch Angebellte oder *'■ Weisende .dem ' Verbraucher anbieten wollen. Zu beachten ist. dase ein Wandergewerbe- «cbein immer dann erforderlich ist, wenn der Aufkauf und das Feilbieten von Waren sowie da» Aufsuchen von Bestellungen nicht beim Gewerbetreibenden, sondern beim Verbraucher erfolgt ".Dies ist ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zu der Legitimationskarte, über die nähere Ausführungen m Abschnitt II dieses Aufsatzes zu finden siad. Während im allgemeinen ein Gewerbepapier ■:.innnerhalb des Gemeindebezirks, in welchem der Gewerbetreibende wobut, nicht nötig ist. ^gßji^i^ Malt Goldatein «? gilt'dies für gewisse Städte* -zum Beispiel Ber- . S\Hn und Frankfurt a. M., nicht In diesen Städten;?~ist;auch'beini ambulanten Handel innerhalb des GrmeindehezirkiK dieser Städte «»in Stadthausier- ' schein f§ 42 b Gew.-O.) erforderlich (vgl. Abichnitt III). Das Recht den Ausländer« auf Erteilung -eines Wandergewerbeschein« ist nach verschiedener Richtung gegenüber der Rechts- „ Stellung des deutschen ReichsangehörifteD eingeschränkt. So wird bei ihm. die Erteilung des Wandergewerbeecheäna von der Bejahung eines Bedürfnis»1» und" von einer polizeilichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig cemaebt. Der Waudergewerbeschein wird in Prenssen durch den Regierungspräsidenten, in Berlin durch den Polizeipräsidenten, in Bayern durch die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. durch den Stadtrat erleilt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt Rieb aus r>m Wohnort oder unter Umständen dem Au.e'ilhal'.sort des Antragstellers. Selbst bei Gewährung eines Wandergewerbescheins ist jedoch der Handel im Umherziehen mit bestimmten Waren schlechthin ausgeschlossen. 'Eine Aufzählung der in § öti Gew.-O. aufgeführten Waren würde jedoch den Rahmen dieses Aufsatzes überschreiten. Sehr wesentlich ist. dass "der Wandergewerbetreibende ein tftnsatzsteuerheft für den ambulanten Handel (Strassensteuerheft) besitzen und — ebenso wie den Wandergewerbeschein — immer bei .»ich führen muss. Dieses Heft hat aber nur steuerliche Bcdeutunc. und sein Besitz berechtigt ohne einen Waudergewerbeschein nicht zum Handel. Nach einem Erlass des Reichsfinanzministers vom 6. September in:r> ist es als dem Wareneingangsbucb gleichwertig anzusehen. Es. müssen dann allerdings in Spalte 1 des Strassensteuerheftes die lauTende Nummer und der Tag des Einkaufs und in Spalte 3 die. Einkaufspreise genau eingetragen werden. II. Die Legitimationskarte Die Legitimationakarte berechtigt den Inhaber eines stehenden Gewerbes, entweder selbst oder durch in seinem Dienste stehende Reisende auch ausserhalb des Gemeindebezirk* seiner gewerblichen Niederlassung Waren aufzukaufen und Bestellungen auf Waren aufzusuchen. Sie berechtigt in gleicher Weise selbständige Handelsagenten, für einen Gewerbetreibenden täti's; zu 6ein. Der Personenkreis, an den eich der Inhaber einer Legitimationskarte wenden darf, ist folgendermassen eingeschränkt: a) Das Aufkaufen darf nur bei Kaufleuten, beJ Personen, welche die aufzukaufenden Waren produzieren oder in offnen Verkaufsstellen erfolgen. b) Das Aufsuchen von Bestellungen darf ohne vorherige ausdrückliche Aufforderung nur .bei Kaufleuten in dereo Geschäftsräumen . oder bei solchen .Personen geschehen, tn deren Geschäftsbetriebe Waren der anae- ■ ' . botenen Art Verwendung finden. Für Wein, Erzeugnisse der'Leinen- und 'WäVchefabrikation sowie bei Kraftfahrzeugen gilt diese Be»cbränkünc jedoch nicht. ' Zu beachten-ist ferner.'das« die aufgekauften Waren nur zum Zwecke der Beförderung mil?