Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 41 (14.10.1937)
- Date
- 1937-10-14
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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£ WIRTSCHAFT DER WOCHE ~ Neue Devisenbestimmungen Von Rudolf Gräupner (Berlin) //. Zwischenstaatlicher Grundstücksverkehr Die Zehnte Durchführungsverordnung zum Devisengesetz vom 16. September 1937 (vergl. den Aufsatz in C.-V.-Zeitung Nr. 40 vom 7. Okiober) enthält in ihrem II. Abschnitt eine umfassende Neuregelung des Verkehrs mit Grundstücken, Rechten an solchen und grundstücksgleichen Rechten. Nach den bisherigen Vorschriften, unterlagen inländische und ausländische Grundstücke als solche nicht den Devisenvorschriften: lediglich in einem einzigen Falle bedurfte auch die Verfügung über ein Grundstück als solchem der Genehmigung, nämlich wenn es aus gesperrten Mitteln (z. B. aus einem Sperrguthaben) erworben worden war. Sofern aber bei den bisher getätigten Grundstücksgeschäften über Forderungen, insbesondere Hypotheken oder Grundschulden verfügt wurde, folgte auch nach der früheren Rechtslage eine Genehmigungspflicht; die Mehrzahl der Grundsnickstransaktionen war aus diesen Gründen bisher schon genehmigungsbedürftig. Trotzdem gab es noch z. B. durch Erwerb eines lastenfreien ausländischen Grundstückes unter Inländern oder durch Tausch eines unbelasteten inländischen Grundstückes gegen ein ebensolches ausländisches zwischen einem Inländer (Auswanderungsinleressenten) und einem Ausländer (meistens einem 1337 1937 Ernst Lochner & Horkheimer Frankfurt a. M., Liebfrauenberg 39. 1. Stock. Te]. £9288 He?renSt0ff8 in den altbekannt ersten Qualitäten künftigen Einwanderer) genehmigungsfreie Kapitaliransferierungen. die trotz des überhöhlen Erwerbspreises des ausländischen Grundstücks für den Inländer im Verhältnis zum Sperrmarkkurs immer noch reizvoll waren. Aus mehreren Gründen hat die Zehnte Durchführungsverordnung nunmehr alle derartigen zwischenstaatlichen Grundstücksgeschäfte für genehmigungspflichtig erklärt. Zunächst soll die mit der Begründung der Genehmigungsbedürftigkeit eingeführte allgemeine Kontrolle verhindern,, dass auf diesem Wege ein einzelner Auswanderer einen im Verhältnis, zu anderen Auswanderern zu hohen Kapi-. talbetrag transferiert. Sodann soll auch aus allgemeinen volkswirtschaftlichen, devisenwirtschaftlichen und häufig auch politischen Gründen eine unerwünschte und unkontrollierte Veräusserung deutschen Grundstücksbesitzes verhindert werden- Endlich richtet sich die Verordnung auch gegen das Bestreben mancher Einwanderer, durch Zusammenwirken mit Auswanderern oder Auswanderungsinteressenten ihr ausländisches Vermögen zu einem Kurse nach Deutschland zu transferieren, der wesentlich über demjenigen liegt, der Einwanderern durch die bereits seit längerer Zeit bestehenden Aufbesserungsmöglichkeiten gewährt werden kann. Da somit nur Missstände beseitigt werden sollen, so wird nach ausdrücklicher amtlicher Erklärung der normale zwischenstaatliche Grundstücksyerkehr zwar weitgehend kontrolliert aber nicht gehindert werden; auch soll ein Kapitaltransfer, der sich durch Einschaltung eines Grundstücksgeschäfts oder durch Verwertung schon vor dem Inkrafttreten der Zehnten DurchfimrungsVerordnung im Eigentum eines Auswanderers befindlichen Grundstücke im Ausland nicht schlechthin ausgeschlossen werden. Die Neuregelung muss daher unter den vorstehend aufgezeichneten Gesichtspunkten verstanden werden. Aus der ins Einzelne gehenden Regelung der Verordnung und den sie erläuternden Erlassen mögen diejenigen wesentlichen Vorschriften hervorgehoben werden, die vornehmlich Auswanderer interessieren: Genehmigungsbedürftig sind nunmehr alle Verfügungen über 1. ein im Ausland gelegenes Grundstück im Eigentum eines Inländers bzw. eines Auswanderers, der seit dem Inkrafttreten der Zehnten Durchführungsverordnung seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, 2. ein im