Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 8 (25.2.1937)
- Date
- 1937-02-25
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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Juristische Wochenschau Versuch der Rassenschande Nachdem wir in der C.-V.-Zeitung vom 18. Februar 1937 (Nr. 7/1937) ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden veröffentlicht hatten, das die Rechtsfrage erörtert, wann ein strafbarer Versuch der Rassenschande gegeben ist, liegen nunmehr über diese Frage zwei Urteile des Reichsgerichts vom 7. Januar 1937 („Juristische Wochenschrift" 1937, S. 467, 468) vor. In beiden Fällen ist die Ausübung des Geschlechtsverkehrs nicht festgestellt worden. Vielmehr hatten sich die Beteiligten ganz oder teilweise entkleidet und sind darauf, in einem Falle durch Polizeibeamte, im anderen durch einen Mann, der den Angeklagten und die Zeugin auf der Strasse erkannt hatte und ihnen gefolgt war, an der Ausführung des Geschlechtsverkehrs gehindert worden. Das Reichsgericht hat die Verurteilung wegen versuchter Rassenschande gebilligt und die Annahme einer straflosen Vorbereitungshandlung abgelehnt. Ein strafbarer Versuch soll nach Ansicht des Reichsgerichts nicht schon deshalb ausgeschlossen sein, weil es zwischen den Beteiligten noch nicht zu irgendwelchen körperlichen Berührungen gekommen ist. oder weil die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zeugin den Geschlechtsverkehr vielleicht noch verweigert hätte. Es komme vielmehr auf den verbrecherische!) Willen des Angeklagten an. Da die Beteiligten zugegeben haben, dass sie miteinander geschlechtlich verkehren wollten, stand das beabsichtigte Verbrechen unmittelbar vor seiner Vollendung. Dieses ist nur durch das Einschreiten anderer Personen verhindert worden. Daher liege ein Versuch vor. Niederländisches Ehescheidungsrecht Ein in der „Juristischen Wochenschrift" 1937, S. 495, mitgeteiltes Urteil des Hooge Raad, des höchsten niederländischen Gerichtshofes, führt aus, dass nach niederländischem Recht die Eheschliessung zwischen Ehebrechern verboten ist, wenn auf Grund des Ehebruchs die Ehe eines von ihnen aufgelöst worden ist. Dieses Verbot soll sowohl für Niederländer wie für Ausländer gelten. — Eine Befreiungsvorschrift von dem Verbot der Heirat zwischen den Ehebrechern, wie sie das deutsche Recht im § 1312 Abs. 2 BGB. besitzt, kennt das niederländische Recht nicht. Auch eine deutsche Befreiung wird in den Niederlanden nicht anerkannt Entgeltliche Ueherlassung einer Arztpraxis. Das Reichsgericht hat nach einem Bericht der „Frankfurter Zeitung" vom 8. Januar 1937 — II 126/36 —• in Abweichung vom Kammergericht entschieden, dass die entgeltliche Ueberlassung einer Arztpraxis an einen Arzt nicht ohne weiteres Standes- und sittenwidrig sei. In den Gründen wird dazu ausgeführt, dass nach der Reichsärzteordnung wohl der Beruf des Arztes nicht als ein Gewerbe gekennzeichnet, trotzdem Verträge über Abgabe und Ueberlassung einer Praxis nicht verboten seien. Auch in einem Bescheid der Reichsärztekammer werde die entgeltliche Ueberlassung einer Praxis nicht schlechthin abgelehnt. Es liege daher kein Grund vor, von der bisherigen Rechtsprechung über die Gültigkeit von Verträgen, die die entgeltliche Ueberlassung einer Arztpraxis zum Gegenstand hätten, abzuweichen. Im gleichen Sinne sei bereits die Ueberlassung einer Rechtsanwaltspraxis entschieden worden. Nur besondere Umstände könnten einen Ueberlassungsvertrag als sittenwidrig und daher nichtig erscheinen lassen, zum Beispiel dann, wenn der Erwerber der Praxis durch die Ueberlassungsbedingungen genötigt werde, seinen Beruf lediglieh zum Geldverdienen auszubeuten. Ausübung Öffentlicher Gewalt Fügt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt einem Dritten unter Verletzung der diesem gegenüber obliegenden Amtspflicht schuldhaft Schaden zu, so haftet hierfür grundsätzlich der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht (§ 839 BGB., Art. 131 RVerf.). Diesen Grundsatz hat das Reichsgericht nunmehr ausgedehnt auf den Fall, dass ein SA.