^ führt werden dürfen. Von den Waren, auf 'velrbe Bestelluncen gesucht werden! dürfen nur Proben und Muster mit^eführt werden. LHitilirh die Fabrikation und Großhändler von Gold- und Silberwaren. Tasrhenuhren. BijoutPrie- und Schildpattwaren sowie die Großhändler mit Edelsteinen. Perlen. Kameen und Korallen dürfen die Originalwaren mit («ich führen. Für Ausländer ist die Bestimmune von Tnter- P8°e, dass diejenigen Gewerbetreibenden, die im Besitz einer internationalen, in den Zollvereiris- oder Handelsverträgen vorcesehf-nen Gewerbelozitimationskarte sind, einer Legitimationskarte nicht bedürfen. Reichsancehörinp. d e im Inland für ein ausländ'seh es Unternehmen reisen, wprdpn dabei als ausländische Handlunrtsreisende angesehen. Die Lecritimationskarte. die immfr mitführt werden muss. wird ausces'clU in Prenssen vnn der Orlspolizpibehf'»rde. in Bayern vnn der Rcz:rk?verwaltun2shphördp bzw. vom Slad'rat. An-'h bei Reisenden genügt ein Antracr dos Hes^häftsinhahpr-». für d"n sip »älij sind, an dip für dessen Gesrhäftssitz zuständige Verwaltuncsbehürde. Handlungsanenten müssen den Antra«; seilet stellen. III. Der Stadthausierschein Dpt Stadlhnusierschein eilt für d^n ambulanten Handel in Städten, die eine entsprechende Anordnung erlassen haben (§ 4'2b GewO.). Seine Erteiluni; kann erundsiitzüch von pinem nachgewiesenen Bedürfnis ahlumzi«: gemacht .werden. Der Nachweis phics Bedürfuiss«^ ist jedoch [iir den Handel mit Gegenständen des Wociienmarktverkehrs nicht nötig. Kür Ausländer kann der Stad!hau-^>rschein eingeführt werden, ohne d.ass er für Inländer überhaupt erforderlich ist. Der Stadthausierschein w-ird in Preussen erteilt: in Stadtkreisen vom Oberbürgermeister, in Landkreisen vom Landrat. Auch der Inhaber eines Stadthausierscheins, der sich einen solcben selbst dann verschaffen mus». wenn er bereits einen Wandergewerbe- Schein hat. muss ein Strassensteuerheft besitzen. Ist er zugleich Strassenhändler. dann muss er in Berlin noch einen Standschein d?a Tiefbauamte« haben. Dieser Standschein enthält keinerlei Gewerbeerlaubnis, sondern lediglich die Befugnis, auf einem bestimmten Strassengelände der Stadtgemeinde sein Gewerb« m betreiban» IV. Gültigkeitsdauer und Rechtsmittel Wandergewerbescbein. Legitimationskart* und Stadthausierschein werden für die Dauer de» Kalenderjahres erteilt Die ersten beiden berechtigen den Inhaber, da« bezeichnet Gewerb*. im ganzen Reichsgebiet zu betreiben,; de/.SUdt-V. bausiprschem nur in dem Gebiet, für "da« "er aus« ge«teljt ist. Der Wandergewerbescbein : wird erst nach Entnchtunc der auf dem. Gewerbe lastenden landesrechtlichen Steuern .erteilt" Gegen die Versagung des Wandergewerbe- . fcheins. der Legitimatioh.skarte und de» Stadtbausierscheins ist bei ReichsängebÖrigen die; - VerwaUunasklace. bei. Ausländern .lediglich: die. . formlose Dien«tauf>;chtsb-»schwerde ' gegeben. Die Kiaee ceht in Preussen an das Bezirksverwa;tuncs-;ericht. bei Ablehnung eines Stadthausiersrhf-ins an das Stadt- bzw. Kreisverwaltungscericht.' V. Da» Versandgeschäft Einp Einsdiränkurig für den Wände:gewerbetreibenden bedeutet unter Umständen noch 'die Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Err'i-htuns und Erweiterun«^ v^n Versand- ^•hiiflen vom 20. Mai 1937. die durch die Erla.-.se vom '.5. -h:ni und "27. Au«ust 1037 ergänzt worden ist. Hiernach ist die Errichtunc. die Wi..'deMiifn.:hnie e;nes nicht nur vorübergehen f enr.'estellu-n Versand;es-'h:ifts. <lie Erweiterung und V'-rle-mne eines solchen an eme behiird'icne ("ieriehnrL:u'vr «.«eknünft. Di.ve Anordnung gilt j'^dnch nur für folgende Branchen: Arzn-imiÜel. Beste.