Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 6 (11.2.1937)
- Date
- 1937-02-11
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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Jüdische Rechtsanwälte vor den Arbeitsgerichten In der Tagespresse wurde vor kurzem Bin Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg veröSentlicht, der die Zulassung jüdischer Anwälte vor dem Arbeitsgericht verneint. Dieser Beschluss, der bereits vom 1. August 1936 datiert, steht im Gegensatz zu der jetzt herrschenden Rechtsprechung. Die von einigen Arbeitsgerichten in Anlehnung an einen früheren Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 25. Mai 1935 vertretene Ansicht, dass jüdische Rechtsanwälte vor den Arbeitsgerichten nicht zuzulassen seien, wurde in den meisten Fällen von der Beschwerdeinstanz gemissbilligt. So hat das Landesarbeitsgericht Dresden in einem Beschluss vom .3-. Juli 1936 folgendes ausgeführt: „Wie der. Reichsminister Dr. Frank auf dem Parteitag der Freiheit ausgeführt hat, ist es auf die Dauer .unerträglich, dass Juden in der deutschen Rechtspflege irgendeine Rolle spielen. Es bleibe unverrückbares Ziel, den Juden im Laufe der Zeit aus der Rechtspflege immer mehr auszusehalten (vgl. „Deutsches Recht", Heft 19/20 vom 15. Oktober 1935, S. 471). Die' Erfüllung dieser sich aus der nationalsozialistischen Weltanschauung ergebenden Forderung ist fa erster Linie Jufgäüe des tJesefzgeters. Ihr fairer sich bereits in verschiedenen Gesetzen unterzogen. Seine grundsätzliche Stellung dabei ergibt sich aus den Gesetzen über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und Patentanwaltschaft vom 7. und 22,„ April 1933 (RGBl. I, S. 188, 217). Durch sie hat er hinsichtlich der bereits zugelassenen jüdischen Anwälte, die gewisse Voraussetzungen erfüllen, eine alle Härten ausschliessende Üebergangsregelung geschaffen. Nach der zweiten Durchführungsverordnung zu diesen Gesetzen vom 1. Oktober 1933 (RGBl. I, S. 699) bleibt jeder Rechtsanwalt, der in seinem Berufe belassen worden ist, im vollen Genüsse seiner Berufsrechte. Später hat der Gesetzgeber in den Fällen, in denen ihm eine Mitwirkung jüdischer Anwälte an der Rechtsfindung — selbst für eine Uebergangszeit — untragbar erschien, ausdrücklich ihren Ausschluss verfügt. So ist in §14 Abs. 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Reichserbhofgesetz vom 19. Oktober 1933 (RGBL S. 749) bestimmt, dass Nichtarier im Sinne des Reichsbeamtengesetzes vor den Anerbenbehörden als Beistand oder Prozessbevollmächtigte ausgeschlossen sind. Für die Prozessbevollmächtigten, die die Parteirechte vor den Arbeitsgerichtsbehörden wahrzunehmen haben, ist dagegen eine entsprechende Bestimmung nicht getroffen worden. Trotz der Neufassung des Abs. 1 bestimmt § 11 Abs. 2 ArbGG. nach wie vor, dass zur Vertretung der Parteien vor den Landesarbeitsgerichten und dem Reichsarbeitsgericht jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Anwalt berechtigt ist. Das Gesetz stellt also ausdrücklich auf die Zulassung ab und macht das Auftreten vor diesen Gerichten allein ron ihr abhängig. SomiB muss jeder Anwalt, der diese Voraussetzung erfüllt, vor ihnen, tätig werden dürfen. Danach hat es aber der Gesetzgeber