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Central-Verein-Zeitung · 1937-07-08 · 27 (8.7.1937) · page 19

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
16 (1937)
Issue
27 (8.7.1937)
Date
1937-07-08
Page
– (sequence 19)
Language
German
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Nr. 21 C-V.- Zeitung WIRTSCHAFT DER WOCHE Seite 19 8. Juli 1937 Vor der Wende der Saison Das Wirtschaftsleben ist schneller als die Jahreszeiten, oder — besser gesagt — . sein Rhythmus klingt anders. Wenn die Jahreszeiten noch in vollem Gange sind, bereitet sich die Wirtschaft bereits auf den folgenden Verbrauchsabschnitt vor. In den Läden des Einzelhandels herrscht zur Zeit Ferienstimmung. Der Strom der Ferieneinkäufer ist vorüber, aber noch stehen die 'Auslagen ganz im Zeichen der Urlaubszeit und Teizen nicht nur zum Kaufen, sondern auch zum Reisen an. In wenigen Wochen wird das Bild anders geworden sein. Da wird hinter den Ladentischen mit Hochdruck gearbeitet werden, da werden die Urlaubslücken ausgefüllt sein und vielfach sogar zusätzliche Hilfskräfte eingestellt werden. Hinter den verhangenen Schaufenstern werden dann neue Dekorationen aufgebaut, die Dekorateure und Zeichner haben zu tun: Der Einzelhandel bereitet sich auf den Sommerschlussverkauf vor. Vielleicht ist gerade die ruhige Ferienzeit gut gUIür geeignet, um in aller Ruhe das zu überdenken, was die Zeit der Schlussverkäufe an Vorbereitungen und Massnahmen erfordert, um zu überlegen, wie in diesem Jahr die Werbung aussehen soll, welche neue Note man ihr hinzufügen kann, damit sich die Kunden für die Angebote interessieren. Die beste Werbung ist die, die ruhig und sachlich auf die Vorteile der eigenen Leistung hinweist; Uebertreibungen in der Werbung können nur schaden und ausserdem leicht mit den bestehenden Vorschriften in Konflikt bringen. Dass darüber hinaus die Werbung geschmackvoll sein soll, versteht sich von selbst. Denn die Geschmacklosigkeit richtet sich allein — sie zieht die Kunden nicht an, sondern stösst sie ab. Neben der Ausgestaltung der Werbung muss auch die Technik der Werbung berücksichtigt werden. So ist z.B. nicht statthaft, Gegenüberstellungen von früheren und Schlussverkaufspreisen in einer Weise anzukündigen, die für ausserhalb der Geschäftsräume befindliche Kauflustige erkennbar ist. Auch für die Werbung in Tageszeitungen und Zeitschriften, für die Anbringung von Plakaten, die Verteilung von Druckschriften usw. sind die bestehenden Bestimmungen, auf die . bei-früherer Gelegenheit schon ausführlich hingewiesen wurde, zu beachten. Welche Aufgaben haben die Schlussverkäufe und die Sommerschlussverkäufe insbesondere? Sie sollen in erster Linie die Läger des Einzelhandels freimachen von für die vergangene Saison bestimmten Waren, die erhebliehen Modeschwankungen ausgesetzt sind und die das Lagern über eine Saison hinweg nicht vertragen. Sie setzen den Einzelhandel damit in die Lage, Platz für die bevorstehende Wintersaison zu schaffen und seine endgültigen Dispositionen hierfür zu treffen. Dass zu den Schlussverkäufen in öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen grösseren Personenkreis bestimmten Mitteilungen keine Waren zum Verkauf angeboten werden dürfen, die für die kommende Saison bestimmt sind, bedarf eigentlich keiner