Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 12 (25.3.1937)
- Date
- 1937-03-25
- Page
- – (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 87% known words query
- IRI
…/2277379-2277516-2277528--11760-2281318- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Interessante Wirtschaftsaufsätze der Woche „Der Durchbruch neuer Spinnstoffe in derTextilindustri e", eine Darlegung der Entwicklung von Verfahren zur Gewinnung solcher Stoffe in der deutschen Textilindustrie. („Der Vierjahresplan'', Nr. 3.) „Fragen um die Preisstop -Verordn u n g", ein Ueberblick über die bisherige Praxis bei der Klärung von Zweifelsfragen bezgl. der Preisstop-Verordnung. („Wirtschafts-Winke*', Xr. 220.) „Einschränkung des privaten Verrechnungsverkehr s", eine zusammenfassende Uebersicht über die Bestimmungen der letzten Erlasse der Reiehsstelle für Devisenbewirtschaftung bezgl. der Ausländer-Sonderkonten und der privaten Verrechnungsgeschäfte mit dem Ausland. („Devisenarchiv", Folge 11/12.) „Das Ordnungsstrafrecht wegen Verstosses gegen die Anordnungen der Ueberwachungsstellen", eine Aufzählung und Erläuterung aller diesbezgl. Bestimmungen. („Württembergische Wirtschafts-Zeitschrift", Heft 11.) „Si.nd handwerkliche Betriebsgegenstände unpfändbar?", eine übersichtliche Klarstellung dieser Frage. („Handwerkszeitung", Nr. 6.) „Darf die Miete gesteigert werden'?", eine Darstellung der Fälle, in denen eine Mietpreissteigerung statthaft und solcher, in denen sie nicht erlaubt ist. („Berliner Börsenzeitung-1 vom 21. 3. 37.) „Die Neuerungen bei der preussischen H a u s z i n s s t e u e r", eine übersichtliche Zusammenfassung aller hier in Frage kommenden Bestimmungen. („Allgemeine Deutsche Haus- und Grundbesitzerzeitung", Nr. 12.) „V e r j ä h r u n g s f r a g e n'\ eine Aufstellung und Erläuterung der Verjährungsfristen in Steuersachen gemäss den betr. Gesetzen und der Rechtsprechung. („Deutsche Steuer-Zeitung", Nr. 11.) „W ann erhalteich eine Ermässig u n g meiner Einkommensteue r?", eine umfassende Zusammenstellung aller Voraussetzungen für das Eintreten solcher Ermässigung. („Der Steuerberater", Nr. 3.) „Die steuerliche Behandlung der verlustbringenden Ereigniss e", eine Klärung der Frage, ob und inwieweit verlustbringende Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag aber vor der endgültigen Bilanzaufstelluns bekannt werden, noch in dem Abschluss des laufenden Geschäftsjahres ihren Niederschlag finden müssen. (..Die Vv estwirtsehaft, Wirtschaftsblatt der Rheinisch-Westfälischen Zeitung" vom 19. 3. 37. Morgenausgabe.) „Steuerpflichten beim Verkauf eines Geschäfts", eine vollkommene Erläuterung dieser Pflichten mit praktischen Beispielen. („Handelszeitung des Schwäbischen Merkur" vom 21. 3. 37.) „Zins u n-d F äl 1 i g k e i t i m Hypotheken-, n o t r e c h t" von Amtsgerichtsrat Dr. Theodor Fischer. Eine besonders übersichtliche Zusammenstellung des geltenden Hypothekennotrechts. („Deutsche Justiz", S. 451/37.) „Lockerung der Stop-Verordnun g", eine umfangreiche und übersichtliche Darstellung des neuesten Runderlasses des Reichskommissars für die Preisbildung bezüglich der Preise für Spinnstoffe und aus Spinnstoffen hergestellte Waren. („Textil-Zeitung" vom 14. März 1937.) _ Preisstop -Verordnung und Mieterschutz Nach einem in der Tagespresse veröffentlichten Bericht der „Deutschen Arbeits- Zum Blutschutz gesetz Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts ist ein sogenannter „Strafrechtsirrtum", das heisst ein Irrtum über die Anwendung einer Strafrechtsbestimmung, nicht geeignet, die Strafbarkeit auszuschliessen. Strafausschliessungsgrund ist nur der sogenannte „ausserstrafrechtliche Irrtum". Aber ein Strafrechtsirrtum kann — wie das Reichsgericht in einem Urteil vom 15. Januar 1937 („Jur. Wochenschrift" 1937 S. 699) ausführt — auch bei einem Verbrechen gegen das Blutschutzge9etz bei der Bemessung der Strafe bedeutsam sein. Er kann zur Folge