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Central-Verein-Zeitung · 1937-05-20 · 20 (20.5.1937) · page 14

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
16 (1937)
Issue
20 (20.5.1937)
Date
1937-05-20
Page
– (sequence 14)
Language
German
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WIRTSCHAFT DER WOCHE S Rechtsfragen des Aus dem Arbeitsrecht Juden im öffentlichen Dienst ..Der Gemeindetag", die Zeitschrift für Deutsche Gemeindepolitik (1937. Seite 54 bis 56) berichtet über mehrere interessante Urteile von Landesarbeitsgerichten betretend die Entlassung jüdischer Angestellter im öffentlichen Dienst. In einem Urteil des LAG. Dortmund — 12 Sa 126*35 — wird ausgesprochen, dass die nur auf die Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse gestützte fristlose Entlassung eines Angestellten, der Frontkämpfer war, nicht zulässig ist. In der Begründung heisst es u.a., dass aus dem Willen des Gesetzgebers entnommen werden müsse, dass zwar jüdische Beamte und Angestellte nicht mehr bei den öffentlichen Behörden tätig sein dürfen, aber andererseits bei diesen Entlassungen nicht rücksichtslos verfahren werden solle, insbesondere das frühere Einsetzen für das Deutsche Reich berücksichtigt werden müsse. Das Gehalt sei daher bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist weiter zu zahlen, um dem Betroffenen dadurch den Uebergang zu einer anderen Tätigkeit zu erleichtern. Hingegen besagt ein Urteil des LAG. Duisburg — 13 Sa 84'36 —, dass für einen gemeindlichen Dauerangestellten, der Frontkämpfer war, die Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse einen wichtigen Grund zur Kündigung bilde. Dr. E. G. Neue Tarifordnungen Der Reichs- und preussische Arbeitsminister hat in einem in der Tagespresse veröffentlichten Erlass die Reichstreuhänder der Arbeit auch im Interesse der tariftreuen Unternehmer angewiesen, untertarifliche Bezahlungen künftig auf Grund der gesetzlichen Vorschriften rücksichtslos zu ahnden, um die noch immer auftauchenden Klagen über Nichtbeachtung der Tarifordnungen endgültig zu beheben. Der Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschaftpebiet Westfalen hat als Sondertreuhänder für das Maler- und Laekiergewerbe unter dem 9. März 1937 („Reichsarbeitsblatt11 1937 S. TL 2-2-2) eine Reichsrahmentarifordmmgerlassen. Die Tarifordnung gilt im Gebiete des Deutschen Reiches für alle gewerblichen Arbeiter in allen Betrieben des Maler- und Lackierergewerbes einschliesslich der Betriebe, die überwiegend Schilder- und Reklaraearbeiten ausführen. Derselbe Reichstreuhänder hat eine Reichstarifordnunjr für das Entrostungs- und Eisenanstrkh^ewerbe - am 10. März 1937 erlassen C.Reichsarbeitsblatf' 1937 S. VI. 243), die im Gebiete des Deutschen Reiches für alle gewerblichen Arbeiten in allen Betrieben des Entmstungs- und Eisenanstrichgewerbes gilt; unter diese Tarifordnung fallen auch selbständige Betriebsabteilungen von Betrieben des Malergewerbes, sofern sie regelmässig Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten ausführen. Eine Tarifordnung für das Dachdeckergewerbe („Reichsarbeitsblatt1, 1937 S. VI. lSfc>) erstreckt sich auf alle gewerblichen Arbeiten in den Betrieben des Dackdeckerge\verbes im Deutschen Reich. Sie urnfasst auch Nebenbetriebe und Betriebsabteilungen fach fremder Betriebe, die gewerbsmässig Dachdeekerarbeiten ausführen. Die Tarifordnung für die Berufsl)ekleidungsindizstrie vom IS. September J936 ist durch Tarifordnung vorn 2. März 1938 geändert -worden („Reichsarbcitblatf1 1937 S. VI 21(5). Ebenso ist die Tarifordnung für die Wäscheindustrie vom 9. November 1936 durch Tarifordnung vom 3. März 1937 geändert worden (ebenda S. 217). Der Sondertreuhänder hat eine Reiehsrahmentarifordnung für die Heimarbeit in der deutschen Obst- und Gemüsekonservenindustrie vom 7. April 1937 erlassen („Reichsarbeitsblatt" 1937 S. VI 352). Die Tarifordnung gilt im ganzen Deutschen Reich