offenbar nicht gewollt, dass jüdische Rechtsanwälte — soweit ihre Zulassung nicht zurückgenommen worden ist — grundsätzlich von der Vertretung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ausgeschlossen sind. Dafür spricht auch die Tatsache, dass in den Richtlinien zu §-11 Abs. 1 des AGG. vom 13. Juni 1935, die der Reichsarbeitsminister auf Grund der ihm gesetzlich erteilten Ermächtigung erlassen hat (RABI. 1935, Heft 18, S. I, 203), keine Bestimmung enthalten ist, die der oben angeführten Durchführungsverordnung zum Reichserbhofgesetz entspräche. Der Grund hierfür liegt zutage: Denn während die Partei-: Vertreter vor den Anerbenbehörden nur die Rechte arischer Personen wahrzunehmen haben, ist dies vor den Arbeitsgerichtsbehörden nicht der Fall. Eine analoge Anwendung der angeführten Durchführungsverordnung auf die Parteivertreter vor den Arbeitsgerichtsbehörden ist also nicht zu rechtfertigen. Auch die Anordnungen der Justizverwaltung bieten keinen Anhalt dafür, dass jüdische Rechtsanwälte von der Vertretung vor dem Arbeitsgericht ausgeschlossen sein sollten. Denn die Verordnung des RJM. vom 19. Dezember 1935 (DJ. S. 1858) bestimmt nur, dass jüdische Rechtsanwälte nicht als Armenanwälte, Pflichtverteidiger, Konkurs-, Vergleichs- oder Zwangsverwalter zu bestellen oder mit der Wahrnehmung ähnlicher Aufgaben zu betrauen sind. Sie verbietet also nur die Ueb^rtragung bestimmter staatlicher Funktionen auf jüdische Rechtsanwälte, unterlägst es ah"er, eine Verordnung für Fälle 'der vorliegenden Art, beidenen es nicht um eine Uebertragung einer staatlichen Funktion, sondern vielmehr um die Ermächtigung und die Auswahl des auf Grund eines rein privatrechtlichen Verhältnisses tätig werdenden, von dem Auftraggeber selbst zu bezahlenden Prozessvertreters handelt, zu treffen." Ebenso haben u. a. die Landesarbeitsgerichtö Essen und Leipzig, sowie sämtliche Kammern des' Landesarbeitsgerichts Berlin in Abänderung von' Beschlüssen der untergeordneten Arbeitsgerichte jüdische Rechtsanwälte zum Auftreten vor den Arbeitsgerichten zugelassen. Dementsprechend werden heute vor fast allen Arbeitsgerichten jüdische Rechtsanwälte zugelassen. - Schweigepflicht des Lehrlings Der Lehrling ist verpflichtet, über Geschäftsvorgänge des Lehrherrn strengstes Stillschweigen zu bewahren. Schon die Tatsache, dass ein- Lehrling mit einem Prozessgegner des Lehrherrn familiär verkehrt, kann eine Gefahrenquelle für den Lehrherrn bilden und für diesen ein wichtiger Grund zur Lösung des Lehrverhältnisses sein. (Landesarbeitsgericht Leipzig, in Arbeitsrecht-Kartei unter „Lehrvertrag, Einzelfragen 7".)- Einzelhandel im Reich ALLENSTE IN r Kaufhaus L. Hirschfeld Das Haus der guten Qualitäten ALTENBURG Kaufhaus M. IS. Colin Immer lührend ANNABERG l. jactbY i>k. Beruhard Chaskel Spezia/hausf. Damenkleidung ESSEN Jtä&kuUvows «Jwmsc«. - ji^iaMquY/AVjyKEaag ^VMM Wn^ammmmim*W'*4*m ESSEN Die gute Bezugsquelle für Herren- und Knabenbekleidung F R E I B U R G i. B. wm^Ni'Vs^sSi^sM GREIZ HEINRICH TIETZ GREIZ Bedarfsartikel aller Art HAMBURG KORSETTHAUS GAZELLE KÖNIGSBERG i. Pr. %, UfidwktW Kaufhaus für Betten und Bekleidung LEIPZIG MONSTER i. W. 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