haben, dass die Tat. wenn auch vorsätzlich im Rechtssinne, doch keine bewussie Zuwiderhandlung gegen das gesetzliche Verbot enthält. Bei Bestrafung nach dem Blutschutzgesetz sei zu beachten, dass das durch dieses Gesetz geschützte Rechtsgut nicht die Geschlechtsenre der einzelnen beteiligten deutsehblütigen Frau' sei, sondern die Erhaltung der Rassereinheit des deutschen Volkes. Es komme also auf die Stärke des gegen diese Rechtsgüter gerichteten Angriff nach den äusseren und inneren Umständen der Tat und auf die Persönlichkeit des Täters an. * In drei jetzt in der „Juristischen Wochenschrift" vom 20. März 1937 veröffentlichten Urteilen hat das Reichsgericht zu Rechtsfragen Stellung genommen, die bisher bei dem korresponHenz" hat das Münchener Mietgericht "dahin entschieden, dass eine Kündigung, die nur zum Zwecke der Mietpreissteigerung ausgesprochen sei, trotz Vorliegens eines ungeschützten Mietverhältnisses einen gesetzwidrigen Erfolg bezwecke und daher unwirksam sei. Eine Kündigung, die nur deshalb erfolge, um die Wohnung teurer vermieten zu können, widerspreche den .Verordnungen des Beauftragten für den zweiten Vierjahresplan über das Verbot von Preiserhöhungen. Die freie Kündbarkeit des Mietvertrages der Parteien besage nicht, dass von dem Kündigungsrecht nach freiem Gutdünken, nach Willkür oder gar zur Erreichung eines unsittlichen oder gesetzwidrigen Zweckes Gebrauch gemacht werden dürfe. Die Kündigung dürfe keineswegs im Gegensatz zu dem gesunden Volksempfinden stehen. Tatbestand der Rassenschande noch nicht höchstrichterlich geklärt waren. In der einen Entscheidung wird der Ansicht des Landgerichts entgegengetreten, dass durch das Blutschutzgesetz zunächst jeder Verkehr zwischen einem Juden und einer deutsehblütigen Frau verboten gewesen und erst durch die Ausführungsverordnung nachträglich auf den ausserehelichen Geschlechtsverkehr beschränkt worden sei. Der § 11 der Ausf. VO. diene lediglich der Erläuterung des Gesetzes'selbst. Es sei auch ausgeschlossen, gegenüber dem ■ Sinne des § 2 Blutsch.G. (Rassenschande) noch eine Strafbarkeit weiterer Handlungen auf Grund der Strafrechtsanalogie des § 2 STGB, anzunehmen. In dem zweiten Urteil wird ausgesprochen, dass weder das Blutschutzgesetz (oder das Reichsbürgergesetz) lediglich aus der Zugehörigkeit einer Person zur jüdischen Religionsgemeinschaft deren Volljuden-Eigenschaft ableite, noch dass eine derartige Annahme der Lebenserfahrung entspreche. Die Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft sei vom Gesetz für ausschlaggebend erklärt nur bei der Beurteilung von Gfosselterhteilen und. bei den Mischlingen ersten Grades, den Halbjuden; im übrigen dagegen sei sie nicht entscheidend. Schliesslich legt das Reichsgericht dar, dass die mindestens 75prozentige Deutschblütigkeit und die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit des nichtjüdischen Teiles Tatbestandsmerkmale des Verbrechens der Rassenschande seieh,: die erwiesen werden müssten. Eine Rechts Vermutung, dass jemand im Zweifel als staatenlos anzusehen sei, .gebe es nicht. ■—n. Untermieter und Hausangestellte Nach Auffassung der bisher erschienenen Kommentare galt ein Untermieter in der Regel nicht als Angehöriger der Hausgemeinschaft, des Vermieters, es. sei denn, dass..eran dessen Familienleben teilnahm, insbesondere mit •ihm gemeinsam die Mahlzeiten einnahm. (Vgl. Stuckart-Globke, S. 115, Lösener-Knost, S. 56, Gerber, „Reichsverwaltungsblatt" 1936, S. 117). Hierüber geht das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 17. Dezember 1936 (J. W., S. 762) hinaus; indem es die Bestrafung einer jüdischen Zimmervermieterin wegen unzulässiger Beschäftigung einer deutsehblütigen Hausangestellten billigt,: obwohl der jüdische Untermieter seine. Mahlzeiten nicht gemeinsam mit der Vermieterin einnahm, sondern lediglich das Frühstück durch die Hausangestellte ins .Zimmer gebracht erhielt. In Haushalten sei, so führt das Urteil