für die mit Heimarbeit Beschäftigten der Gemiise- und Obstkonservenindustrie. einschliesslich der Dörrgemüse- und Dörrobstindustrie, für Anlagen zur Herstellung vno Marmeladen usw. und für Obstpackereien. Fruehtsaftpressereien, Gurkeneinlegereien und Sauerkrautherstellung. Vertrauens- und Unternehmens-Beirat Der Reichsarbeitsminister hat eine neue Durchführungsverordnimg zum Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit erlassen. Durch sie wird insbesondere Vorsorge getroffen für den Fall, dass ein Stellvertreter als Leiter des Vertrauensrates bestellt, jedoch an Weisungen des Führers des Betriebes gebunden ist. In einem solchen Fall soll zunächst der Betriebsführer von der Auffassung des Vertrauensrates unterrichtet werden, bevor er "seine Entscheidung fällt. Jede Versetzung eines Vertrauensmannes gegen seinen Willen in einen anderen Betrieb soll künftig nur noch mit Zustimmung des Reichstreuhänders der Arbeit möglich sein. Eine betäglichen Lebens sondere Ausgestaltung hat ferner der Unternehm e n s b e i r a t erfahren, der nach § 17 AOG. unter bestimmten Voraussetzungen für mehrere zusammengehörige Betriebe in der Hand eines Unternehmers zu bilden ist. Dabei ist u. a. eine klare Abgrenzung der Aufgaben des Unternehmensbeirates von denen des Vertrauensrates erfolgt. Im Handelsblatt der „Frankfurter Zeitung" werden neue Entscheidungen des Reichsgerichts veröffentlicht, deren Kenntnis nicht .unwichtig ist. Wann beginnt eine Versicherung? Der Beginn einer Versicherung hat unter anderem besondere Bedeutung als Beginn des Zeitraums, für den der Versicherungsschutz gewährt wird. Aus einer Entscheidung — VII loij'36 — ist nun zu entnehmen, dass eine-Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach welcher der Versicherungsschutz mit Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung der ersten Prämie beginnt, hinfällig ist. wenn in dem Versicherungsschein ausdrücklich ein In der letzten Zeit ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte mehrfach die Frage behandelt worden, ob der Grundsatz der Gewerbe- •freiheit. der in § 1, Abs. 1. der Gewerbeordnung verankert ist und durch § 143 GewO. ergänzt wird, heute noch besteht, oder ob er als den Anschauungen des Nationalsozialismus widersprechend ausser Geltung gesetzt worden ist. Zu dieser interessanten Frage hat das Preussische Oberverwaltungsgericht in einem in der „Juristischen Vvochenschrift" vom 17. April 1937 veröffentlichten Urteil Stellung genommen. Das Gericht gesteht zwar zu, dass der Grundsatz der Gewerbefreiheit durch die Gesetzgebung des nationalsozialistischen Staates im Interesse des Volksganzen weitgehend eingeschränkt sei. Es seien aber wieder der § 1 der Gewerbeordnung noch der § 143, wonach die Berechtigung zum Gewerbebetrieb — abgesehen von den reiohsrechtlich bestimmten Ausnahmefällen — weder durch richterliche noch durch die Entscheidung von Verwaltungsbehörden entzogen werden könne, bisher aufgehoben worden. Gerade aus diesem Umstand, dass die Gesetzgebung des nationalsozialistischen Staates davon abgesehen habe, die §§ 1 und 143 Gew.O. aufzuheben, folgt nach Ansicht des Senats zwingend, dass nach dem Willen des nationalsozialistischen Gesetzgebers diese Bestimmungen nicht beseitigt seien, sondern — soweit gesetzliche Einschränkungen nicht erfolgt seien — in Geltung bleiben sollten. In diesen beiden Vorschriften der Gew.O. ist nach Meinung des Gerichts zum Ausdruck gebracht, dass die Polizei nicht befugt sei, den Beginn eines Gewerbebetriebs zu untersagen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen, oder die Fortsetzung eines begonnenen Gewerbebetriebs zu untersagen, ausser in den Fällen und in denjenigen Formen, die die Gew.