Inland gelegenes Grundstück, das einem Ausländer gehört, 3. ein im Inland gelegenes Grundstück eines Inländers zugunsten eines Ausländers. Zu 1. bis 3.: Das Gleiche gilt für Verfügungen über Rechte an einem solchen Grundstück und — insbesondere zur Verhinderung von Umgehungen — auch für Rechte an solchen Rechten. Einzelheiten: Zu 1.: Deviseninländern mit ausländischer Staatsangehörigkeit kann die allgemeine Genehmigung erteilt werden über ihre ausländische Grundstücke zugunsten von Devisenausländern (nicht von Inländern, insbesondere von Auswanderungsinteressenten) frei zu verfügen. Grundsätzlich wird dem inländischen Eigentümer eines ausländischen Grundstücks die Genehmigung zur Veräusserung an einen anderen Inländer, der auszuwandern beabsichtigt nicht erteilt. Jedoch kann ausnahmsweise Personen, die auswandern wollen, der Erwerb und die freie Verfügung genehmigt werden, wenn das Grundstück in einem anderen Lande mit Devisenbewirtschaftung gelegen ist, aus dem ein etwaiger Veräusserungserlös nicht nach Deutschland verbracht werden könnte. Diese Voraussetzungen dürften bei mehreren Auswanderungszielländern gegeben sein. Auswanderern, denen ein ausländisches Grundstück schon vor dem 16. September 1937 gehört hat, kann die Genehmigung erteilt werden, über das Grundstück frei zu verfügen. Uebersteigt der Wert des Grundstücks oder Rechts — unter Berücksichtigung des gegenüber einem Bartransfer erhöhten Risikos und einer möglicherweise schwierigen Verwertbarkeit — den für die Begründung einer bescheidenen Existenz notwendigen Betrag, so wird die Genehmigung zur Freigabe nur erteilt, wenn ein angemessener Betrag in Devisen an die Reichsbank abgeliefert wird. Diese Devisen dürfen nicht aus bereits devisenrechtlich gebundenen Werten herrühren, sondern müssen gegebenenfalls durch Veräusserung des Grundstücks oder Verkauf von Sperrmarkguthaben im Ausland beschafft werden. In solchen Fällen werden daneben weitere Transferanträge in der Regel nicht genehmigt. Zu 2. Bei einer Veräusserung eines inländischen Grundstücks, das einem Ausländer oder Auswanderer gehört, muss ein inländischer Erwerber den Kaufpreis auf ein Sperrkonto zahlen. Nach den neuen Vorschriften ist auch die Veräusserung eines inländischen Grundstücks genehmigungsbedürftig, wenn ein anderer Ausländer es gegen Devisenzahlung im Ausland erwerben will. In der Regel dürfte mit der Erteilung der Genehmigung zu rechnen sein, ausser wenn der Erwerber nach Deutschland einzuwandern beabsichtigt. Ausländer können inländische Grundslücke nur aus eigenen, nicht aber aus erworbenen Sperrguthaben erwerben. Zu B. Bisher konnten Inländer zugunsten von Ausländern über inländische 'Grundstücke im allgemeinen frei verfügen, insbesondere unbelastete Grundstücke ohne* Genehmigung tauschen: die Einräumung einer Hypothek oder Grundschuld an einen Ausländer war dagegen genehmigungspflichtig. Eine Veräusserung gegen Devisen soll grundsätzlich genehmigt werden. Die Bezahlung aus einem eigenen Sperrguthaben des Erwerbers soll ebenfalls genehmigt werden, dagegen werden Zahlungen aus erworbenen Sperrguthaben nur gestattet, wenn ein erheblicher Teil des Kaufpreises in Devisen erlegt wird. Künftigen Einwanderern wird nur die Bezahlung aus eigenen Sperrguthaben genehmigt. ///. Einzelvorschriften zur Verhinderung einer Kapitalflucht In Zukunft ist auch unter Inländern eine Verfügung über Anteilsrechte an inländischen Gemeinschaften, Gesellschaften oder Körperschaften erforderlich, wenn zu deren Vermögen Sachen oder Rechte im Werte von insgesamt über 1000 RM gehören, über die der Antragsberechtigte, wenn sie ihm selbst gehören würden, in gleicher Weise nur mit Genehmigung verfügen dürfte. Danach bedarf zum Beispiel die Uebertragung eines inländischen Geschäftsanteils von einem Inländer auf einen anderen nach der neuen Verordnung einer Genehmigung, wenn zu dem Geschäftsvermögen ausländische Grundstücke oder ausländische Wertpapiere im Gesamtwerte