-Mann bei Durchführung eines dienstlichen Befehls schuldhaft einen Dritten verletzt. Hier wird nach Ansicht des Reichsgerichts eine Haftung der NSDAP, begründet. („Juristische Wochenschrift", 1937, S. 241). Anlass zu dieser Entscheidung bot folgender Sachverhalt: Ein SA.-Mann erledigte einen Dienstbefehl unter Benutzung seines Fahrrades und stiess dabei mit einer anderen Radfahrerin zusammen, weil er in der Eile ihr Vorfahrtsrecht nieht beachtete. Die Radfahrerin zog sich Verletzungen zu. Das Reichsgericht hat mit 3en Vorinstanzen die NSDAP, zum Schadenersatz verurteilt. Das Verwaltungsstreitverfahren In der „Schriftenreihe der Juristischen Wochenschrift" (Verlag: W. Moeser, Leipzig C. 1), Heft Nr. 7, gibt Rechtsanwalt Hermann R e u s s (Berlin) eine Einführung in die wesentlichen Grundgedanken und Verfahrensregeln des Verwaltungsstreitverfahrens nach dem Rechte Prenssens. Nach eine? Schilderung des Aufbaues und der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte werden die Grundzüge des Verfahrens, Kostenerstattung, Kostenfestsetzung und Kosteneinziehung sowie schliesslich auch die Zwangsvollstreckung im preussischen Verwaltungsstreitverfahren übersichtlich und leicht verständlich dargestellt. Bemerkenswert ist noch eine umfangreiche Zitierung der. jüngsten Rechtsprechung. Ma. Go. Postschlüsse nach Uehersee Vorbemerkung: Diese üebersieht erscheint wöchentlich. Sie ist ohne Gewähr. Postschluss für Luftpostsendungen ist in Berlin beim Postamt C 2, in Frankfurt/Main beim Bahnpostamt 19 oder Flughafen. Einwurf bei anderen Postämtern oder in anderen Orten bis zu 1 Tag früher als hier vermerkt. Nordamerika a) Seeweg 1. 3. ab Berlin: 1. 3. ab Hamburg 19 ühr („Bremen" 2. 3. ab Bremen): 8. 3. an New-York 3.3. „ „; 4.3. „ „ 8 Uhr („Deutschland" 4.3. „ Bremen): 12.3. „ 8.3. „ „; 8.3. „ „ 19 ühr („^ormandie" 10.3. „ Le Havre); 15. 3. „ h) Luftweg (Luftschiffverkehr und Nachbringeflüge finden während der Wintermonate nicht statt) Südamerika a) Seeweg 2.3. ab Berlin 16 ühr; 3. 3. ab München S ühr (Schiff 4.3. ab Genua): 16. 3. an Rio; 20.3. an Buen. Aires 4.3. „ „ 17 ühr; 5.3. „ Frkf.fM. 8 ühr (Schiff 6.3. „ Cherbourg); 22.3. „ „; 26.3. „ b) Luftweg - 27.2. ab Berlin 9 ühr: 27.2. ab Frankfurt/M. 13 ühr (Französische Luftpost); Laufzeit bis Rio 5 Tage 3.3. „ „ 21 ühr; 3.3. „ „ 24 Uhr (Deutsche Luftpost); „ „ „ 3 „ (Zuschlag auf Auslandsporto nach Brasilien 1,25 RM für je 5 g; nach Argentinien 1,50 RM für je 5 g) Südafrika a) Seeweg 3.3. ab Berlin 13 ühr: 3.3. ab Köln 21 ühr; 5.3. ab Southampto n (Schiff); 19 3. an Kapstadt (Von Kapstadt in 30 Stunden nach Johannesburg und Pretoria) b) Luftweg 26. 2. ab Berlin 12 Uhr: 26. 2. ab München (Bahnp. Amt 1) 18 ühr; Laufzeit 8—9 Tage 2.3. „ „ 12 Uhr; 2.3. „ „ (Bahnp. Amt 1) 18 Uhr; „ 8—9 „ (Zuschlag auf Auslandsporto 35 Pf. für je 5 g) Palästina a) Seeweg 25. 2. ab Berlin 23 ühr: 26. 2. ab Hamburg 15 ühr (Schiff 28. 2. ab Brindisi); 4. 3. an Haifa 1.3. „ „ 16 ühr; 2.3. „ München 9 ühr (Schiff 4.3. „ Piräus); 7.3. „ Haifa 2.3. „ „ 16 Uhr; 3.3. „ München 9 Uhr (Schiff 4.3. „ Brindisi); 8.3. „ Jaffa 4.3. „ „ 8 ühr; 4. 3. „ Frkf./M. 18 Uhr (Schiff 6. 3. „ Neapel); 8.3. „ Port Said b) Landweg 26. 2. ab Berlin 14 ühr; 27. 2. ab München 9 Ühr (über Belgrad—Istanbul); 3. 3. an Haifa 28.2. „ „ 14 ühr: 1.3. „ „ 9 Uhr ( „ „ „ ); 5.3. „ „ 3.3. „ „ 14 Ühr; 4.3. „ „ 9 ühr ( „ „ „ ): 9.3. „ „ (Leitvermerk „Ueber Belgfad—Istanbul") c) Luftweg 21.2. ab Berlin 6 ühr: 27.2, ab München 10 ühr; 28.2. ab Rom 6 ühr; Laufzeit ca. 3 Tage 27.2. „ München 18 Uhr; 1.3. „ Brindisi 6 Ühr; „ „ 3 „ 3.3. „ Berlin 6 Uhr; 3.3. „ „ 10 Uhr; 4.3. „ Korn 6 Uhr; „ „ 3 „ 3.3. „ München 18 Uhr; 5.3. „ Brindisi 6 Uhr; „ „ 3 „ (Zuschlag auf Auslandsporto 10 Pf. für je 5 g, mindestens 15 Pf.) 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