-O. oder ein anderes Reichsgesetz für zulässig erklärt. „Wollte man", so heisst es dann in den Urteilsgründen. ..der Polizei, die Befugnis zur Gewerbeuntersagung grundsätzlich und allgemein zusprechen, so wären alle diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, nach denen die Untersagung von Gewerbebetrieben oder die Zurücknahme der dazu erteilten Erlaubnis bestimmten Formen unterworfen ist (z. B. '§§ 4Ü. 20, 21.j 33 RGewO.). überholt, veraltet und teilweise ausser Kraft gesetzt." Die Aufhebung und Aenderung von Gesetzen sei aber nicht Aufgabe des Richters, auch dann nicht. Avenn er sie persönlich als der nationalsozialistischen Weltanschauung nicht entsprechend halte (vgl. Reichsgericht in ",.Jur. Wochenschr." 1936 S. "2995). Das Gesetzgebungsrecht stehe allein dem Führer zu. und Eingriffe in dieses Recht seien ausgeschlossen. An dem Grundsatz, dass die Polizei zu einem Verbot des Gewerbebetriebs als solchem nicht befugt wäre, sei auch gegenüber der Entscheidung des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 1936 („Reichsverwaitungsblatt11 57, 316/317) festzuhalten. Max Goldstern. Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden Die C.-V.-Zeitung hatte in den Nummern 10 und 30 des Jahrgangs 1936 Darlegungen über anderer — früherer — Termin für den Beginn der Versicherung festgesetzt worden ist. Gilt schon die Aushändigung einer Postanweisung als Zahlung? Das Reichsgericht — II 57/36 — sagt: Nein. Denn nach § 35 I der Postordnung und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen gelte die Aushändigung einer Postanweisung nicht als Aushändigung des Betrages. Vielmehr könne der Absender einer Postsendung diese zurücknehmen, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt sei. Wenn also der Empfänger durch Abholung in den Besitz der Postanweisung gekommen sei. sich diese aber am gleichen Tage nicht mehr auszahlen lasse, habe er keine Gewähr dafür, dass die Zahlung vom Absender nicht zurückgenommen werde." — Diese Frage hat in dem Fall besondere Bedeutung, dass von dem rechtzeitigen Eingang des Geldes die Wahrung einer Frist abhängt, so bei Abzahlungs-, Stundungs- und Vergleichsraten. Hier wird man den Empfänger nach Treu und Glauben für verpflichtet halten, ohne schuldhaftes Zögern für die Abholung des Geldes besorgt, zu sein, damit dem Absender aus der verspäteten Einlösung der Postanweisung kein Nachteil erwächst. —o—. die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden gemacht und über die seinerzeitigen Urteile des Oberverwaltungsgerichts berichtet. In dem Bericht in Nr. 30" der C.-V.-Zeitung (Ausgabe vom 23. Juni 1936) war eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1936 wiedergegeben worden, die ausdrücklich feststellte, dass die Zugehörigkeit zum Judentum für sich allein keinen Grund zum Ausschluss vom Wandergewerbe oder überhaupt aligemein vom Wirtschaftsleben sei. Die meisten Verwaltungsgerichte und -behörden hatten die Richtlinien dieser Entscheidung auch ihren späteren Entschliessungen zugrunde gelegt, zumal durch einen Aufsatz in dem halbamtlichen Reiehsverwaitungsblatt vom 17. Oktober 1936 von Dr. Werner Spohr ein gleicher Standpunkt vertreten wurde. Nur in einem Bezirk war im Anschluss an Erklärungen auf dem Parteitag 1936 ein anderer Standpunkt eingenommen worden. Diese Stellungnahme hat Anlass zu einer erneuten Entscheidung des 0 b e r v e r w a 1 t u n g s - g e r i c h t s vom IS. Februar 1937 — III C 17/37 — gegeben. In ihr wird die Ansicht des Bezirksvenvaltungsgerichts, dass Juden wegen ihrer Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse der Wandergewerbeschein zu"versagen sei. abgelehnt. Weiter führt das Gericht aus, die auf dem Parteitag der Ehre, vom Führer an das deutsche Volk gerichtete Aufforderung, „nunmehr wieder jene Kampfstellung zu beziehen." die wir als Nationalsozialisten vor der Uebernahme der Macht 14 Jahre eingenommen. hatten", dieser Führerbefehl könne nicht so verstanden werden, dass durch ihn geltende und noch dazu nach der Machtübernahme erlassene gesetzliche Bestimmungen, soweit die Juden in Betracht kämen, ausser Kraft gesetzt werden sollten. Denn