besonderen Erwähnung^ denn es entspricht nicht dem Sinn dieser Sonderveranstaltungen, Waren, deren Verkaufs- oder .Verwendungsfähigkeit saisonmässig nicht beein- Bankhaus Veit L. Homburger Karlsruhe trächtigt ist oder wird, zu den billigeren Schlussverkaufspreisen abzusetzen. Im Sommerschlussverkauf stehen also im .wesentlichen Textilien, Bekleidungsgegenstände und Schuhwaren. Aber auch bei diesen Waren gibt es welche, die Modeschwankungen so gut wie gar nicht unterworfen sind und für die deshalb keine Veranlassung zur beschleunigten Lagerräumung besteht. Sie dürfen deshalb auch in den Sommerschlussverkauf nicht miteinbezogen, können aber selbstverständlich zu den regulären Preisen auch während der Zeit des Sommerschlussverkaufs weitergeführt werden. Zu ihnen gehören weisse Wäschestoffe, Inletts, Handtücher, Badetücher, Erstlingswäsche, Bettwäsche, Bettfedern, Matratzen und Matratzenschoner, Reformunterbetten sowie Bettstellen. Und ausserdem rechnet dazu eine Reihe von Gegenständen, die zu jeder Saison verkauft und getragen werden können, für die im allgemeinen auch eine spezielle Eindeckung zum Sommer nicht erfolgt ist. So erfordert die Wende der Saison mit ihren Schlussverkäufen und Vordispositionen die volle Aufmerksamkeit des Kaufmanns. Je kleiner die Kapitalbasis ist, je mehr er rechnen muss, desto genauer muss alles aufeinander abgestimmt werden. Solche Ueberlegungen und Kalkulationen lassen sich besonders leicht in der Ruhe der Ferienzeit durchführen, in der der Geschäftsgang allein nicht die volle Kraft erfordert. Die kleinen Hinweise, die wir vorstehend gegeben haben, mögen deshalb gerade im Augenblick recht willkommen sein, auch wenn das Ereignis, 'das sie betreffen, erst in einigen Wochen aktuell werden wird. hw. Offene Auslandsstellen (Genehmigt vom Landesarbeitsamt Brandenburg) 6—8 jüdische Musiker für eine Tanzkapelle nach Bogota-Colombia S.A. gesucht. Ausführliche Bewerbungen auf Dünnpapier mit Zeugnisabsfhriften und Passbild sowie Lebenslauf werden weitergeleitet durch die Jüdische Gemeinde, Bertin SW 19, Lindenstrasse 48—50. Arnhold-BIeichröder Im Zuge personeller Veränderungen bei diesen beiden in enger Verbindung stehenden Bankfirmen ist auch Hans A r n h o 1 d aus gesundheitlichen Gründen aus dem Kreis der Mitinhaber ausgeschieden. Von den Trägern des Kamens Arnhold ist noch Dr. Kurt Arnhold in der Leitung der Firma. Hans Arnhold, der schon lange leidend ist, hat im Geschäft des Bankhauses Gebrüder Arnhold während vieler Jahre eine sehr aktive Rolle gespielt. Er hatte seine Arbeitskraft im besonderen dem Berliner Haus zur Verfügung gestellt. Da er sich dabei auch dem Konsortial- und Beteiligungsgeschäft widmete, vertrat er seine Firma früher in einer Reihe von Aufsichtsräten. In der letzten Zeit hat er sich mehr und mehr von der aktiven Tätigkeit zurückgezogen. Gleichzeitig mit dem Ausscheiden von Hans Arnhold ist bei Gebr. Arnhold an Stelle der verschiedenen Erbenkommanditisten die Arnholdsche Grundstücks- und Vermögensverwaltung G.m.b.H. als persönlich haftende Gesellschafterin neu eingetreten. Ausserdem sind bei Gebr. Arnhold nunmehr persönlich haftende Gesellschafter der bereits erwähnte Dr. Kurt Arnhold, Fritz Merzbach und Geheimer Rat Dr. Frisch, und bei S. Bleichröder die Herren Dr. Paul und Paul Julius v. Schwabach sowie Geheimer Rat Dr. Frisch. _ Hauswirt und Mieter Wie wir bereits in der C.