aus, zur Annahme einer Haus gemeinschaft zwischen Vermietern und Untermietern das Vorliegen einer Familien gemeinschaft nicht erforderlich. Vielmehr komme es auf-die Lage des einzelnen Falles an. In dem zur Entscheidung stehenden Falle handle es sich um einen aus fünf Zimmern bestehenden, kleinen Haushalt mit einer engen Wohngemeinschaft, innerhalb deren ein- .näherer Verkehr aller-Wohnungsinsassen, mit.der deutschen, arischen Hausgehilfin und eine gewisse persönliche Abhängigkeit der Hausgehilfin von dem .Mieter stattfinden könne und stattfinde. Dieser Verkehr lege die Gefahr einer Rassenvermischung besonders nahe. Anders wäre die Sachlage zu beurteilen bei einem grösseren Zimmervermietungs- oder Pensions- oder gar einem Gastwirtschaftsbetriebe, wo keine engere Gemeinschaft, sondern nur ein loser Zusammenhang zwischen den verschiedenen Personen bestehe, auch eine scharfe Trennung zwischen gewerblichem Betrieb und Privathaushalt möglich und durchführbar sei. Verlöbnis mit Juden Die Vorschriften der Nürnberger Gesetze sollen nach einem in der Tagespresse veröffentlichten Urteil des Reichsgerichts vom 18. Februar 1937 auch auf Verlöbnisse sinngemäss angewendet werden. Ein Verlöbnis entbehre der Rechtswirksamkeit, wenn es wegen eines absoluten Ehehindernisses, wie es das Eheschliessungsverbot darstelle, nicht erfüllt werden könne. HHHaHBBaBMHBBMBMann Juristische Wochenschau Eim^^iEzmmMml iwm M&ieh ALLENSTEIN ESSEN GREIZ LEIPZIG | Kauffsaos L Hirsch!eid |!^ Das Haiss der gofen Qualitäten J ff (£)%LJikajüLS eM§® Jf&m^^wt Mi4^»?M.%5ä^h^^^M^^».^ HEINRICH TIETZ GREIZ Bedarfsartikel aller Art Ii a ii n /~\ n ki fßJggO. ALTENBURG LICi3£CUERST R.39/45 ri A M d U K N ^--- ■^■^■^'^n^rtTHt'^ 1 «1 mW£ k l i ii r* k. t ^Kaufhaus M. IS. CalT immer lührend v J ^yf^^^^^eLrtin7nd ■ BRANDT ^^mm^H^kiBöRhi - marxloh - - MÖNCHEN 1 S.EichengriinSCo. MÖNCHEN DAMEN-MODESTOFFE KÖNIGSBERG i. Pr. ESSEN Ulb tj U l b UCLUyOljUüiiG Knabenbekleidung BeziehenSiesich bittebeiAnfragen auf die C.-V.- Zeitung H, £adendetf$ Kaufhaus für Betten und Bekleidung e;Wr3 FREIBURG i. B. ^mM,^ jp WITTEN a. d. Ruhr Alsberg & Blank Textil-Kaufhaus ■ -MfeB §€üm^^ Anzeigen in xkc C.=V^ Zeitung, teniieeen sich! Wämifw^a^wm BEUTHEN O.-S. BRESLAU FRANKFURT a. Main HAMBURG KÖNIGSBERG i. Pr. OSCHERSLEBEN Em»! Foerster Beuther. Qi S. Gieiwitzerstr. 26 Weiteren — Trikotagen Schneidereiarfikei d i c i p c p i n ^®^üptik£^ ^^^^oi DRESDEN Ziprregi-Weff Zigarren, Zigaretten en gros - en detail 49 Zeil 49. GLOGAU Otto Goertz l Co. Nacht. Kaiaor-Wllhelm-Sfr. 82 Herren- und Damenkonfektion ^JUfer Hamburg. Elbxnioisbrüßke 5 Wenn Sie gut bedient sein wollen, so machen Sie Ihre Einkäufe bei unseren Inserenten. £MfeM£ DAS FÖHRENDE SCHUH-HAUS MÜNZPLATZ KONSTANZ ^TP^Il ^SJÜ btti ^^mesS WBm JsääJK&^ DICLCrCLU S. Bistag 2 Co. Modernes Spezialbaas. Ceiifral-Kaoffiaus 1 Hiols Eckstein 1 Freital— Ruf 3*66 11 ERFURT KäUFHiUS LUOWSG HIÜRWITZ GLOSBU Ä Einstein Ä Stoffe 9 gut und preiswert Die C.-V.-Zeitung ist das Blatt der jüdischen Familie BOCHUM-LANGENDREER Selr, Eisberg H das Haus B derguten i§ Qualitäten Verlangen Sie überall jc< v T"3? ITI TT\J Cl t GOTHA Sie kaufen gut und billig bei Willi Serrmann Modehaus M.ConitzersSöbHe H.THANHAUSER Spezialhaus für Kurz-, Weiss-, Wall- und Modewaren Gegr. 1877 HILDESHEIM SOEST FRANKFURT A. M. HERMMNH FÜRST Haasand Küchengeräte Porzellan — Glas — Emaille Spielwaren JENA MAGDEBURG SS Berthold Wolf Schuhwaren aller Art Preiswert und gut Kaufhaus Rosenbaum Gegründet 1875 Konfektion ü. samt!. Textilwaren STETTIN die v>(.-v .-Z/iii i u rs vjri BREMEN Kauffiaos des Westens BREMEN Bremerhavener Strasse 7-9 H Ihr Photo-Reisebegleiter H eine LEICA von 1 EHRENFELD | FRMXFURT a. M., Zeil 104 HALBERSTADT P. Reicheabacb Damenbekleidung Stammhans gegr. 1843 Vehrmitts* MERSEBURG MERKUR Das Haus für Alle M. Blumenreich Gr. Wollweberstr. 29/30 Möbelo. Waren-Kaufhaus Verkauf gegen bar und auf Teilzahlung.