sonst wären ohne Zweifel die notwendigen Ausführungsanordnungen, z. B. hinsichtlich des Kreises der von der Ausschaltung vom Wandergewerbe betroffenen Nichtarier und überhaupt auch solche über die wirtschaftliche Betätigung derselben unausbleiblich gewesen. Im übrigen wird in diesem Urteil noch — ähnlich dem ebenfalls in dieser Nummer veröffentlichten Urteil zur Gewerbefreiheit — ausgeführt, dass das Recht der Gesetzgebung allein dem Führer zustehe. Die Gerichte hätten sich jeden Eingriffs in dieses Recht zu enthalten. Rechtsanwalt Dr. Kurt Levy. Anmerkungen zur Weltwirtschaft Ucber die allgemeine Woltwirtschaftslage ist jetzt von TTiassaebender Seite, nämlich im Jahresbericht der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), eine Aeusserung erschienen, die allgemein zuversichtlich ist, wenn sie auch die Gefahrenmomente innerhalb der Weltwirtschaft nicht verkennt. Der gegenwärtige Weltwirtschaftsaufschwung weist nach dem Bericht Merkmale auf, die eine hoffnungsvolle Beurteilung der Zukunftslage gestatten. Vor allem wird auf die, Gesundung der Landwirtschaft hingewiesen, die im Abnehmen der gefährlichen Ueberproduktion besteht. Seit 1929 ist die landwirtschaftliche Welterzeugung im wesentlichen gleich geblieben, während die Bevölkerung der Erde in der gleichen Zeit um 10 v. H. zugenommen hat, wodurch eine beachtliche Verbrauchssteigerung eingetreten ist. Für die fernere Entwicklung der Weltwirtschaft wird vor allem gefordert: Abbau der Handelsschranken, Aufbau einer neuen Währungsordnung und Abbau der Lasten der internationalen finanziellen Verpflichtungen durch Herabsetzung der Zinssätze. Als besonders wichtig wird in dieser Hinsicht ferner die Lösung des internationalen Goldprobleins bezeichnet. Welche Bedeutung dieses Problem für die Weltwirtschaft hat und wie allein Gerüchteuni den Goldpreis die internationalen Märkte beeinflussen, ja beunruhigen können, das konnte man in letzter Zeit wiederholt deutlieh erkennen. Auf den Weltmärkten tauchten nämlich letzthin immer wieder Gerüchte von einer Herabsetzung des amerikanischen Goldankaufspreises auf. Im amerikanischen Repräsentantenhaus soll eine EntSchliessung eingebracht worden sein, kein ausländisches Gold mehr zu einem Preis zu kaufen, der über 25 Dollars je Unze liegt. Zur Zeit beträgt er 3» Dollars je Unze. Die geforderte Herabsetzung würde eine Dollaraufwertung von fast 30 Prozent bedeuten und wieder gewisse Rückwirkungen auf den verschiedenen Märkten zur Folge haben. Diese reagierten auf die. Gerüchte hin mit Zurückhaltung^ in Abschlüssen u. ä. Das G o 1 d p r o b 1 e m in der Welt besteht im wesentlichen darin, dass, wie der BIZ-Bericht ausführt, die Welterzeugung an Gold 1036 um 13.5 v. H. gestiegen ist, gegenüber 1929 sogar um 75 v. H. Ausserdem ist in den meisten Goldländern eine Steigerung der Ausheute zu erwarten. Das kann Folgen haben, die sich nicht immer günstig auf die Wcltwirtschaftslage auswirken. Zur Lösung des Goldproblems wurden wiederholt drei Forderungen gestellt: 1. Die Ueberwachung und Drosselung der Golderzeugung in der Welt: 2. die "VVicderinverkehrsetzung von Goldmünzen: 3. die Herabsetzung des Goldpreises. Da die ersten beiden Vorschläge sehr schwer durchzuführen sein würden, stimmt der BIZ- Bericht dem dritten Lösungsversuch zu, wenn auch nicht verkannt wird, dass diese Massnahme ebenfalls Schwierigkeiten, nämlich im' Währungsgefüge der Welt, zur Folge haben könnte. Es muss also — das wird von allen massgebenden Seiten betont — besonders vorsichtig bei der Lösung des Goldproblems in der Welt vorgegangen werden. Nach den letzten Meldungen hat die amerikanische Regierung jedoch erklärt, den Goldpreis nicht herabsetzen zu wollen, sondern durch einschneidende Stencrmassnahmen den ausländischen Goldbesitzern den Anreiz zu nehrnen, weitere Goldvorräte nar-b USA zu exportieren. So will man insbesondere die Ausweitung des amerikanischen Kreditmarktes zu