von über 1000 RM gehören. Zwischenbilanz der Handelsbank Iwria in Leipzig Die Ereignisse bei der Iwria-Bank in Berlin haben die Handelsbank Iwria in Leipzig ver-' anlasst, einen Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung ihrer Bücher zu beauftragen und eine Zwischen- Bilanz vom 30. September aufzustellen. Diese Bilanz zeigt, wie mitgeteilt wird, dass die Bank sehr flüssig ist. Es stehen ihr grosse Barbestände und Bankguthaben zur Verfügung, die jederzeit realisiert werden können. Das Wechselportefeuille ist normal und zeigt gutes Material. Nach Rückstellung und Abschreibungen verbleibt ein Rohgewinn für das Drei viertel jähr 1937 mit über 24 000 RM, was etwa der Höhe des vorjährigen Gewinnes entspricht. Die Bank bat Einlagen von über einer Million. Wie berichtet wird, sind die Kredite, die die Bank gewährt hat und die in der Bilanz mit rund 476 000 RM eingesetzt sind, einwandfrei. Die Bank sei den Bedürfnissen der jüdischen Bevölkerung weitgehend entgegengekommen, ohne dass sie sich hätte verleiten lassen, Geschäfte zu unternehmen, die nicht dem Wesen einer Genossenschaftsbank entsprehen. Offene Auslandsstellen (Genehmigt durch das Landesarbeitsamt Brandenburg.) Gesucht werden: für U S A erstklassiger jüdischer Bandagi st zur Herstellung von Prothesen nur selbständig arbeitender Fachmann; für Litauen jüdische Erzieherin zu einem fünfjährigen Jungen. Da das Kind mutterlos ist kommt nur eine kinderliebe, intelligente Kraft in Frage, die mit moderner Er- Rechtsfragen des Durch das Einzelhandelsschutzgesetz ist für den gesamten Einzelhandel die Neuerricht u na und die U ebernah m e von Verkaufsstellen nur mit behördlicher Genehmigung zulässig. Das gleiche gilt für die Hinzun ahmesolcher Waren, die im Verhältnis zu den bisher in den Verkaufsstellen geführten völlig artfremd sind und in keinerlei innerem Zusammenhang mit den bisher geführten Waren stehen. Ebenso ist die Erweiterung einer Verkaufsstelle durch bisher nicht dazu "benutzte Räume um mehr als 25 Quadratmeter nur mit behördlicher Genehmigung erlaubt. Was als Verkaufsraum anzusehen ist, wird nicht immer leicht festzustellen sein, besonders dann, wenn sich Geschäftsräume in mehreren Stockwerken eines Hauses oder gar in mehreren Häusern befinden. Das Preussische Oberverwaltunasgericht hat sich in einem Urteil — III C 241/36 — mit der Frage beschäftigt, ob ein Raum, in dem Ware lagert und den Kauflustigen gezeigt wird, auch als „Verkaufsraum" im Sinne des Einzelhandelsschutzgesetzes anzusehen ist, so dass er ohne Genehmigung der zuständigen Behörde auch für direkte Verkäufe eingerichtet werden kann. Dies gilt natürlich nur dann, wenn der Lagerraum gleichzeitig auch als Ausstellungsraum dient, und nicht dann, wenn er nur zum Lagern von Ware benutzt wird. Denn ein Raum, in dem Waren gelagert werden und der zugleich den Kauflustigen zur Besichtigung und zum Aussuchen der Ware allgemein zugänglich ist und in dem auch die Kaufbedingungen verhandelt werden, ist — wie das Oberverwaltungsgericht annimmt — nicht nur Lager-, sondern auch Verkaufsraum. Dabei ist nicht nötig, dass in diesem Raum auch die Zahlung des Kaufpreises und die Ausgabe der Ware vor sich geht. Vollstreckungen zu unterbinden, die nach dem gesunden Volksempfinden unzulässig sind, ist der Zweck des Vollstreckungsmissbrauchsgesetzes vom 13. Dezember 1934. Immer wieder ziehungsweise vertraut ist. Sprachkenntnisse und Musikkenntnisse sind erwünscht; für Ungarn für einen 14jährigen Sohn (Schüler) junger, jüdischer Student im Alter von 18 bis 22 Jahren mit den Hauptfächern Deutsch und Französisch. Neben der perfekten Erlernung beider Sprachen wird Wert auf die Vermittlung einer guten Allgemeinbildung gelegt. Der Student hätte alle Aufgaben eines Erziehers zu erfüllen; für Lima (Peru) für eine Goldminen- Gesellschaft tüchtiger jüdischer Chemiker, der firm iii Gold- und Silberuntersuchungen sein muss, aber auch alle sonst vorkommenden Metallanalysen beherrscht. Die Mine liegt etwa 3500 Meter hoch in gesundem Klima. Gehalt Soles 600.