-ke. Elektrogerät, Fahrräder. (il;isuni ['oryeü.nnw.iren. Heileeriile ' (einschb.vshch H-KÜum.ipnarate und Bestrahluneseeräle). K.iffee. K.ik.io. Lederwaren. Möbel. Musikinstrumente nehst Zubehör, Nähmaschinen. Parfümerien. Photoapparate neigst Zubehör, Rasierapparate und Rasierklingen. Schmuckwaren.' Schuhe. Seifen. Spielwaren. Tabik waren. Tee. Textd waren. Uhren, WaM-h- und Putrmilt'M und Werkzeuge. Für andere G.schäftszweige gilt diese Anordnung nii-lit. Neben den oben an-eführteu hat der cenehmi;une?pflichti^ Tathe.-! 'nd noch die Vorairs- ~>'.nv.vi. 'dass es .,1,-h um den Verkauf von Waren an den legten Verbraucher handeln muss. Per Reirh-w;r!sch.if!snr niste; hat aber in 'einer Anordnung vom 20. Mai 1W7 ausdrii, küch erklärt, dass eine Genehmigungspflicht dann nicht vorliegt, wenn der Gewerbetreibende selbst auf Grund eines Wandergewerbescheines beim letzten Verbraucher Warenbestellungen aufsucht und die bestellte Ware dann dem Käufpr durch die Post zusendet. Die Genebmigungsfreiheit besteht also dann nicht mehr, wenn die Warenbestellungen durch Vertreter aufgenommen worden und die Waren dann zugesandt worden sind. Immer aber bleibt zu berücksichtigen, das« eins Genehmigungspflicht — selbst bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen — dann eicht besteht, wenn « in der vorgeeebenen Weise schon vor dem 2S. Mai 1937 betrieben wurde. Denn durch die Anordnung sollen nur die Tatbestand« erfassl werden, die nach dem 25. Mai 1937 eingetreten sind. In diesem Fall ist aber eine Anmeldung erforderlich und jede Erweiterung verboten. K \ i\ K E N Bankhaus Veit L. Homburger 5f%^:-i Karlsruh« Ge*ohnlid\*i Wof» \0Hy., fettq-rii Ale» UebprichnfUwe«»?Q rfq .bei StrilenQOjcher 8 Pfg und IS Pfg | Musik ANTON KOHN Bankhaus NÜRNBERG Königstrasse 26 Brunnengow« 2 T«l«phon für den Ortsverk«hn Nrr 27541, 27941 för d«n F«rnverk«hrj 27755 Postscheckkonto Nr. 60 D«posit«n-Kass«j Bauerngass« 20 — Ecke Knauerstras»« Telephon: Nr. 60076 / \ Bankhaus Ausust Stern & Cle. 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C5rilti»r >tr.1-1S. Tsl»ph.: 63 OB RS bis W Wohnhäuser za kästln gtfucM. HyjxttbeUea- H<Mrb«rr«n(r Bender laiaiohlllru Rriiao Kondor W. 9, Linkitr. $2 2\ \\ 65 W WBKB UV o r t % j£ n & e i gen Wörter m'.i m*hro<i )J 6w<hitob»n gelten qI\ tw« Wö»»er. Z.ffergcbvhr 25 Pfg Pottott. Ztnendi. d. Einqong« nodt 6cf!>n 25 Ptg . noch dem Rcidi 40 Pfg festdtchtunqen KUxIcrsilmracr. Rej<iratur»vrk- >:.tit: Mfuti>iro- '.liv'ntc. AnWanf ce brauchtor Tian^* iir.i K!«iM .«im. V.»llen.loMi»!.i« IV. i7 I.V07 Auskunfttitn ..Ulchtrrhfrxoc" Norbftl Hfriv^i. Ihr modercor Kost .hchtpr B.-r'.ir Ki.'usburc«»r S:r JV1 : M»vV Hr|r«tt..\a*kBB!tr ib#r R<:f. Chuak <>r.- Einkommen. VortoACtiD.' Lol'fn* w inJi'l. .Vor'.oK'n. i>*uß.ltielt,- Bftki» A^htunccu Erautt Wnc»"»;: lu- und Xu>1jTr>(ir^Pti\»t i\»^BU«*M.;;-.lVyfk- 'J'ek-.v&iwtvh (dt i.<i«»n\.i>,imti:h>.l>. ^MM^ - ,..„.-.......- . - «^«^l-^^it^!»1-015- ^flfttlVl^tfi^K1^**1^ l'VnJk«^S^rlll^iÄ H^ft-^^-^^* ■'" '- ■ Ff^tdlrhtuntm .•chnell - ona-.*ll - prelyw.-rt H^rhardl, Bfritc. Ti^nuf«>T ^? Toi; (W^SO_ Jüdisch* Eh«*ormiUlunQ ErfolcrfirSf Fh>»nb«hnunc Innn.iAi^l.Mi.l ll.o--. H.fichtmcra K:.\u B;.-uifn.!.Uvä \:\f Jüd. Heiratsanzeigen Edith GorUrfcrl. ERXrlmann. 2k»usIom>» Km ncnlrrnrn «iuixh n>elnfB-'voTn*h»fP t.wU^'hatt» An toh!u>» .hl» roh erv»»* ■ EhiNn.'C iKhk »tvn. In«< bruokonrtTa*!«* :T*u-.?i«r:i .njCK:eD..ei^« A\ uud Möp*1. wunjcln Khfkiniividcu. \Y;• \vcr uud K-.tid a» touehtu. i\\t\"l- Hcirai S CA» C.-V ZAxmüc, ütrlw W U Verkäufe BUnimöb*!. sohrmcht««. n»ur l.'.utonoiuri.'btunk: Ktibi»'?. .Vlon^nloT »ira»^ -Ä »W »pcictor FabrrMtlrr. «Vfluome Toiirib!un*. K^r^rauirt'n Verschiedenes Autoiedern Schrrlhm4»rhli>rn. 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