inflatorischen Ausraassen verhindern. Die Warenmärkte hatten sich auch in der vergangenen Woche noch nicht ganz erholt. Es waren weiter Preisschwankungen zu verzeichnen. Bei Kupfer besonders machte sich ein verstärktes Angebot bemerkbar, das auf die durch die Preiserhöhungen der letzten Zeit wieder in Betracht genommenen Gruben zurückgeführt wird. Besondere Preisrückgänge hatte Weizen aufzuweisen, da die Ernteschätzung des amerikanischen Landwirtschaftsministeriums mit einer Winterweizenernte von 17.S Mill. Tonnen rechnete, d. h. mit 3 Mill. Tonnen mehr als die tatsächliche vorjährige Ernte betrug. Eine grössere Verschlechterung der allgemeinen Lage wird von den Kaffecmärktcn in der letzten Woche berichtet. Man erwartet im laufenden Erntejahr wieder einen erheblichen Ueberschuss. der einschliesslich der Resthcstände für die neue Periode, auf fast 10 Mill. Sack veranschlagt wird, während das Gesamtangebot für den Markt, wahrscheinlich 33,3 Mill. Sack betragen dürfte. Es ist somit mit neuen Stiitznngsmassnahmen zu rechnen, die immer eine gewisse finanzielle Belastung der Kaffeewirtschaft, bedeuten und die Kaffeepolitik vor wichtige Entscheidungen stellen werden. Man hofft aber allgemein, dass in Kürze auf den Weltmärkten das alte Gesetz von Angebot und Nachfrage wieder eine stärkere Wirkung auf die Preisentwicklung wird ausüben können, da die Konjunkturaussiehteil am Weltmarkt weiterhin günstig beurteilt werden. Ausserdem glaubt man, die Industrie werde sich durch eine etwaige neue starke Betätigung der Spekulation nicht wieder in eine derartige Kaufwelle hineinstürzen wie während der letzten Hausseperiode. Eine gewisse Beruhigung hat auch in diesem Zusammenhang die neueste Erklärung Präsident Roosevelts auf einer Pressekonferenz geschaffen, dass er sieh als nächstes Ziel die Stabilisierung der Warenpreise innerhalb vernünftiger Grenzen gesetzt habe. Im allgemeinen wird jetzt ferner festgestellt, dass die Unruheerscheimingen während der letzten Wochen auf den internationalen Märkten nur einen verhältnismässig geringen Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Weltwirtschaftskonjunktur genommen haben. Als neue Konferenz ist die in diesen Tagen in London begonnene Empirekonferenz zu erwähnen, auf der allerdings nicht nur wirtschaftliche Fragen behandelt werden, die aber insofern für die Weltwirtschaft von Belang ist, als eine Ueberprüfung der Ottawa-Verträge vorgenommen werden soll. Auf der Reichskonferenz von Ottawa im Jahre 1932 ist das Britische Weltreich zum Präferenzsystem in seiner Handelspolitik übergegangen, d. h. zur gegenseitigen Zusicherung einer Vorzugsbehandlung bezgl. der Warenein- und ausfuhr. Nach verschiedenen Erklärungen soll es bei der jetzigen Laborprüfung der Verträge darauf ankommen, "den Aussenhandel innerhalb des Empire zu verstärken, gleichzeitig aber auf eine Belebung des Welthandels bedacht zu sein. Dr. Erich Gottfeld. Zur Gewerbefreiheit WÄSCHE f~ \ Vereinigte Betriebe Augsburg J X Rothschild Herrenwäsche-Fabrik 1 DUISBURG Eppstein i GersUe, mm® Wäschefabrik BLUSEN KLEIDER tfafauUmM fa&Wtyl' li!i!lll!l!!l!n!l!illll!l!!ni!H!!!lH>!l!l!:i!IH!!ll!!l!lllil!!ll!!!n!iil!! Die C-V.-ZEiTUNG ist das Blatt der jüdischen Familie iimiimniiimmiii Eure FAMILIEN - ANZEIGE in die C-V.-ZEITUNG JtH •^UNTERWÄSCHE Jedes Stück in der bekannten hygienischen Verpackung STRÜMPFE - HANDSCHUHE 1 QactUzec Stcamß^akik A. Q. i L Görlitz. J Seit 50 Jahren m Jsjp Qualitätsstrumpf GEBR. SUSSMANN A.-G. Strumpffabriken CHEMNITZ STRUMPF-FABRIKEN A. MARUMWwj AKTIEN-GESELLSCHAFT SOBERNHEIM (EH E I N L AN D) Die C-V.- ZEITUNG hat von allen in Deutschland erscheinenden jüdü sehen Zeitungen die grössts Auflage. Kerben Sie durch die C-V.- ZEITUNG Jjfi| „Doppelhand" ILgTld der moderne Handschuh j ^Hir Franz Gutmann & Weinberg [ ^£S5&^ ge m< ö> Hi Chemnitz. Erfolgreich werben Sie in der C. - V. - Zeitung

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