-V.-Zeitung Nr. 13/37 berichtet hatten, ist in der letzten Zeit die Auffassung verbreitet worden, dass auch in der Zeit vom 18. Oktober bis 1. Dezember 1936 abgeschlossene Mietverträge der Preisstoppverordnung unterlägen. In Bestätigung früherer Einzelbescheide hat der Reichskommissar für die Preisbildung in einem Erlass die Rückwirkung ausdrücklich verneint. Hiernach werden also Mietverträge, die in der fraglichen Zeit abgeschlossen worden sind, von den Vorschriften der Preisstopp Verordnung nicht berührt. Auch bei einer späteren Neuvermietung kann der in dieser Zeit vereinbarte Mietzins gefordert werden, auch wenn er von dem am 18. Oktober geltenden Mietzins abweicht. Dos weiteren weist der Reichskommissar für die Preisbildung darauf hin, dass Kündigungen zum Zwecke von unzulässigen Mietsteigerungen ein Verstoss gegen die Preisstoppverordnung darstellten und strafbar seien. Ausserdem seien sie bürgerlichrechtlich unwirksam. Dasselbe gelte, wenn die Absicht der Mieterhöhung bei einer Kündigung verschleiert werde, indem keine Gründe angegeben oder unzutreffende Gründe vorgeschoben würden. ZuschlägefürdieGestattung der Unter- Vermietung dürften nur erhoben werden, soweit sie vor dem 17. 0 k t o b e r 1 9 3 6 erhoben worden seien. Auch die Erhöhung schon früher vereinbarter Untermietzuschläge seien unzulässig. Falls nun Vermieter die Zustimmung zur Untervcrmietung ohne Vorliegen ausreichender sachlicher Gründe versagen oder widerrufen würden, würden dagegen die erforderlichen Massnahmen getroffen werden. In zwei Entscheidungen beschäftigt sich das Kammergericht mit der Preisstopverordnung vom 26. November 1936. In dem ersten Urteil wird ausgeführt, dass eine nach dem Inkrafttreten der Preisstopverordnung ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Stellen zwecks Mieterhöhung ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. In dem zweiten . Entscheid wird der gesamte Umfang der Preisstopverordnung erörtert Eine Kündigung, deren Ursache eine nicht bewilligte Mieterhöhung ist, soll nach einem Urteil des Landgerichts Berlin — 225 0 83/37 — unwirksam sein, weil die verlangte Mieterhöhung einen Verstoss gegen das gesetzliche- Mietser'höhungsverbot enthalte. Das gleiche hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 2. Juni 1937 — 282 S. 2215.37 — ausgesprochen. Von den am 1. Oktober 1937 noch rückständigen Beträgen an Hauszinssteuer, die für die Zeit vom 1. April 1935 bis 31. März 1937 geschuldet werden, ist nach einer neuen Verordnung der Anleiheanteil von 25 Prozent an das Reich n i c h t m e h r a l> z u f ü h r e n. Dementsprechend entfällt hierfür auch die Ausgabe von Anleihestücken. Die restlichen Steuerrückstände aus den Rechnungsjahren 1935 bis 1936 werden ab 1. Oktober 1937 mit SO Prozent erhoben. Eine erleichterte Verwendungsmöglichkeit von Sperrmark für Um- und Neubauten behandelt der Runderlass der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung Nr. 36/37. Ma. Go. Reichsfluchtsteuer Getrennte Auswanderung von Eheleuten Bei getrennter Auswanderung von Eheleuten treten insbesondere Fragen hinsichtlich der Reichsfluchtsteuer auf (vgl. den Aufsatz Nr. 32 vom 6. August 1936). Vorweg sei bemerkt, dass die