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Central-Verein-Zeitung · 1937-02-04 · 5 (4.2.1937) · page 22

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
16 (1937)
Issue
5 (4.2.1937)
Date
1937-02-04
Page
– (sequence 22)
Language
German
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Das neue Deutsclie Beamtengesetz Im Reicbsgesetzblatt (1937, I, S. 39 ff.) ist nunmehr das neue Deutsche Beamten gesetz (DBG) vom 26. Januar 1937 — gleichzeitig mit der Reiehsdienststrafordnung (RGBl. I, S. 71 ff.) — veröffentlicht worden. Es regelt abschliessend das deutsche Beamtenreeht in der Richtung, die durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 und das Gesetz zur Aenderung von Vorschriften auf dem Gebiete des Allgemeinen Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 eingeschlagen war. Soweit die neuen Vorschriften für die jüdischen Ruhestandsbeamten von Bedeutung sind, seien sie in folgendem verwertet: Beamter kann nur werden, wer deutschen oder artverwandten Blutes und, wenn er verheiratet ist, einen Ehegatten deutschen oder artverwandten Blutes hat. Ist der Ehegatte Mischling zweiten Grades, so kann eine Ausnahme zugelassen werden. Ein Beamter darf eine Ehe nur mit einer Person deutschen oder artverwandten Blutes eingehen. Ist der Verlobte Mischling zweiten Grades, so kann die Eheschliessung genehmigt werden. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern oder dem Stellvertreter des Führers zulassen (§ 25). Die Ernennung eines Beamten ist nichtig, -wenn der Ernannte zur Zeit seiner Ernennung nicht Reichsbürger war oder werden konnte (§ 32 Abs. 1). Grundsätzlich verliert der Beamte nach Beendigung des Beamtenverhältnisses die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel (§§ 56, 66 Abs. 2). Nur der Ruhestandsbeamte darf die Amtsbezeichnung weiterführen mit dem Zusatz „a. D.". Ferner kann den in Ehren aus dem Amt entlassenen Beamten die Erlaubnis erteilt werden, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt .verliehenen Titel weiterzuführen (§ 37). Der Beamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem er das Reichsbürgerrecht verliert, aus dem Beamtenverhältnis aus. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern die Fortdauer des Beamtenverhältnisses anordnen (§ 51). Der Beamte ist zu entlassen, wenn sich nach seiner Ernennung herausstellt, dass er oder sein Ehegatte nicht deutschen oder artverwandten Blutes ist, oder wenn er nach seiner Ernennung die Ehe mit einer Person nicht deutschen oder artverwandten Blutes ohne die erforderliche Genehmigung geschlossen hat. Dies gilt nicht, wenn bei der Ernennung oder bei der Heirat ohne sein Verschulden angenommen worden ist, dass er oder sein Ehegatte deutschen oder artverwandten Blutes ist (§ 59). Der Führer und Reichskanzler kann einen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit auf einen von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern gestellten Antrag in den Ruhestand versetzen, wenn der Beamte nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für den nationalsozialistischen Staat eintreten wird (§ 71). Ist ohne Verschulden des Beamten angenommen worden, dass er oder sein Ehegatte deutschen oder artverwandten Blutes sei, so ist er in den Ruhestand zu versetzen; ist er Beamter auf Widerruf, so ist er zu entlassen (§ 72). Ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Eintritt in den Ruhestand begangenen Tat auf eine Strafe erkannt wird, die das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hat, oder der wegen eines nach Eintritt in den Ruhestand begangenen Hoch- oder Landesverrats oder einer sonst mit dem Tode bedrohten Handlung zum Tode oder zu Zuchthaus oder wegen einer anderen vorsätzlichen hoch- oder landesverräterischen Handlung zu Gefängnis verurteilt, wird, verliert mit der Rechtskraft des Urteils den Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung; er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen und die Uniform nicht tragen (§ 132). Dieselben Folgen treten ein, wenn der Ru.hestandsbeamte das Reichsbürgerrecht verliert oder ihm die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt ist. Auch der Ruhestandsbeamte kann, wenn er sich staatsfeindlich betätigt, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt oder Geschenke in bezug auf sein früheres Amt ohne Genehmigung annimmt, im Wege des Dienststrafverfahrens mit den Strafen der Aberkennung oder Kürzung des Ruhegeldes belegt werden. Wird er wegen eines nach Eintritt in den Ruhestand begangenen Hoch- oder Landesverrats oder einer sonst mit dem Tode bedrohten Handlung zum Tode oder zu Zuchthaus oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen hoch- oder landesverräterischen Handlung zu Gefängnis verurteilt, so verliert er ohne weiteres seinen Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sowie die äusseren Eigenschaften als Ruhestandsbeamter (§ 132). Selbst den Hinterbliebenen eines Beamten, die als Ausfluss seines Beamtenverhältnisses vom Staate Hinterblieben nenversorgung erhalten, liegt die gleiche Treupflicht noch ob. Auch sie verlieren bei Verletzung dieser Treupflicht ihre Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung (§ 133 Abs. 1 Nr. 3). Das Gesetz tritt am 1. Juli 19 3 7 in Kraft. Für Ruhestandsbeamte, Witwen und Waisen und sonstige Versorgungsberechtigte, die vor diesem Zeitpunkt bereits Ansprüche auf Versorgungsbezüge erworben haben, gelten nur einzelne Vorschriften des neuen Rechts; die sonstigen Rechtsverhältnisse regeln sich nach bisherigem Recht. Wie in der Begründung zum Gesetz (Deut- scher Reichsanzeiger", Nr. 22 vom 28. 1. 1937) hervorgehoben wird, ist es selbstverständlich, dass Verpflichtungen aus internationalen Verträgen unberührt bleiben. Von der Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift ist deshalb abgesehen worden. F. Gdt. Einzelhandel iwm Meie ALLENSTEIN HALLE a. S. 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