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Central-Verein-Zeitung · 1937-04-08 · 14 (8.4.1937) · page 18

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
16 (1937)
Issue
14 (8.4.1937)
Date
1937-04-08
Page
– (sequence 18)
Language
German
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Steuerfragen Der Reichsfinanzminister hat eine Verordnung über die Umsatzsteuer bei Geschäftsverausserungen erlassen, die u. a. besagt, dass die Veräusserung eines Geschäfts im ganzen der Umsatzsteuer nach Massgabe dieser Verordnung unterliegt Die Veräusserung im ganzen sei gegeben, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert: geführter Betrieb im Ganzen übereignet werde. Die Beireiungsvorschriften des Umsatzsteuerrechts blieben unberührt. Die Veräusserung eines Geschäfts im ganzen an Abkömmlinge, Stiefkinder oder deren Abkömmlinge sei nicht steuerpflichtig. Das gleiche gelte für eine Veräusserung zwischen Miterben zur Erbauseinandersetzung, wenn die Veräusserung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall vorgenommen werde. Besteuerungsmassstab sei das Entgelt für. die dem Erwerber gelieferten Gegenstände (Besitzposten). Die übernommenen Schulden könnten nicht abgezogen werden. Die Steuer betrage-stets % Prozent des Entgelts. Für i h:r e Entrichtung hafte der'Er werVe r. Ein nach den Vorschriften dieser Verordnung besteuerter oder steuerfreier Umsatz werde nicht zum Gesamtumsatz gerechnet. * Die Steuer werde mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes fällig, in dem das Geschäft im ganzen veräussert werde. Die Verordnung sei auf GeschäftsveTäusserungen anzuwenden, bei denen das Umsatzgeschäft nach dem 31. März 1937 abgeschlossen worden sei. Zwei wichtige Entscheidungen des Reichsfinanzhofes, von denen die eine die Frage der Provisionsgutschrift und Umsatzsteueranmel;dung und die andere den Steuerwert stiller Beteiligungen betrifft, wTerden in Zuschriften an die „Frankfurter Zeitung'.' veroffentlicht. In der einen Zuschrift heisst es: „Selbständige Provisionsreisende erhalten oft einen Teil ihrer Provisionen von ihrer Firma nicht alsbald ausbezahlt, sondern zunächst gutgeschrieben. Vom Zeitpunkt der Gutschrift an kann der Provisionsreisende jederzeit wie bei einer Sparkasse über den gutgeschriebenen Betrag verfügen. Dies habe, wie der Reichsfinanzhof am 4. September 1936 ausgesprochen hat, die Wirkung, dass auch dieser Teil der Pro- Visionen als Vereinnahmt gelte und schon , in i f. .d-e.-r Gutschrift zur Umsatzsteuer angemeldet werden müsse. Dehn mit der Gutschrift werde dieser Teilbetragein uneingeschränktes- .Wirtschaftsgut des Reisenden. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, das dieser mit der vielleicht eintretenden R'ückzahlungspflicht rechnen muss, weil z. B; das vermittelte Geschäft rückgängig gemächt wird r oder das Entgelt nichf eingeht. An dieser steuerlichen Behandlung ändere auch der . Umstand :-: nichts, dass der Provisionsreisende bei Vei>;:> schlechterung der; Wirtschaftslage seiner Firma auf sein Güthaben teilweise verzichten muss." In der anderen Zuschrift über den Steuerwert stiller Beteiligungen heisst'-es:- „Die Beteiligung eines stillen Gesellschafters muss für die Vermögenssteuer und die Erbschaftssteuer bewertet werden. Dabei sind die Beteiligten meist der Meinung, dass der Nennwer t'der stillen Beteiligung ihren Steuerwert bilde; Gegen die Allgemeingültigkeit dieser Meinung hat. sich der Reichsfihanzhof. in seinem Urteil vom 26". ' November 1936 — IIIe A 67/36 U —' ausgesprochen: Die stille Beteiligung sei eine Kapitalforderung. Kapitalforderüngen seien nach der Regel allerdings mit ihrem Nenn-; wert zu bewerten; doch könnten besondere Umstände eine höhere oder-geringere Bewertung begründen. Da der stille Gesellschafter nicht am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist, könne ihm auch nicht ein Teil der Reserven zugerechnet werden. Das bedeute aber nicht, dass die Reserven auf den Wert der stillen Beteiligung imm'er ohne Einfluss blieben. Denn sie könnten die Ertragsaussichten beeinflussen. Der Wert ' der stillen Beteiligung beruhe-aber auch in dem zu erwartenden Gewinnanteil, denn die zahlenmässige Höhe des Gewinns beeinflusse ihren : Wert. Ist der stille Gesellschafter mit einem bestimmten Hundertsatz am Geschäftsgewinn beteiligt, so seien eine mehrjährige iohe Verzinsung des Geschäftskapitals und die daraus für die Zukunft herzuleitendea Ertragsaussichten des' Geschäfts als besondere-Umstände zu werten, die einen höheren Wert der stillen Beteilig gung alsden Nennwert begründeten. Der RFH hat in dem entschiedenen Fall die Bewertung der stillen Beteiligung mit 200 Prozent des Nennwertes gebilligt." - * Nicht nur für die Steuererklärungen für 1936, sondern darüber hinaus auch im Hinblick auf frühere Steuererklärungen und Mitteilungen an das Finanzamt .ist die sogenannte Nacherklärung sp f 1 i c h t von Bedeutung. In der Steuerrechtlichen Umschau der Zeitschrift „Der Deutsche Völkswirt" (Nr. 23), die von Wirtschaftsprüfer Dr. jur. et rer. pol. H. Brönner bearbeitetest, wird darauf hingewiesen, dass die Nacherklärungspflicht, die früher lediglich durch die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes aufgestellt worden war, durch das Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen vom 1, Dezember 1936 als § 165e Abs. 1 in die R e i-c h s a b g a b e n o r d n u n g übernommen worden ist. Die Nacherklärungspflicht bestehe darin, dass ein Steuerpflichtiger ohne besondere Aufforderung verpflichtet ist, der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn er vor dem Ablauf der Steuerverjährungsfrist bemerke, das eine Steuererklärung oder eine andere Erklärung, die er einer Finanzbehörde abgegeben hat, unrichtig oder unvollständig ist, und dass die Unrichtigkeit oder UnvoHstähdigkeit zu einer Verkürzung der Steuereinnahmen führen könne. Eim^eihmmdel im Reich ALLENSTEIN Kaufhaus L Hirschfeld Das Haus der guten firschfeid^j ten Qualitäten J ALTENBURG Kaufhaus IL t S. 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