Pflicht zur Entrichtung der Reichsfluchtsteuer durch das Gesamtvermögen der Eheleute ausgelöst wird, die Höhe der Reichsfluchtsteuer aber, falls nur ein Ehegatte auswandert, sich nach seinem Anteil am gemeinsamen Vermögen bemisst. Nun kann es aber häufig zweifelhaft sein, ob überhaupt eine getrennte Auswanderung der Eheleute vorliegt oder eine gemeinsame. Einer Entscheidung des RFH vom 26. Mai 1937 RSTB1. S. 733 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Ehemann war am 21. Oktober 1935 ins Ausland gereist, nachdem er sein inländisches Unternehmen verkauft hatte. Am 13. Dezember 1935 hatte er beim Spediteur den Umzug bestellt und am 17. Dezember seine inländische Wohnung zum 1. April 1936 gekündigt. Seine Ehefrau ist bis Ende Dezember in der eingerichteten Wohnung geblieben. Bevor sie diese Ende Dezember räumte, sich polizeilich abmeldete und das Reichsgebiet verliess, wurde ihr der Vermögenssteuerbescheid 1936 bis 1938 zugestellt, während bei der Ausreise des Ehemannes nur der Vermögeussteuerbescheid nach dem Stande vom 1. Januar 1931 vorlag. Es fragte sich nun, ob die Reichsfluchtsteuer nach dem Vermögensteuerbescheid 1931 oder nach dem späteren zu berechnen war. Der RFH gelangte zu der Auffassung, dass es sich hier nicht um eine getrennte Auswanderung von Eheleuten handele, sondern dass eine auf gemeinsamen Willen der Eheleute beruhende Auswanderung vorliege, die erst im Dezember 1935 durchgeführt wurde, die Reichsfluchtsteuer sei also nach dem (in diesem Falle höheren) Vermögenssteuerbescheide 1936/38 zu berechnen. Zu dieser Auffassung gelangt der RFH mit der Begründung, dass der Ehemann, trotzdem er das Reichsgebiet bereits im Oktober 1935 verlassen hatte, doch die Absicht gehabt habe, erst' gemeinsam mit seiner Ehefrau Ende Dezember 1935 auszuwandern. Der Ehemann habe eben . eine. Zeitlang seine inländische Wohnung durch Familienangehörige aufrechterhalten,, was durchaus möglich sei. Wenn aber wirklich der Fall einer getrennten Auswanderung vorliegt, so wird es zweckmässig sein, vor der Auswanderung des vorhergehenden Ehegatten die Anteile beider Ehegatten genau gegeneinander abzugrenzen. Nur so wird es möglich sein, die für den vorausgehenden Ehegatten nach dessen Anteil am Gesamtvermögen zu berechnende Reichsfluchtsteuer genau festzusetzen. Der RFH hat in einer Entscheidung vom 18. März 1937 RSTB1. 1937 S. 601 ein Wertpapierdepot, das unter dem Namen des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau (sogenanntes ,.oder"-Konto) geführt wurde, vollständig als zum Vermögen des auswandernden Ehemannes gehörend angesehen, da bei diesem Gemeinschaftsdepot der Ehegatten nicht zu ersehen und zu belegen war, ob und in welcher Höhe ein Miteigentumsrecht der Frau bestand. Dr. Heinz Cohn »AN K E N ANTON KOHN Bankhaus NÜRNBERG Königstrasse 26 Brunnengasse 2 Telephon für den Ortsverkehr: Nr. 27841, 27941 für den Fernverkehr: 27755 Postscheckkonto Nr. 60 Depositen- Kasse: Bauerngasse 20 -— Ecke Knauerstrasse Telephon: Nr. 60076 -^ Bankhaus August Stern & Cie. Fernruf 220341 KÖ\l\ Drususgasse 3 Ge^rftndet 1860 Erledigung aller bankmässigen Geschäfte i; Ausführung von Börsenaufträgen st für Rheinisch-Westfälische und Berliner Börse Heinrich & Hugo Marx Bankgeschäft-. 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