— (= etwa 150 Dollar) und freie Unterkunft: wiederholt: für Cali (Kolumbien) jüdischer Schleifer für Spiegel und Kristallglas. Bewerber, die gleichzeitig Kenntnisse im Bilderrahmen haben, werden bevorzugt. In Fräse kommen nur ledige Bewerber, im Alter von"20 bis 30 Jahre: wiederholt: für Kolumbien jüdischer Uhrmacher gehilf e. In Frage kommt nur ein tüchtiger Fachmann. Anfangsgehalt 100.— bis 150.— Pesos. Reisekostenwerden nicht vergütet. wiederholt: für Ekuador gut ausgebildeter jüdischer Konditor zu folgenden Bedingungen: 6 Arbeitsstunden, Anfangsmonatsgebalt '120 Sucres, bei freier Station. Ausführliche Bewerbungen auf Luftpostdünnpapier sowie Zeugnisabschriften, Lebenslauf und Passphoto werden weitergeleitet durch die Jüdische Gemeinde. Berlin SW19. Lindenstrasse 48—50. Bewerbungen auf gewöhnlichem Postpapier werden nicht mit „Luftpost" befördert. täglichen Lebens beschäftigt der Fall die Prozessgerichte, das? ein Geldgeber einem Ehemann zur Verwendung in-dem auch im Namen der Ehefrau geführten Geschäft ein Darlehen gegeben hatte, und dass er hinterher nicht zu seinem Gelde kommt. Denn der Ehemann, der Darlehensschuldner, ist vermögenslos und, wenn der Gläubiger Vermögensstücke pfändet, interveniert die Ehefrau mit Erfolg, so dass der Geldgeber schliesslich noch die Kosten des Interventionsprozesses zu zahlen hat. Wenn nun die Ehefrau wegen dieser Kosten bei dem Gläubiger noch vollstrecken und ihn womöglich zum Offenbaruhgseid laden will, dann verstösst dieses Vorgehen nach einem Beschluss des Landgerichts Münster vom 4. Juni 1937 gegen das Vollstreckungsmissbrauchgesetz. * Durch die neuere Gesetzgebung ist den Ueberwachungsstellen das Recht verliehen worden, von den ihr unterstellten Betrieben Auskünfte zu verlangen und bei Verletzung dieser Auskunftspflicht durch eine Entscheidung des Reichswirjschaftsgerichts eine Ordnungsstrafe festsetzen zu lassen. Diese Ordnungsstrafe kann nach einem Urteil des Reichswirtschaftsgerichts nicht nur dann verlangt werden, wenn eine Firma ihrer Auskunftspflicht gegenüber der üeberwachungsstelle überhaupt nicht nachgekommen ist, sondern auch dann, wenn die Auskunft nur oberflächlich und unvollständig gegeben worden ist. Wenn z. B. eine Feststellung über den Verbrauch von Rohstoffen innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes verlangt wird, dann darf sich die Firma nicht damit begnügen, den Verbrauch zu schätzen und hiernach ihre Angäben'machen, sondern sie muss den Verbrauch an Hand der Lager- und Verbrauchsbücher sowie von sonstigen Unterlagen, wie Fakturen, Inventuren usw., feststellen. Max Goldstein. Das Modehaus S.Luft, Rosswein/Sa.r feiert am 27. Oktober sein SOjähriges Bestehen. Bankhaus August Stern & Cie. Fernruf 220341 Kölü Drususgasse 3 Öe gründet 1860 Eriedigurig aller bankmassigen Geschäft» Abführung von Börsenaufträgen k ^für Rheinisch-Westfälische und Berliner Borsc^ r S Bankhaus PA. Süe&i Gegr. 18(58 Eisenach i. Thüringen V. > <01nro <0amtlten-&nzei$* in &hr <£ßlaftf in. die &~ (Z^.-<§"etVtm£ / JPBHBH in festem Auftrage HHBBB^^ g\«ür - ch n ei o n t s eh * o ss en o Käu'ei i |Woh n h ä u s e rl B qesudtt / Barauszahlung ' Zweitevtl. drittstellige I ■ H'7 p o t h e k e n zu kaufen gesucht, ■ ^Sen«dykt» Immobilien, Altonaer Str. v M ^SBBHHflHKH 39 cre 90 KflmmSP B ANKE Spediteure G.s F. Gottschalk Berlin SO 36, Görlitzer Str. 1-15. Teleph.: 63 6893 bis 9 .Richtige Investierung Selbstverständlich über', legen Sie genau, ob Ihre Aufwendungen in richtigem Verhältnis stehen zu dem Erfolg, den Sie sieh versprechenkonnen.Wenn Sie diese Ueher legungen anstellen, müssen Sie zur Insertion in der C.-V.- Zeitung kommen, denn die C.-V.-Zeitung ist über ganz Deutschland verbreitet, hat die grosste Auflage von allen jüdischen Zeitungen, die in Deutschland erscheinen, und hat trotzdem massige Anzeigenpreise bei höchsten Rabattstaffeln.